{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-08_3_StR_171_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-08","aktenzeichen":"3 StR 171/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 171/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLuitgard Ho EEE , geboren am EB. EM 1963 in\nDEE, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Vollzugs-\n\nanstalt Stuttgart,\n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristi-\n\nschen Vereinigung u.a.\n\nwIIl\n\n183\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 8. November 1989 in der Sitzung vom\n15. November 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nZschockelt,\nDr. Granderath,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte ER aus EB und GE aus\nGEB in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Egn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Generalbundesanwalts\nwird das Urteil des Oberlandesgerichts\nStuttgart vom 28. Juni 1988, soweit es die\nAngeklagte Ho betrifft, aufgehoben.\nDie der Verurteilung dieser Angeklagten\nzugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neinen anderen Senat des Oberlandesgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat\ndie Angeklagte Ho@ilB wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDer Generalbundesanwalt rügt, der Senat habe es zu\nUnrecht abgelehnt, über die Mitwirkung der Angeklagten\nHOW am Anschlag auf die Firma Dep in Tre\neine Sachentscheidung zu treffen; damit habe er gegen die\nSS 264, 265 StPO verstoßen. Die Rüge hat Erfolg.\n\nDie Anklage wirft der Angeklagten Hoi eine\nmitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen\nVereinigung \"RAF\" in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nHehlerei vor. Ein Vorwurf, sich an dem Sprengstoffverbrechen\nvom 25. Juli 1989 auf dem Gelände der Firma Dei in\nImg beteiligt zu haben, wird in der Anklage nicht erhoben. Dennoch gehört auch dieser Sprengstoffanschlag zu dem\nauf die Anklage gegen Frau Ho zu untersuchenden Verfahrensgegenstand.\n\nI. 1. Die Anklage geht davon aus, die Angeklagte habe\nsich spätestens zu Anfang des Sommers 1986 der RAF angeschlossen, sei bis zu ihrer Festnahme am 2. August 1986\nfür deren Zwecke tätig geworden und habe sich auch in der\nanschließenden Untersuchungshaft weiter mitgliedschaftlich\nan der bezeichneten Vereinigung beteiligt.\n\nSeit ihrem Anschluß an die RAF sei sie für diese überwiegend im Bereich der Beschaffung, Sammlung und Auswertung\nvon Informationen und Erkenntnissen, die als Grundlage für\nterroristische Anschläge und das Leben in der Illegalität\ndienen sollten, tätig geworden (Anklageschrift, S. 6 bis 7,\n8/9, 103, 106).\n\nIm Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung\nhabe sie - ähnlich wie der Mitangeklagte KB - die Personaldaten anderer Personen für Zwecke der RAF ausgespäht.\n\n2. Im einzelnen hebt die Anklage zu dem Vorwurf der\nBeschaffung, Sammlung und Auswertung von Material und Erkenntnissen (siehe oben Ziff. 1) darauf ab, hierbei habe\n\nes sich um Schriftmaterial aus den Themenbereichen\n\"militärische Forschung, militärisch-industrieller Komplex\nund antiimperialistischer Kampf in Westeuropa\" gehandelt,\ndas die Angeklagte im Auftrage der RAF für diese gesammelt\nund archiviert habe (aaO S. 92, 93/94). Die Anklage führt\nan, daß an dem in der Wohnung der Angeklagten in DiEEEED,\nKi@llöstraße @ sichergestellten Schriftmaterial Fingerspuren gesichert wurden, \"die von Christian KM, Luitgard\nHo, Erik PB - dem Freund der Angeschuldigten\n\nHOW - und von Andrea SCEEEEED stammen\" (aa0 Ss. 94).\n\nAus der Anklage ergibt sich auch, daß bei einem Teil\nder für den Mitangeklagten KÜMEB für beachtlich gehaltenen,\nbei ihm in Diem, BEBstraße WER sichergestellten\nUnterlagen neben Andrea SED auch die Angeklagte\nHo als Spurenverursacher festgestellt wurde und daß\nin einem der Schriftstücke auch die Firma DEE erwähnt\nwar (aaO S. 91).\n\nIn den bei der Angeklagten sichergestellten Schriftunterlagen wurde nach der Anklage auch die Firma Pa,\n“ME, genannt, auf die am 15. September 1986 ein Sprengstoffanschlag verübt worden ist.\n\n3. Die Tatsache, daß der Mitangeklagte KEB und die\nAngeklagte Hol am 2. August 1986 in FE\ngemeinsam mit der dem Kommandobereich der RAF zugerechneten\nMitangeklagten HS-FiB festgenommen wurden, wird von\nder Anklage als Indiz für die engen Verbindungen zwischen\ndem Kommandobereich und den \"illegalen Militanten\" in der\n\nRAF gewertet (aaO S. 71). Eine anläßlich der Festnahme\n\nder bezeichneten drei Personen bei der Angeklagten Ho\ngefundene Skizze mit dem Grundriß der baulichen Anlage des\nBundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit in\nBonn (BMZ) war nach Auffassung der Anklage für einen geplanten Anschlag der RAF auf diese Anlage ausgespäht worden\nund war danach Gegenstand der gemeinsamen Beschäftigung der\ndrei Angeklagten unmittelbar vor ihrer Festnahme (aaO S. 94,\n95). Auch die bei dem gemeinsamen Treffen in RENNENS\ndort vorgefundenen Prozeßerklärungen, verschlüsselten Angaben der Angeklagten über Terminvereinbarungen und geplante\nTreffen, die zum Teil den Eintragungen im Ringbuch des Angeklagten KWERB entsprechen, werden in der Anklageschrift erwähnt (aaO S. 102/103). Ebenso wird anhand der bei den Angeklagten KB und HOME vorgefundenen schriftlichen\nUnterlagen darauf hingewiesen, daß diese beiden Angeklagten\nals Kontaktpersonen zwischen dem Kommandobereich der RAF und\nden \"illegalen Militanten\" tätig geworden seien (aaO\n\nS. 106/107). Dabei rechnet die Anklage die Angeklagten KEIM\nund HO@EEEB ersichtlich als zu den illegalen Militanten\ngehörig (aaO S. 71). Den \"illegalen Militanten\", die zum\nTeil unter der Bezeichnung \"Kämpfende Einheit\" tätig\ngeworden seien, wird in der Anklage eine Vielzahl von\nSprengstoffanschlägen, darunter auch der auf die Firma\nDEE am 25. Juli 1986, angelastet (aaO S. 68/69). Dabei\nwird auch auf eine Koordination der sogenannten illegalen\nMilitanten mit der Kommandoebene der RAF bei der Planung und\nVorbereitung der Anschläge und auf eine durch Schriften der\nRAF ideologisch vorbereitete gemeinsame, gegenseitig\nabgestimmte Strategie von Kommandoebene und \"illegalen Militanten\" abgehoben (aaO S. 69/70).\n\nII. Aus diesem Inhalt der Anklage ergibt sich, daß mit\nihr dem Oberlandesgericht als Lebenssachverhalt Handlungen\nder Angeklagten HOP zur Prüfung und Aburteilung unterbreitet worden sind, die, falls diese Angeklagte an dem Explosionsverbrechen zum Nachteil der Firma DB beteiligt\nwar, als Ausführung dieses Verbrechens bewertet werden\nkönnen.\n\nDies gilt für den Vorwurf, die Angeklagte habe sich die\nBeschaffung, Sammlung und Auswertung von Informationen und\nErkenntnissen von der RAF übertragen lassen, wie für den,\nsie habe dann auch tatsächlich im Rahmen der von ihr übernommenen Funktion Personaldaten fremder Personen ausgeforscht sowie Ausweise und ähnliche Unterlagen beschafft,\ndie im Zusammenhang mit der Ausführung der von der RAF geplanten Anschläge dienlich sein konnten.\n\nIn dieselbe Richtung zielt auch der Vorwurf, die Angeklagte habe darüber hinaus Informationsmaterial für die RAF\ngesammelt und archiviert, und zwar aus Sachbereichen der\nmilitärischen Forschung und der Rüstung sowie dessen, was\nvon der RAF als \"antiimperialistischer Kampf in Westeuropa\"\nbezeichnet wird, aus Bereichen also, auf die sich auch das\nExplosionsverbrechen zum Nachteil der DEEEEEB-Werke bezieht.\n\nDer Vorwurf der Ausspähungstätigkeit bezieht sich nicht\nnur auf die Zeit des Aufenthalts der Angeklagten Hoi\nin der Jugendherberge KöW-Riii, dem 25./26. Juli 1986\n(Beschaffung der Personaldaten des Zeugen Jens Ru@@B), der\nNacht, die sich unmittelbar an den Anschlag auf dem Gelände\n\nder Firma D@WEEEB anschloß. Denn nach der Anklage hatte die\nAngeklagte Unterlagen der Zeugin Sabine Se@B (Personalausweis, Studentenausweis, Berechtigungs- und Kontonummernkarte) beschafft, die dieser Zeugin am 8. Juli 1986 gestohlen worden waren (aaO S. 92/93). Die Beschaffung dieser\nUnterlagen durch die Angeklagte konnte mithin in die Zeit\nvom 8. Juli 1986 bis zur Festnahme der Angeklagten am\n\n2. August 1986 fallen, also auch vor dem Zeitpunkt des Anschlags auf die Firma DIEB (25. Juli 1986) liegen. Die\nMöglichkeit, daß die der Angeklagten vorgeworfene Ausspähungstätigkeit auch vor diesem Anschlag lag, ergibt sich\nzudem aus der oben zitierten Bezugnahme auf eine entsprechende Tätigkeit des Angeklagten KW, dem in derselben\nAnklageschrift (S. 89) vorgeworfen wird, das Kennzeichen des\nKraftfahrzeugs der Zeugin Lieselotte Ic in dem bei\nihm sichergestellten Notizbuch festgehalten zu haben, ohne\ndaß die Beschaffung dieser Kennzeichendaten auf die Zeit\nnach dem DEEEEEEB-Anschlag beschränkt wäre.\n\nNach der Anklage war die Angeklagte in derselben Zeit\nwie der Mitangeklagte KB, unmittelbar im Anschluß an den\nSprengstoffanschlag auf die Firma DEE, in der Jugendherberge KöWB-RiWB abgestiegen, wobei sie, wie KW, in\ndessen Begleitung sie (am 25./26. Juli 1986) dort übernachtete (aaO S. 8, 92), die zuvor ausgespähten Personalien\neiner dritten Person benutzte (aa0 S. 87). KB bediente\nsich auch danach, bis zu seiner gemeinsam mit der Angeklagten erfolgten Festnahme am 2. August 1986, der Personalien\nanderer tatsächlich existierender Personen (aaO S. 86).\n\nDa die der Angeklagten Hol vorgeworfenen Handlungen, wie dargetan, nach der Anklage auch zeitlich vor dem\nAnschlag auf die Firma DEEP liegen können, konnten sie\nder Vorbereitung dieses Anschlags dienen.\n\nAus der gesamten Anklage ergibt sich, daß nach ihr die\nAngeklagten KW und HoWEEB in vielfacher Hinsicht zusammengewirkt haben sollen, und zwar als Kontaktpersonen\nzwischen dem Kommandobereich der RAF und den \"illegalen\nMilitanten\", denen die Angeklagte zugerechnet wird. So weist\nauch die im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Mitangeklagten KEEEB aufgestellte Behauptung, in den bei diesem\nsichergestellten Unterlagen, an denen sich auch Spuren einer\nBetätigung der Angeklagten Ho fanden, sei auch die\nFirma DB erwähnt, darauf hin, daß eine sachliche Verbindung zwischen dem dieser Angeklagten vorgeworfenen\nSammeln von Material für die Zwecke der RAF und dem Anschlag\nauf dem DEEEEEEB-Gelände bestehen kann.\n\nInsgesamt spricht manches dafür, daß das in der Anklage\naufgezeigte Vorgehen der Angeklagten HoEB, soweit es\nzeitlich vor dem bezeichneten Sprengstoffanschlag liegt,\njedenfalls auch der Vorbereitung dieses Anschlags diente.\nEine solche Vorbereitung kann sich als - selbst mittäterschaftliche - Teilnahme an diesem Verbrechen darstellen.\nDamit, daß dieses von der Anklage erfaßte Verhalten der\nAngeklagten Ho@lB Verfahrensgegenstand ist (§ 155 Abs. 1\nStPO), ist in die dem Tatrichter obliegende Prüfung auch das\nSprengstoffverbrechen vom 25. Juli 1986 zum Nachteil der\n\n- 10 -\n\nFirma DEE eingeschlossen. Die dem Oberlandesgericht\nmit der Anklage insoweit unterbreiteten Handlungen dieser\nAngeklagten stellen sich - im Gegensatz zu den zeitlich\nspäter liegenden - nicht nur als Anhaltspunkte dafür dar,\ndaß Frau Ho@iEBB sich - durch andere in der Anklage nicht\nerwähnte Handlungen - an dem Explosionsverbrechen beteiligt\nhaben könnte, sondern als im Sinne des § 311 StGB tatbestandsrelevante Handlungen selbst.\n\nDie Prüfung ihrer Bedeutung unter diesem rechtlichen\nGesichtspunkt konnte nur solange unterbleiben, als die\nStaatsanwaltschaft eine wirksame Verfolgungsbeschränkung\nnach § 154 a Abs. 1 StPO unter Ausschluß dieser Gesetzesverletzung vorgenommen hatte. Dem vom Generalbundesanwalt in\nder Hauptverhandlung gestellten Antrag, diese Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einzubeziehen, mußte das\nOberlandesgericht gemäß § 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechen. Selbst dann, wenn die Staatsanwaltschaft - etwa in\nVerkennung des gegen die Angeklagte Ho@ilB bestehenden\nVerdachts der Teilnahme an einem Verbrechen nach § 311\nStGB - bei der vor Anklageerhebung getroffenen, auf die\nSS 154 a, 154 StPO gestützten Verfügung an einen Ausschluß\nder Verfolgung nach dieser Strafvorschrift nicht gedacht\nhaben sollte, würde sich an der Verpflichtung des Tatrichters, die ihm mit der Anklage unterbreitete prozessuale Tat\nauch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen und\ndazu etwa erforderliche weitere Feststellungen zu treffen,\nnichts ändern.\n\nDer erkennende Senat kommt bei der durch den aufgezeigten Inhalt der Anklage gegebenen Sachlage zu diesem Ergebnis, ohne daß es darauf ankommt, ob mit einer Anklage\n\n\"7\nEI\n\n- 11 -\n\nwegen eines Organisationsdelikts nach § 129 a StGB stets\nauch alle damit tateinheitlich verbundenen weiteren\nStraftaten mitangeklagt sind (vgl. die Senatsentscheidung\nBGHSt 29, 288, 295/296, 297 und hierzu BVerfGE 56, 22 unter\nB I 5). Der Senat hat diese Frage in dem Beschluß vom\n\n5. Januar 1989 - 1 StE 5/88 - (MDR 1989, 370, 371) - in\neiner die Entschei StB 45/88 qung nicht tragenden\n\nBemerkung - bejaht. Davon abzuweichen, besteht kein Anlaß.\nDoch würde selbst von einem anderen Rechtsstandpunkt aus die\nhier vorliegende Anklage zu keinem anderen Ergebnis führen.\n\nIII. Sollte die neue tatrichterliche Hauptverhandlung\nzur Feststellung führen, die Angeklagte habe sich an dem\nExplosionsverbrechen zum Nachteil der DeWEB-Werke beteiligt, so hätte dies eine Verurteilung der Angeklagten\nwegen einer tateinheitlich mit einem Verbrechen nach § 129a\nStGB begangenen Beteiligung an einem Verbrechen nach § 311\nStGB zur Folge. Der erkennende Senat hebt daher den Schuldspruch nach § 129a StGB auf. Daß das Oberlandesgericht zu\nUnrecht die Prüfung unterlassen hat, ob die Angeklagte an\ndem bezeichneten Explosionsverbrechen beteiligt war, berührt\n\n- 12 -\n\ndie der Verurteilung nach § 129a StGB zugrunde liegenden\nFeststellungen jedoch nicht. Sie können daher bestehen\nbleiben.\n\nRuß Krauth zschockelt\nGranderath Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-08/3-str-171-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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