{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-10-25_3_StR_180_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-25","aktenzeichen":"3 StR 180/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 180/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauptschullehrer Jörg Jost G mm aus Ole\n\n“EEEEn , geboren an Hg in Bien» vı EEE ,\n\nwegen Totschlags\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nzZschockelt,\nKutzer,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ib\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. SEEEHEEEES aus uuuiumEng\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ur\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 19. Dezember 1988 werden verworfen.\n\nEs tragen\n\na) die Staatskasse die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten\ndadurch erwachsenen notwendigen Auslagen,\n\nb) der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat nach der Aufhebung des wegen Totschlags ergangenen Strafausspruchs durch den Senat eine\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten gegen\nden Angeklagten verhängt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft wie die Revision des Angeklagten bleiben ohne\n\nErfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft\ngeltend macht, das Landgericht habe ihren Hilfsbeweisamtrag\nauf Vernehmung der Zeugin AB zu Unrecht als für die\nEntscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen, ist nicht begründet.\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin,\ndaß die unter Beweis gestellte, nur mittelbar beweiserhebliche Tatsache die Beweiswürdigung nicht hätte beeinflussen\nkönnen. Darauf hat die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA\nS. 43) auch abgestellt. Das genügte hier. Daß die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache verkannt habe,\ntrifft nicht zu. Sie ist nicht, wie die Beschwerdeführerin\nmeint (Revisionsbegründung, Seite 3), davon ausgegangen, daß\nes \"zwischen den Eheleuten zu Schikanen gekommen\" sei (aaO),\nsondern davon, \"daß es in der Ehezeit zu solchen Schikanen\n' von seiten des Angeklagten gekommen\" ist (UA S. 43; Unter-\n\nstreichung nicht im Original).\n\nWie der Generalbundesanwalt zur Sachrüge zutreffend\nausführt, bestand für die Strafkammer bei den von ihr festgestellten Umständen keine Veranlassung, auf die Frage eines\nAusschlusses einer Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer \"vorverlegten Verantwortlichkeit\" (sog. actio libera in causa) für das Tatgeschehen ausdrücklich einzugehen. Der nicht zu Gewalttaten\nneigende Angeklagte, für den die Straftat persönlichkeitsfremd war (UA S. 47/48) und der sich für die geplante Aussprache mit seiner Ehefrau Mut angetrunken hatte, brauchte\nin diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht mit einer solchen\nStraftat zu rechnen. Daß er \"durch Erwerb des Tatmessers\nwenige Tage vor der Tat\", als er noch allein einen erneuten\nSelbstmordversuch im Auge hatte, sowie mit dem späteren\n\"Einbringen des Messers in den Ehestreit\", das dem übermäßigen Alkoholgenuß zeitlich nachfolgte, \"für ihn voraussehbar\neine besonders gefährliche Situation geschaffen hatte\" (UA\nS. 49), hat die Strafkammer im übrigen strafschärfend\n“ berücksichtigt. Einen Anlaß zu besonderer Prüfung oder zur\n\nAnnahme eines schwerer wiegenden Verschuldens unter dem Gesichtspunkt einer \"actio libera in causa\" gaben diese Umstände nicht.\n\nDie Strafkammer legt auch in rechtlich ausreichender\nWeise dar, warum sie von der Milderungsmöglichkeit nach\nSs 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat, worauf\nder Generalbundesanwalt hinweist, der im Falle des S 21\nStGB grundsätzlich geminderten Schuld die zahlreichen den\nAngeklagten belastenden Umstände gegenübergestellt (UA\nS. 48/49), wie der entsprechende Hinweis auf Seite 50 der\nUrteilsabschrift zeigt. Dabei hat sie auch sein Verhalten\nvor der Tat, insbesondere den Umstand berücksichtigt, daß er\ndurch seine Lebensführung in der Ehe mit der Getöteten eine\nEntwicklung in Gang gesetzt und getragen hat, die schließlich zu dem Affekt geführt hat (UA S. 49),\n\nAuch sonst hat die Prüfung der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere enthält das Urteil\nkeinen Widerspruch zu der Erwägung der Strafkammer, wonach\n\"die Schuld für die Ehekrise nicht allein bei dem Angeklagten, sondern auch bei der Getöteten\" lag, \"die immerhin als\nerste aus der Ehe ausbrach\" (UA S. 49). Diese Bewertung der\nStrafkammer findet vielmehr ihre Grundlage in dem festgestellten Eingeständnis der Ehefrau des Angeklagten diesem\ngegenüber, daß auch sie \"früher einmal\" ein kurzzeitiges\n_ Verhältnis mit Intimkontakt zu einem Kollegen gehabt habe\n(UA S. 6).\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nDer Angeklagte meint, die Strafkammer sei bei der\nStrafzumessung zu seinem Nachteil von den rechtskräftigen\nFeststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils abgewichen. Während dieses erste Urteil - im Rahmen der Prüfung\nder Voraussetzungen des § 211 StGB - das Vorliegen niedriger\nBeweggründe abgelehnt habe, weil er nicht ausreichend\nimstande gewesen sei, seine Tatantriebe gedanklich zu\nbeherrschen und willensmäßig zu steuern, habe das angefochtene Urteil bei der strafschärfenden Verwertung der \"als\nobjektiv äußerst egoistisch und verwerflich\" bewerteten\nMotivation nicht berücksichtigt, daß schuldhaft nur bewußte\nund gesteuerte Handlungsamtriebe sein könnten.\n\nDer Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Mit\nder bezeichneten Strafzumessungserwägung weicht die Kammer\nnicht von den dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen ab. Das erste tatrichterliche _\nUrteil (Urteil vom 11. Mai 1987, UA S. 38/39) geht nicht\ndavon aus, der Angeklagte sei unfähig gewesen, seine Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu\nsteuern. Es hat dem Angeklagten lediglich eine Beschränkung\ndieser Fähigkeit mit der Maßgabe zugute gehalten, daß seine\nMotivation den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe im\nSinne des § 211 StGB nicht erfülle. Daß die vom Landgericht\nvorgenommene Gesamtwürdigung aller für die Prüfung der\nNiedrigkeit von Beweggründen in Betracht kommenden Umstände\nin diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten ausgefallen\nist, bedeutet nicht, daß dessen egoistische Motivation auch\n\ndann, wenn sie ihm nicht uneingeschränkt als Verschulden zuzurechnen ist, als Belastungsfaktor gänzlich ausscheide.\nDarin liegt weder eine Widersprüchlichkeit des Urteils noch\nein Abweichen von den im ersten tatrichterlichen Urteil\nrechtskräftig getroffenen Feststellungen. Wie sich aus der\n‘Bewertung der Motivation als (nur) objektiv egoistisch und\nverwerflich ergibt, war sich die Strafkammer auch dessen bewußt, daß die Beweggründe des Angeklagten diesem nur eingeschränkt zur Last fallen.\n\nDie Strafkammer hat als den Angeklagten schwer\nbelastend auch gewertet, daß er die Tat mit direktem, nicht\nnur mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen hat. Diese Wertung\nbegegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Be-\n' denken, daß eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem\nAnlaß oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann,\nals eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin\nverständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluß\nvom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980\nmit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluß vom\n15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276\nmit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984\n- 1 StR 289/84). Die Vorsatzform \"bedarf der Würdigung im\nZusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters\"\n(Senatsbeschluß vom 29. August 1984 aaO). Aus den Zumes-\n| sungserwägungen ergibt sich, daß die Strafkammer die danach\nerforderliche Würdigung vorgenommen hat. Sie hat im selben\nZusammenhang erwogen, daß der Angeklagte zunächst durch ein\nEinbringen des Messers in den Ehestreit eine besonders gefährliche Situation geschaffen hatte, daß er, obgleich er\n\ndie Konfliktsituation selbst schuldhaft mit herbeigeführt\nhatte, sich nicht zu beherrschen versucht hat und daß er\nsich von egoistischen Motiven hat leiten lassen. Auf diesem\nHintergrund ist die Erwägung, er habe seiner Ehefrau, ohne\nihr irgendeine Überlebenschance zu lassen, mit direktem\nTötungsvorsatz eine Vielzahl von Messerstichen beigebracht,\nrechtlich unbedenklich.\n\nDa die Strafzumessungserwägungen auch im übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann\nauch dessen Revision nicht durchdringen.\n\nGribbohm Krauth Z2schockelt\nKutzer Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-25/3-str-180-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-25/3-str-180-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.031078+00:00"}}