{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-15_3_StR_303_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-15","aktenzeichen":"3 StR 303/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ASA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n, StR 303/89 BESCHLUSS\n\nNS.AA:89\n\nDuisburg in der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Hans-Joachim K EEEB aus MEER / TE,\ngeboren am 9. EEEB 1952 in S@MB/westfalen,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwIll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 12.\nApril 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts.\n\nSie ist hinsichtlich des Schuldspruchs offensichtlich\nunbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das\nLandgericht hat eine tilgungsreife Vorverurteilung zum\nNachteil des Angeklagten sowohl bei den StrafzumessungS-\nerwägungen als auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, herangezogen.\nAusweislich der Urteilsgründe wurde der Angeklagte durch\nUrteil des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 1979 wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe aus dieser - einzigen - Vorverurteilung wurde mit Wirkung vom ll. März 1982 erlassen. Sie\nunterlag dem Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und\neinem Jahr, bei denen die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und für die Hemmungen der Ablaufsfrist nicht\nfestzustellen sind, sind nach zehn Jahren zu tilgen (§ 46\nAbs. 1 Nr. 2 b BZRG). Diese Frist war am 20. Februar 1989\n\nj 724\n\nabgelaufen (§ 47 Abs. 1, § 36 BZRG) und somit die Tilgungsreife vor Erlaß des Urteils am 12. April 1989 eingetreten.\nDie Vorverurteilung durfte deshalb nicht mehr verwertet\nwerden (vgl. BGH NStZ 1983, 30 zu § 49 Abs. 1 BZRG a.F.).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nGranderath Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-15/3-str-303-89","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-15/3-str-303-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.957903+00:00"}}