{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-10-31_3_StR_381_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-31","aktenzeichen":"3 StR 381/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 381/89 BESCHLUSS\n\nRe a in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Franz Richard S t EEEB aus S@B, seboren\nam. GES 193: in Sraß,\n\nwegen Verabredung zum schweren Raub u.a.\n\nwıIIl\n\n10H\n\nMR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Oktober 1989 gemäß S 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß\ndes Landgerichts Lübeck vom 31. Juli 1989\naufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 25. April\n1989 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nMit Beschluß vom 31. Juli 1989 hat das Landgericht\nLübeck die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil dieser innerhalb der durch die Urteilszustellung am 7. Juni 1989 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist keinen Revisionsamtrag gestellt habe. Gegen diese\nam 8. August 1989 zugestellte Entscheidung richtet sich der\nam 15. August 1989 eingegangene Antrag der Verteidigerin\ngemäß § 346 Abs. 2 StPO.\n\nDieser form- und fristgerechte Antrag ist begründet.\nDie Verteidigerin des Angeklagten hat mit einem am 7. Juli\n1989 und damit innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen\nSchriftsatz die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Einen\nausdrücklichen Antrag im Sinne der SS 344 Abs. 1, 352 Abs. 1\nStPO enthält dieser Schriftsatz nicht. Dies ist jedoch unter\nden gegebenen Umständen unschädlich. Eines besonders hervorgehobenen Antrags bedarf es dann nicht, wenn sich das\nBegehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung - auch unter Berücksichtigung des bisherigen\nVerfahrens - ergibt (Pikart in KK, 2. Aufl., S 344 Rdn. 2;\nKleinknecht/Meyer, 39. Aufl., § 344 Rdn. 1 und 2; BGH bei\nHoltz MDR 1978, 282; BGH Beschluß vom 10. Februar 1988\n- 3 StR 556/87). So liegt es hier. Der Angeklagte ist wegen\nmehrerer selbständiger Straftaten verurteilt worden, die er\ninsgesamt bestritten hat. In der Erhebung der allgemeinen\nSachrüge, die nicht näher ausgeführt wird, ist deshalb die\nErklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten\nwerden soll. Die Revisionsbegründungsfrist ist somit nicht\nversäumt.\n\nDie Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet, da\ndie Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\nzwar hat das Landgericht für die Verabredung zum schweren\nRaub einen minder schweren Fall nur mit allgemeinen Erwägungen abgelehnt und die Strafe dem nach §§ 30 Abs. 1, 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB\nentnommen, ohne zu erörtern, daß bereits das Vorliegen eines\nvertypten Milderungsgrundes für sich allein oder zusammen\nmit unbenannten Milderungsgründen zur Annahme eines minder\n\n2E\n\nschweren Falles führen kann. Dieser Grundsatz ist auch in\nden Fällen der versuchten Beteiligung gemäß § 30 StGB zu beachten. Dies hat zur Folge, daß der Tatrichter - falls der\nStraftatbestand, hinsichtlich dessen die Beteiligung\nversucht wurde, einen minder schweren Fall vorsieht - drei\nverschiedene Strafrahmenmöglichkeiten in seine Erwägungen\neinzubeziehen hat (BGHR StGB § 30 I 2, Strafrahmenwahl 1).\nDas Landgericht gewichtet jedoch bei der Strafrahmenwahl und\nder Strafzumessung tatbezogene Umstände - die Vorbereitungshandlung war planvoll durchdacht, die Beuteerwartung beträchtlich und die Verabredung dem Stadium des Versuchs sehr\nnahe gekommen - besonders schwer. Der Senat kann deshalb\nausschließen, daß der Tatrichter, wenn er die Möglichkeit\nbedacht hätte, einen minder schweren Fall schon infolge des\nvertypten Milderungsgrundes der SS 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB\nanzunehmen, die Strafe dem $S 250 Abs. 2 StGB entnommen\nhätte.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nGranderath Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/3-str-381-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/3-str-381-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.249755+00:00"}}