{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-08_3_StR_377_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-08","aktenzeichen":"3 StR 377/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 1%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 377/89 URTEIL\n8 un Men.\n\nww. ı« 4\na! “\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Auszubildenden Olaf Fred wW mm aus DEE,\ndort geboren am @. BB 1960,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nzschockeit,\nDr. Granderath,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 2\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird der\nSchuldspruch des Urteils des Landgerichts\nDuisburg vom 30. Mai 1989 wie folgt geändert und neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie\nder Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln und\nmit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von\nBetäubungsmitteln schuldig.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nund (mit) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit (Beihilfe zu) unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und (mit Beihilfe zu) unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Die\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nbei der ersten Tat entfällt. Ausweislich der Urteilsgründe -\nhat der Angeklagte von den im Januar 1988 unerlaubt eingeführten 2 kg Haschisch nichts zum Eigenverbrauch abgezweigt,\nsondern \"die Gesamtlieferung\" (UA S. 6) weiterveräußert. Von\ndieser geringfügigen Schuldspruchänderung ist der Strafausspruch nicht betroffen. Zur Klarstellung hat der Senat den\nSchuldspruch insgesamt neu gefaßt und dabei den Verbrechenstatbestand an den Beginn gestellt sowie berücksichtigt, daß\nsich die Einordnung der Tat als besonders schwerer Fall\ngemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG in der Urteilsformal erübrigt\n(BGHSt 27, 287, 289; BGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung\n2).\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben. Das gilt entgegen der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts auch hinsichtlich der jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Wie schon früher fuhr\nder Angeklagte in Januar 1988 wiederum in die Niederlande\nund bestellte zum gewinnbringenden Weiterverkauf bei seinem\nniederländischen Dealer 2 kg Haschisch (7 % THC). Die Lieferung erfolgte zum Schutz des Angeklagten - wie üblich -\ndurch einen Kurier. Dieser brachte das Haschisch zwei Tage\nspäter an den vereinbarten Übergabeort an einer Bushaltestelle in M@R und nahm die 11.000 DM für den niederländischen Dealer in Empfang.\n\nIm März 1988 gab der Angeklagte dem Drängen seines\ndeutschen Handelspartners nach und erklärte sich gegen\nzahlung von 1.000 DM bereit, diesen bei dem niederländischen\nDealer einzuführen und ihm bei der Abwicklung zumindest des\nersten Geschäfts behilflich zu sein. Beide fuhren in die\nNiederlande. Der Angeklagte stellte seinen Partner vor. Der\nNiederländer besorgte die Betäubungsmittel und zeigte dem\nPartner des Angeklagten 6 kg Haschisch (7 % THC) und 30 qg\nKokain (30 % KHC). Jener übergab daraufhin den Kaufpreis von\n30.000 DM für das Haschisch und 4.800 DM für das Kokain,\nworauf der Niederländer die Betäubungsmittel durch seinen\nKurier in ein Schließfach zum Hauptbahnhof Mönchengladbach\nbringen ließ. Anschließend kam der Kurier zurück in die\nNiederlande und übergab den Schließfachschlüssel dem bei dem\n\nDealer wartenden Partuer ues Angeklagten. Nachdem dieser die\nim wesentlichen zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel aus dem Schließfach entnommen hatte, erhielt der Angeklagte von ihm die 1.000 DM.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß im\nersten Fall der Angeklagte und bei der zweiten Tat sein\nPartner die Betäubungsmittel als Mittäter unerlaubt eingeführt haben. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr.von Betäubungsmitteln kein\neigenhändiges Verbringen der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr kann Mittäter auch derjenige\nsein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die\ndeutsche Hoheitsgrenze bringen läßt. Voraussetzung ist\nallerdings, daß der Täter nicht lediglich fremdes Tun\nfördern, also Beihilfe leisten oder zur Tat nur anstiften\nwill, sondern daß er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auch auf\nVorbereitungshandlungen beschränken kann. Sein Tatbeitrag\nmuß einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das\nHandeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags\ndarstellen. Dies erfordert die Beteiligung des Mittäters an\nder Tatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich\nauch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte\nfür eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses\nam Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die\nmatherrschaft (BGH MDR 1985, 158; BGHR BtMG § 29 I1\nEinfuhr 4, 8, 10 und 11).\n\nNach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht die persönliche Bestellung des\nHaschischs in den Niederlanden durch den Angeklagten, die\nVeranlassung des Transports mit einem Kurier des Verkäufers\nüber die Grenze und die vereinbarungsgemäße Übernahme Zug um\nZug gegen die Kaufpreishingabe an einem bestimmten Ort in\nder Bundesrepublik Deutschland als mittäterschaftliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln gewürdigt hat. Die Tat\nhing entscheidend vom Willen des Angeklagten ab, er hatte\nein besonderes Interesse am Erfolg, weil er das nur in den\nNiederlanden zu erwerbende Haschisch hier unerlaubt mit\nGewinn veräußern wollte, ohne sich mit der Einfuhrhandlung\nselbst zu belasten. Er finanzierte durch den entsprechend\nhöheren Kaufpreis die unerlaubte Einfuhr und leistete\ndarüber hinaus den entscheidenden psychischen Tatbeitrag\n(vgl. BGH StV 1986, 384). Die Abwicklung war von ihm\ngesteuert, erst mit Übergabe des Betäubungsmittels an der\nBushaltestelle in M@iR leistete er den Kaufpreis mit dem\ndarin enthaltenen Kurierlohn. Die in BGHR BtMG § 29 Il\nEinfuhr 8 abgedruckte Entscheidung betraf einen anderen\nSachverhalt. Dort hatte der Angeklagte keinerlei Einfluß auf\ndie Art des Transports über die Grenze und die Festlegung\nder Reisezeit; die Kuriere sollten sich erst unmittelbar vor\nder Übergabe des Betäubungsmittels mit dem Angeklagten in\nVerbindung setzen.\n\nNoch deutlicher waren die Tatbeiträge des Partners des\nAngeklagten Teil der gemeinschaftlichen unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auch dieser\nwollte ebenso wie der Angeklagte bei der ersten Tat nach\nden Feststellungen des Landgerichts im zweiten Fall die Tat\n\nals eigene, auch er hatte Tatherrschaft. Beim Erwerbsakt der\nvon ihm in den Niederlanden ausgewählten Betäubungsmittel\nveranlaßte er durch die Vereinbarung mit dem Dealer deren\nTransport über die Grenze. Bei dem Dealer in den Niederlanden wartete er, bis der Kurier mit dem Schließfachschlüssel\nzurückkam, um noch dort den Besitz an den inzwischen unerlaubt eingeführten Betäubungsmitteln durch Übernahme des\nSchlüssels zu erlangen. Die Wertungen des Landgerichts sind\nnicht nur rechtsfehlerfrei, sondern es ist auch sachlich\ngeboten, bei Feststellungen wie hier die Hintermänner und\n\"Drahtzieher\" als Mittäter zu bestrafen.\n\nDaß das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte wegen seines Eigeninteresses am Erhalt der 1.000 DM\nbei der Vermittlung des Geschäfts im zweiten Fall eines\ntäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat, beschwert den Angeklagten\nnicht, auch wenn darin nicht nur die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern auch die\ntateinheitliche Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln aufgehen würden. Mit der Strafzumessungserwägung, daß der Angeklagte diese zweite Tat \"trotz seines\nzuvor gefaßten Entschlusses, vom Rauschgift und vom Rauschgifthandel zu lassen, beging\" (UA S. 13), hat das Landgericht in zulässiger Weise berücksichtigt, daß ihn weder die\nStabilisierung seiner Lebensverhältnisse nach der Geburt\n\nseiner Tochter noch der aufgegebene Eigenkonsum von Betäubungsmitteln davon abgehalten haben, erneut einschlägig\n\nstraffällig zu werden.\n\nRuß Krauth zschockelt\n\nGranderath Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-08/3-str-377-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-08/3-str-377-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.586083+00:00"}}