{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-08_3_StR_368_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-08","aktenzeichen":"3 StR 368/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur unvertretbar milden Strafe in einem Fall unerlaubten\nHandeltreibens mit 32,5 kg Haschisch (315fache nicht geringe\nMenge i.S.d. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG).","text_plain":"ART\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHR: ja\nBGHSt: nein\n\nBtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 4, 1; StGB 1975 § 46\n\nZur unvertretbar milden Strafe in einem Fall unerlaubten\nHandeltreibens mit 32,5 kg Haschisch (315fache nicht geringe\nMenge i.S.d. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG).\n\nBGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 368/89 - LG Lübeck\n\nBUNDESGERICHTSHOF +7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 368/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred E EB aus HB, geboren am @. EEE 1959 in\nEEE (DDR),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nZzschockelt,\nDr. Granderath,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichthsof (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n\n27. April 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es den Strafausspruch\ngegen den Angeklagten Fred EB betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und einen Pkw Mercedes\n230 E eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nrichtet sich mit der Sachrüge gegen die erkannte Strafe, die\nsie für zu milde hält. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nvon Juni bis September 1988 mindestens 33 kg Haschisch bezogen, einen Teil davon, ersichtlich etwa 500 qg (zwei\nbis drei Monate täglich 5 bis 6 g), selbst verbraucht und\n- bis auf die beschlagnahmten Mengen - mit einem\n\nGewinn von 500 DM je kg verkauft hat. Am 19. September 1988\nstellte die Polizei fast 12 kg Haschisch in der Wohnung des\nAngeklagten sicher; die letzte Lieferung des Angeklagten von\netwa 2,05 kg Haschisch übergab der früher mitangeklagte\njüngere Bruder des Angeklagten einem verdeckt ermittelnden\nPolizeibeamten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das\nVorliegen der Voraussetzungen der Regelbeispiele des § 29\nAbs. 3 Nrn. 1 und 4 BtMG angenommen. Die Bemessung der\nStrafe aufgrund des - nach Abwägung - zutreffend zugrundegelegten Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren\nFreiheitsstrafe gemäß dieser Vorschrift hält allerdings\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nBedenklich ist schon, daß sich das Landgericht den\nSchuldumfang nicht hinreichend vergegenwärtigt hat. Bei\n14 kg Haschisch konnte der Wirkstoffgehalt aufgrund Untersuchung bei der Teilmenge von fast 12 kg mit 8,7 %\n(= 1.048,29 THC) und der Teilmenge von 2,052 kg mit 6,4 %\n(= 131,6 g THC) festgestellt werden. Wenn die Restmenge von\nmindestens 18,5 kg Haschisch (32,5 kg -14 kg), mit der der\nAngeklagte unerlaubt Handel getrieben hat, - im zweifel für\nden Angeklagten - nur einen Wirkstoffgehalt von 6,4 % gehabt\nhaben sollte, ergäbe dies 1.184 g THC. Die Gesamt-THC-Menge\nbeliefe sich dann auf 2.363,8 g. Das würde der 315fachen\nnicht geringen Menge 1.5.d. $S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG entsprechen (vgl. BGHSt 33, 8).\n\nEntscheidend für die Aufhebung des Strafausspruchs ist,\ndaß nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere\nder Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten\ngetroffen hat, unter Zugrundelegung des Strafrahmens nach\n\n§ 29 Abs. 3 BtMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe trotz der gegebenen Milderungsgründe die verhängte\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren für das gewerbsmäßige\nunerlaubte Handeltreiben mit einer 315fachen nicht geringen\nMenge Haschisch unvertretbar milde ist. Bei dieser Menge\nlöst sich die Freiheitsstrafe von nur zwei Jahren auch unter\nBerücksichtigung der hier vorliegenden einfachen Milderungsgründe im Vergleich mit den vom Senat in ähnlich schweren\nFällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nbestätigten Strafen so weit nach unten von ihrer Bestimmung,\ngerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens\nliegt. Sie steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Grad\nder persönlichen Schuld des Angeklagten, zum Unrechtsgehalt\nund zur Gefährlichkeit der Tat (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34,\n345, 349; BGH NStZ 1985, 415; BGH MDR 1976, 941; BGHR StGB\n\n§ 46 I Strafhöhe 1 und Beurteilungsrahmen 6; BGH wistra\n1984, 66, 67; ferner Meine NStZ 1989, 353). Mit der Anhebung\nder Höchststrafen des Betäubungsmittelgesetzes hat der Gesetzgeber u.a. das Ziel verfolgt, die für den gewinnträchtigen illegalen Drogenhandel und Drogenschmuggel verantwortlichen Großtäter wirksamer abzuschrecken. Bei diesem Täterkreis sollte die Anhebung der Strafrahmen bei der Strafzumessung nicht außer acht gelassen werden (vgl. auch Bericht\nder Bundesregierung über die Rechtsprechung nach den strafrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in den\nJahren 1985 bis 1987 vom 11. April 1989 BT-Drucks. 11/4329\nSs. 25 £.).\n\nzwar hat das Landgericht zutreffend strafmildernd\nerwogen, daß die Initiative zu der Tat nicht von dem bisher\nnicht bestraften Angeklagten ausging, daß er die festgestellte Tat zugegeben und auf die sichergestellten 3.100 DM\nverzichtet hat sowie daß sein pkw eingezogen worden ist. ES\nhat sich aber den Blick für die Tatschwere verstellt, indem\nes im Rahmen der Strafzumessung lediglich annimmt, er habe\nmit \"mehreren\" Kilogramm Haschisch unerlaubt Handel getrieben. Damit wird in unzulässiger Weise das Tatunrecht \"heruntergespielt\", nämlich das unerlaubte Handeltreiben mit\n32,5 kg Haschisch, von denen 18,5 kg in den Verkehr gelangt\nsind. Die verhängte milde Strafe wäre allenfalls bei\nwirklich gewichtigen Milderungsgründen, etwa bei einer\nschonungslosen Aufdeckung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus (§ 31 BtMG), verständlich. Der Angeklagte hat\nseine Hinterleute aber gerade nicht offenbart. Ob das Landgericht den tateinheitlich verwirklichten matbestand des\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch\nsowie die Verwirklichung zweier Regelbeispiele des § 29\nAbs. 3 BtMG bei der Strafzumessung erwogen hat, 1äßt sich\nden schriftlichen Urteilsgründen nicht entnehmen. Schon dies\nist bei der Verhängung einer besonders milden Strafe zu beanstanden. Der Strafausspruch ist jedoch vor allem deshalb\naufzuheben, weil das Landgericht das Gewicht des Angriffs\nauf die Volksgesundheit und damit die untere Grenze des\nBereichs für eine schuldangemessen®e Strafe innerhalb des\n\nStrafrahmens verkannt hat.\n\nEin wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere\nder Tat und zur Strafzumessung in Fällen des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nnach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG (und der unerlaubten Einfuhr von\n\nARF\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG) ist die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf\ndie einfache nicht geringe Menge. Denn die Volksgesundheit\nist das durch das Betäubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut. Das Gewicht des Angriffs auf die Volksgesundheit, das\nsich in dem Vielfachen der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ausdrückt, ist bei der Strafzumessung in die\n\nAbwägung einzubeziehen.\n\nAuch wenn es sich bei Haschisch um ein Betäubungsmittel\ngeringerer Gefährlichkeit, um eine sogenannte weiche Droge\nhandelt, dürfen seine Bedeutung als Einstiegsdroge insbesondere für Heroin (mit der zunehmenden Zahl Drogentoter) sowie\ndie psychischen Auswirkungen des Haschischgenusses (vgl.\nu.a. BGHSt 33, 8, 12/13) nicht unterschätzt werden. Wegen\nder wesentlich geringeren Gefährlichkeit der Cannabisprodukte hat die Rechtsprechung die nicht geringe Menge mit\n500 Konsumeinheiten mit einem Wirkstoffgehalt von je 15 mg\nTHC definiert (aa0 S. 14). Dennoch muß man sich vor Augen\nhalten, daß der Angeklagte, wenn die obige Berechnung\nzutrifft, mit 315 mal 500 Konsumeinheiten Haschisch, also\nmit 157.500 Portionen, mit denen man einen Rauschzustand\nerzielen kann, unerlaubt Handel getrieben hat. Die mögliche\nGefährdung vieler tausend Menschen hat sich das Landgericht\nnicht vergegenwärtigt. Sie ist auch unter Berücksichtigung\nder vorliegenden Milderungsgründe bei dem vom Gesetzgeber im\nHinblick auf die Gefährlichkeit der Großtäter ausdrücklich\nbis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe angehobenen Strafrahmen\nmit einer nur zweijährigen Freiheitsstrafe nicht mehr\n\nschuldangemessen geahndet.\n\nDie nach § 74 StGB erfolgte Einziehung des Mercedes\n230 E des Angeklagten, bei dem es sich nicht um einen\nBeziehungsgegenstand i.S.d. § 33 BtMG handelt, wird von der\nAufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nRuß Krauth zschockelt\n\nGranderath Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-08/3-str-368-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-08/3-str-368-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.565803+00:00"}}