{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-15_3_StR_211_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-15","aktenzeichen":"3 StR 211/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 211/89 BESCHLUSS\n\n15.4 ,89\n\nKogıerz in der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdeckermeister Josef G EB aus web, dort\ngeboren am @. EB 1933\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwIII\n\n130\n\nAZD2\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, am 15. November 1989 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n20. Februar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er in den Fällen GmbH We und\nGmbH Wi verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (GmbH Wew, GmbH Wil und Firma\nE@EB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nvier Monaten verurteilt, der Einzelstrafen von zweimal einem\nJahr und sechs Monaten sowie eine Einzelgeldstrafe von\n\n50 Tagessätzen (im Fall Firma EB) zugrunde liegen. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im\nSinne des S$S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Körperschaftsteuer- und\nGewerbesteuerhinterziehung, jeweils begangen in Tateinheit,\ngibt in den Fällen GmbH WEB und GmbH Wi in mehrerer\nHinsicht zu Bedenken Anlaß.\n\na) In beiden Fällen nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe in den Veranlagungszeiträumen 1981 bis 1983\nKörperschaftsteuer hinterzogen, deren Betrag (191.312 DM)\nes unter Anwendung des tariflichen Steuersatzes von 56 %\n\n(s 23 Abs. 1 KStG) auf fingierte Betriebsausgaben ermittelt,\ndie sich (in Höhe von 341.632 DM) aus den verwendeten\nScheinrechnungen ergeben. Diese Ermittlung wäre - mit den\nnoch darzulegenden Einschränkungen - nur richtig, wenn und\nsoweit die Hinzurechnung der fingierten Betriebsausgaben zum\nerklärten Betriebsergebnis zu einem positiven Einkommen\nführen würde. In welcher Höhe die Gesellschaften für die\nJahre 1981 bis 1983 Gewinne oder Verluste erklärt haben, ist\ndem Urteil nicht sicher zu entnehmen. Die gelegentlichen\nHinweise, die für erklärte Gewinne sprechen können (UA S. 7,\n25, 26), reichen für eindeutige Feststellungen nicht aus.\n\nb) Das Landgericht berechnet die verkürzte Gewerbesteuer mit 15 % der fingierten Betriebsausgaben, die es für\ndie Jahre von 1977 bis 1983 ausweislich der Aufstellungen\n\n‚132\n\nUA S. 16 und 18 mit insgesamt 562.561 DM (193.998 DM plus\n368.563 DM) zugrundelegt. Abgesehen davon, daß 15 % der genannten Summe den angenommenen Hinterziehungsbetrag von\n93.293 DM rechnerisch um ca. 8.900 DM unterschreiten, hält\ndiese Art der Ermittlung der verkürzten Gewerbesteuer der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Hinweis, aus Vereinfachungsgründen sei zugunsten des Angeklagten in der\nAnklageschrift eine Gewerbesteuer von 15 % zugrundegelegt,\ngenügt zur Urteilsbegründung schon deshalb nicht, weil auch\nfür die Bestimmung der geschuldeten Gewerbesteuer von Bedeutung ist, in welcher Höhe die Gesellschaften für die einzelnen Jahre Gewinne oder Verluste erklärt haben.\n\nc) Das Landgericht hat überdies nicht erkennbar\nbedacht, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerverkürzung bei der Gewinnermittlung (Bilanzierung) sowohl die zusätzlich geschuldete Gewerbesteuer als auch die verkürzte Umsatzsteuer\ngewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht entgegen,\nweil dieser Vorteil dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßen\nAngaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätte\n(vgl. BGHSt 7, 336, 344 ff.; BGH MDR 1976, 770, 771; BGH\nwistra 1984, 183; BGH, Urteile vom 31. Januar 1978 - 5 StR\n458/77 - und vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77). Anders\nliegt der Fall hinsichtlich der Schmiergelder und der Bezahlung von Aushilfskräften (UA S. 7 £f.), bei denen es\nsich um Betriebsausgaben handelt, die der Angeklagte im\nBesteuerungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Sie sind\nnach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO für den Schuldspruch ohne Bedeutung, können sich aber bei der Strafzumessung zugunsten des\nAngeklagten auswirken (vgl. UA S. 37).\n\n2. Die Beanstandungen führen zur Aufhebung des Urteils\nin den Fällen GmbH WEB und GmbH wi@iB. Die Aufhebung\numfaßt insoweit auch die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung. Nach den Feststellungen (UA S. 6) und deren\nrechtlicher Würdigung (UA S. 35 f.) läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht zu Recht jeweils Tateinheit\nzwischen der Hinterziehung der verschiedenen Steuern angenommen hat (vgl. BGHSt 33, 163). Mit aufgehoben ist auch die\nEinzelstrafe im Fall Firma Egg. Der Senat kann nicht ausschließen, daß ihre Höhe von der Verurteilung des Angeklagten in den anderen Fällen zu seinen Ungunsten beeinflußt\nist. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß der Tatrichter auch bei einer Geldstrafe, die in eine\nGesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird, die Tagessatzhöhe zu\nbestimmen hat (BGHSt 30, 93; 34, 90).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nGranderath Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-15/3-str-211-89","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-15/3-str-211-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.941141+00:00"}}