{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-24_3_StR_150_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-24","aktenzeichen":"3 StR 150/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 150/89 BESCHLUSS\nDue\nÜ\nus 2% in der Strafsache\ngegen\n\nHelmut Rudolf M iD aus DEE, dort\ngeboren am. EEE 1939,\n\nwegen Betrugs u.ä.\n\nwIIlI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. November 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 1988\nzu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n31. Oktober 1988 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe zu Ziff. 1\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag war abzulehnen, weil der\nAngeklagte die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt hat.\nDie Revision ist sowohl durch den Verteidiger Rechtsanwalt\nCB durch Schriftsätze vom 2. und 20. Februar 1989 wie\nauch von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle am\n3. Februar 1989 und am 17. Juli 1989 rechtzeitig begründet\nworden (Bl. 892 £f., 897 £f£., 956 ff. Vd.A.).\n\nDer Umstand, daß bei der Revisionsbegründung am\n17. Juli 1989 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nnach der erneuten Zustellung des Urteils die Gerichtsakten\nnicht vorlagen, hat keinen dem Angeklagten nachteiligen\nEinfluß auf das Revisionsverfahren gehabt. Die zu Protokoll\nder Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich\nin einer zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht ausreichenden Weise geltend gemacht worden. Soweit der Angeklagte in dem Wiedereinsetzungsamtrag - über die geltendgemachten Rügen hinaus - behauptet, er habe vor der Urteilsverkündung auch noch einen Befangenheitsamtrag anbringen und\nden zugrunde liegenden Sachvortrag an Hand der Gerichtsakten\nüberprüfen wollen, kann das Unterlassen einer Rüge ihn schon\ndeshalb nicht benachteiligt haben, weil eine Ablehnung wegen\nBefangenheit nach dem letzten Wort des Angeklagten nach § 25\nAbs. 2 Satz 2 StPO ohnehin unzulässig ist. Auch hat der Angeklagte keinen Anspruch darauf, die Sachakten selbst\neinzusehen (§ 147 Abs. 1 StPO).\n\n-4A-\n\nErgänzend wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 18. September 1989 verwiesen. Im übrigen hat\nder Angeklagte pis heute die angeblich versäumte Anbringung\nweiterer Revisionsrügen nicht formgerecht nachgeholt (vgl.\n\n$s 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-24/3-str-150-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-24/3-str-150-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.129171+00:00"}}