{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-03_3_StR_245_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-03","aktenzeichen":"3 StR 245/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 245/89 BESCHLUSS\n\n2.41 9°\n\nun Or in der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Heinz VD aus Ni / Rhein-Lahn-Kreis,\ngeboren am @. WEB 1940 in Sch@WillB/Westerwaldkreis,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwıIIllI\n\nAR\n\n—\n\nD)\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 1 mit dessen Zustimmung, zu Ziffer 2 a) und c) und\nZiffer 3 auf dessen Antrag, am 3. November 1989 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie § 154 a Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Von der Verfolgung werden in den Fällen 1\nbis 7 und 9 der Gründe des Urteils des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1989 die Tatteile ausgenommen, mit\ndenen dem Angeklagten jeweils zur Last gelegt wird, einen Betrug zum Nachteil der\nKirche begangen zu haben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) der Schuldspruch des vorbezeichneten\nUrteils wie folgt geändert:\nDer Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in siebzehn Fällen und der Bestechlichkeit in acht Fällen schuldig;\n\nb) der Strafausspruch dieses Urteils in den\nFällen 1 bis 7 und 9 sowie der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\nc) der Angeklagte im übrigen freigesprochen. Die insoweit entstandenen Kosten\n\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nneun Fällen, wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen und\nwegen Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.\nSeine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nIn den Fällen 1 bis 9 der Urteilsgründe hat der Senat\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den\nSchuldspruch dahin geändert, daß an Stelle der Verurteilung\nwegen Betruges hinsichtlich der Erstattung von Einkommensteuer eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgt.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fingierte\nder Angeklagte in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter in\neinem Veranlagungsbezirk Steuerschuldverhältnisse ihm\nbekannter, in einem anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich\nansässiger Personen und bewirkte auf Grund unzutreffender,\nvon ihm erstellter Eingabewertbögen Einkommensteuer- und\nKirchensteuererstattungen an diese Personen. Wie der Senat\nin dem in BGHSt 36, 100 abgedruckten Urteil im einzelnen\nausgeführt hat, werden Täuschungshandlungen gegenüber der\nFinanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen, die zu\neiner Steuererstattung an einen tatsächlich existierenden\nSteuerpflichtigen führen, von der Vorschrift des § 370 AO\nerfaßt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen gelten auch für den Bereich der Ertragssteuern.\n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht\nentgegen. Der Senat kann ausschließen, daß der geständige\nAngeklagte sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung in\nden betreffenden Fällen anders hätte verteidigen können.\n\nSoweit dem Angeklagten in den Fällen 1 bis 7 und 9 der\nUrteilsgründe ein damit tateinheitlich begangener Betrug zum\nNachteil der Kirche zur Last gelegt wird, hat der Senat das\nVerfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 154a StPO jeweils auf den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung beschränkt. Die Beschränkung des Schuldumfangs\nführt in den bezeichneten Fällen zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Denn\ndie Strafkammer hat insoweit die \"teilweise recht erheblichen Schäden zum Nachteil ... der Kirchen\" ausdrücklich\nstrafschärfend berücksichtigt (UA S. 46, 47). Die übrigen in\n\nAR\n\nden Fällen 8 und 10 bis 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie die wegen Bestechlichkeit verhängten Einzelstrafen sind davon nicht berührt und können bestehen\nbleiben.\n\nSoweit die Strafkammer im Fall des Begünstigten Guenay\nden Vorwurf der Bestechlichkeit nicht für erwiesen hält (UA\nSs. 42), war der Angeklagte freizusprechen. Da die Strafkammer in Abweichung von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß\nkeine fortgesetzte Tat der Bestechlichkeit angenommen hat,\nsondern in allen Einzelfällen rechtlich zutreffend von selbständigen Taten ausging, mußte hinsichtlich des nicht nachgewiesenen Einzelfalls eine Freisprechung erfolgen (vgl.\n\nBCH NJW 1951, 411, 412; KK-Hürxthal, 2. Aufl. § 260\nRdn. 22).\n\nGribbohm Krauth Zschockelt\nKutzer Harms\n\n_","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-03/3-str-245-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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