{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-24_3_StR_266_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-24","aktenzeichen":"3 StR 266/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 266/89 BESCHLUSS\n\nZu, LED\n\nLssen in der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Udo Paul S MD aus REP, geboren am\nw. EB 1952 in Obi,\n\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung u.a.\n\nwWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. Januar 1989\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend ist\nlediglich folgendes zu bemerken:\n\nDas Landgericht hat folgenden Antrag des Beschwerdeführers wegen völliger Ungeeignetheit der Beweismittel abgelehnt:\n\n\"]. In dem Unternehmen Sch@B GmbH sind in dem laut\nAnklageschrift fraglichen Zeitraum ausschließlich\nArbeitnehmer beschäftigt gewesen, die entweder\n\n- Lohnsteuerkarten vorgelegt hatten und für deren\nTätigkeit diese Steuer ordnungsgemäß an das\nFinanzamt abgeführt worden ist oder\n\n- die unter Bedingungen tätig waren, die die\nErhebung der pauschalen Lohnsteuer von 10 % gem.\n§ 40 a EStG ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte\ngestatten,\n\n2. im Unternehmen Sch@@8 sind, die \"türkischen\nSchwarzarbeiter’, wie sie in der Anklageschrift\nbezeichnet wurden, nicht länger als über einen\nZeitraum von 3 Arbeitstagen beschäftigt worden.\n\nBeweismittel:\n\nZeugnis aller von der Firma Sch@@B in dem laut Anklageschrift fraglichen Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer, deren Namen und Anschriften zu ermitteln sind\nüber die AOK BB und über den Polizeipräsidenten\nRe und das zuständige Ausländerant..\"\n\nDie Ablehnung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDenn es handelt sich nicht um einen Beweisamtrag i.S.d.\n\n§ 244 Abs. 3 StPO, sondern lediglich um einen BeweisermittlJungsamtrag, dem nachzugehen das Landgericht durch seine\nAufklärungspflicht nicht gedrängt war.\n\nDer Antragsteller hat nämlich keine bestimmten Beweistatsachen behauptet. Er hätte vortragen müssen, für welche\ngenau bezeichneten Arbeitnehmer Steuern in welchen Zeiträumen und in welcher Höhe ordnungsgemäß mit Lohnsteuerkarten\n\nabgeführt wurden, für welche Arbeitnehmer in welchen 2Zeiträumen und mit jeweils welchem Betrag pauschale Lohnsteuer\nentrichtet wurde und welche Arbeitnehmer an welchen Tagen\nfür lediglich drei Tage beschäftigt waren. Darüber hinaus\nhat der Antragsteller die Beweismittel nicht bestimmt genug\n\nbezeichnet.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-24/3-str-266-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-24/3-str-266-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.147105+00:00"}}