{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-10-25_3_StR_313_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-25","aktenzeichen":"3 StR 313/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 313/89 URTEIL\n7<s- 10.87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Kwame B aus DB, geboren am\nu. GE 1951 in ro (CE),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwWIII\n\n22\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nZschockelt,\nKutzer,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 2\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 aus END\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n20. Februar 1989 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist\nunbegründet. Das gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch, soweit das Landgericht einen vollendeten\nTeilakt der fortgesetzten Handlung vom 20. Januar 1988\nhinsichtlich der weiteren 200 Gramm Heroin angenommen hat.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen aufgrund der\nAufzeichnungen der Telefonüberwachung und des Teilgeständnisses insoweit festgestellt (UA S. 8), daß der Angeklagte\nam 20. Januar 1988, nachdem ihm durch einen Mittelsmann\n100 Gramm Heroin zur sofortigen und 200 Gramm Heroin zur\nspäteren Abnahme zum Grammpreis von 120 DM angeboten\nworden waren, den Posten von 100 Gramm für 12.000 DM\nsogleich bestellt hat. In dem wenige Minuten später\n\ngeführten zweiten Telefonat teilte der Mittelsmann dem\nAngeklagten mit, der Anbieter sei von der Abnahme für einen\nGrammpreis von 120 DM \"so begeistert, daß er ... jetzt\n\nalle 300 geben wolle\" (UA S. 18). Da der Angeklagte beabsichtigte, beim Weiterverkauf der 100 Gramm einen Grammpreis\nvon 200 DM zu erzielen, schlug der Mittelsmann vor,\n\ndurch den Verkauf der 100 Gramm Heroin innerhalb einer Woche\nden Kauf des 200 Gramm-Postens zu ermöglichen. Daraufhin\nerklärte der Angeklagte, er werde sich zur Feststellung des\nBedarfs mit einem Kunden in BEEB-PEEB in Verbindung\nsetzen. Nachdem er erfolglos versucht hatte, diesen Kunden\nzu erreichen, informierte der Angeklagte den Mittelsmann\nknapp zwei Stunden später hierüber und sagte, \"ich werde ihn\naber finden\" (UA S. 19). Zugleich versicherte er, seine\ngeplante Reise nach GEB nicht eher anzutreten, bis er\nalles abgesetzt habe. Zwei Wochen später wurde der Angeklagte festgenommen.\n\nZutreffend hat das Landgericht das festgestellte Verhalten des Angeklagten auch hinsichtlich der 200 Gramm\nHeroin als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\ngewertet. Nach ständiger Rechtsprechung ist Handeltreiben\njede eigennützige auf Umsatz des Betäubungsmittels gerichtete Handlung, ohne daß es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte\ngekommen sein muß (vgl. BGHSt 29, 239). Hierunter fällt auch\ndie nur vermittelnde Tätigkeit; auf den Abschluß eines Vertrages oder den Absatz des Betäubungsmittels kommt es nicht\nan (aaO 240). Das Erfordernis einer auf Umsatz gerichteten\nTätigkeit ist dahin zu verstehen, daß diese die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf\neine andere zum Endziel haben muß. Der erstrebte Umsatz\nbraucht nicht tatsächlich gefördert zu werden. Handeltreiben\nist kein Erfolgsdelikt (BGHSt 30, 277, 278).\n\n2\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist\ndemnach nicht zu verlangen, der Täter müsse jedenfalls irgendetwas tun, \"was zur Verbreitung des Betäubungsmittels\nführt\". Denn erforderlich ist nur, daß die Aktivitäten des\nTäters auf die Verbreitung des Betäubungsmittels gerichtet\nsind. Eine solche Tätigkeit hat der Angeklagte jedenfalls\ndurch seine Bemühungen entfaltet, die 200 Gramm Heroin, die\nihm ernsthaft angeboten worden waren (anders der Sachverhalt\nin BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 5) und für einen bestimmten Preis wirklich zur Verfügung standen (anders der\nSachverhalt aaO Handeltreiben 1), an einen Interessenten in\nBEEER-BEEEB abzusetzen. Zur Vollendung des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln waren ein tatsächlich\ndurchgeführtes Gespräch oder gar Verhandlungen über Menge\nund Preis mit dem ins Auge gefaßten Kaufinteressenten nicht\nerforderlich. Handeltreiben besteht gerade darin, sich um\neinen Abnehmer zu bemühen, der bereit ist, für eine zur\nVerfügung stehende Ware einen höheren als den Einstandspreis\nzu zahlen. Weil unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kein Erfolgsdelikt ist, konnte der \"bestehende\nZustand unverändert\" bleiben.\n\nKeine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die\nStrafzumessungserwägung des Landgerichts zum \"besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigenden Gewinnstreben\" des Angeklagten (UA S. 29). Das\nLandgericht hat dies rechtsfehlerfrei in erster Linie mit\ndem geplanten \"Strecken\" der Heroinlieferung - um \"reich\" zu\nwerden - begründet. Zutreffend hat das Landgericht auch\n\nstrafschärfend berücksichtigt, daß in dem Verschenken von\neinzelnen Packungen des besonders gefährlichen Heroins zur\nAbsatzförderung \"ein erhebliches Maß an Professionalität zum\n\nAusdruck\" kommt (aaO).\n\nGribbohm Krauth zZschockelt\nKutzer Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-25/3-str-313-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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