{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-10-25_3_StR_148_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-25","aktenzeichen":"3 StR 148/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF +\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 148/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEvelyn H 5 aus DES, geboren am @. EEE\n1963 in KB,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\nwIII\n\n‚TE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 25. Oktober 1989 in der Sitzung vom\n27. Oktober 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nzschockelt,\nKutzer,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nfr\nq:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger wird das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1988,\nsoweit es die Angeklagte Ham betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revisionen, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Hg wegen der dem\nMitangeklagten RB geleisteten Beihilfe zum schweren Raub\nzum Nachteil von Martina AgiB und Malika Fe\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (§ 250\nAbs. 1 Nr. 3, § 27 StGB). Den Mitangeklagten hat es wegen\nMordes an den beiden beraubten Frauen zu einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses\nUrteil haben die Staatsanwaltschaft und die Ehemänner der\nGetöteten als Nebenkläger Revision eingelegt, soweit es die\nAngeklagte He betrifft.\n\nI. Die Revisionen sind zulässig.\n\n1. Die Revisionen der Nebenkläger sind entgegen der\nAuffassung der Verteidigung nicht deswegen unstatthaft, weil\nsie unbeschränkt eingelegt worden sind. Das zulässige Ziel\ndieser Rechtsmittel ergibt sich bei sachgerechter Auslegung\naus der frist- und formgerecht eingereichten Revisionsbegründung. Allerdings ist die Rüge der Verletzung formellen\nRechts unzulässig, weil sie nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO ausgeführt worden ist. Die von den Nebenklägern erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts reicht\nhier zur Zulässigkeit der Anfechtung aus. Zwar kann nach\ns§ 400 StPO n.F. ein Nebenkläger das Urteil nicht mehr mit\ndem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 2).\nDeswegen ist es in der Regel geboten, daß er das Ziel seines\nRechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO $S 401 I 1\nZulässigkeit 2). Dessen bedurfte es hier jedoch nicht. Denn\ndie Sachrüge bezieht sich ersichtlich darauf, daß die\nAngeklagte nicht auch wegen eines Tötungsdelikts verurteilt\nworden ist. Das ergibt sich daraus, daß diese Beschwerdeführer allein wegen der Tötung ihrer Ehefrauen als Nebenkläger zugelassen worden sind (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), die\nAngeklagte wegen einer Beteiligung an dem Tötungsgeschehen\nangeklagt worden ist und die Nebenkläger in der Hauptverhandlung eine entsprechende Verurteilung beantragt, aber\nnicht erreicht haben. Diese Auslegung wird nicht dadurch\ninfrage gestellt, daß die Nebenkläger - soweit es die Angeklagte betrifft - die Aufhebung des Urteils insgesamt beantragt haben. Denn bei der vom Landgericht ausgesprochenen\n\nVerurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub und der von\nden Nebenklägern erstrebten Verurteilung wegen Beteiligung\nan den beiden Morden handelt es sich um dieselbe Tat mit der\nFolge, daß der geltend gemachte Rechtsfehler bei der Beurteilung des Tötungsverbrechens zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt führen muß.\n\n2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie ist am 19. Oktober 1988 (Bl. 2144 XII d.A.)\nfristgerecht begründet worden. Die Frist begann entgegen der\nAuffassung der Verteidigung nicht am 24. August 1988,\nsondern am 28. September 1988. Erst zu diesem Zeitpunkt ist\nder Staatsanwaltschaft das Urteil aufgrund der zweiten Anordnung des Vorsitzenden vom 12. September 1988 wirksam nach\n§ 41 StPO zugestellt worden. Der Zugang des Urteils bei der\nStaatsanwaltschaft am 24. August 1988 hat eine Zustellung\nnicht bewirkt; denn die in den zugeleiteten Akten befindliche Urschrift des angefochtenen Urteils war unvollständig.\nDies entnimmt der Senat den dienstlichen Äußerungen des\nOberstaatsanwalts Ruhland vom 22. Februar 1989 und 23. Oktober 1989. |\n\nII. Die Revisionen haben Erfolg, weil die Begründung,\nmit der das Landgericht eine Beihilfe der Angeklagten zu den\nvom Mitangeklagten begangenen Morden an Malika FEED\nund Martina AB verneint hat, nicht frei von Rechtsfehlern ist.\n\n1. Zum Tathergang hat die Strafkammer unter anderem\nfestgestellt (UA S. 51 f£f.):\n\nZur Verwirklichung ihres Plans, den Pkw der Martina\nAU gewaltsam zu entwenden, besuchten die Angeklagte\nund der Mitangeklagte die beiden Tatopfer gegen 20 Uhr in\nder Wohnung der Martina ABER. Die Angeklagte \"billigte\", daß der Mitangeklagte die beiden Frauen \"bis zur\nBewußtlosigkeit k.o. schlagen würde\" (UA S. 53). Nachdem\nMartina AED gegen 22 Uhr die Wohnung verlassen\nhatte, um Champagner und Kokain zu besorgen, begab sich die\nAngeklagte in das Badezimmer. Der Mitangeklagte und Malika\nFe lieben im Wohnzimmer zurück. Spätestens jetzt\nentschloß sich der Mitangeklagte, Malika FEB zu erschießen, damit auch sie die Wegnahme des Mercedes-Pkw nicht\nverhindern konnte. Als Malika FEED an der Stereoanlage\nstand, schoß er ihr mit seiner Pistole zweimal in den Kopf.\nDie Angeklagte hörte im Badezimmer, wie die Schüsse fielen.\nDie Strafkammer hat nicht ausgeschlossen, daß jetzt erstmals\ndie Vorstellung in ihr aufkam, der Mitangeklagte wolle\nMalika FEB und werde auch Martina AR töten,\n\"Jetztlich vielleicht auch sie, die Angeklagte\" (UA S. 54).\nDer Mitangeklagte kam mit der Pistole in der Hand in das\nBadezimmer. Er gab der Angeklagten Handschuhe und forderte\nsie auf, diese anzuziehen. Die Angeklagte ging mit ihm in\ndas Wohnzimmer. Sie sah Malika TED blutüberströmt\nneben der Musikanlage liegen. Der Mitangeklagte und die\nAngeklagte schleiften gemeinsam das Opfer an den Armen vom\nWohnzimmer ins Schlafzimmer. Dabei hörte die Angeklagte\nMalika FEED röcheln. Der Mitangeklagte sagte, Malika\nsei nicht tot. Er forderte die Angeklagte auf, ihr ein Kopfkissen auf das Gesicht zu drücken. Schließlich schoß er\nMalika Te erneut in den Kopf. Er begab sich sodann\nin das Wohnzimmer, um die Rückkehr von Martina Ag»\n\ner?\n\nabzuwarten. Die Angeklagte blieb im Schlafzimmer. Als\nMartina AED zurückkam, schoß er ihr zweimal in die\nlinke Schläfe, um sie zu töten. Die Angeklagte fand sie\nbewegungslos im Sessel des Wohnzimmers mit völlig blutverschmiertem Gesicht vor. Sie bedeckte auch deren Gesicht auf\nGeheiß des Mitangeklagten mit einem Kopfkissen. Der Mitangeklagte und die Angeklagte schleiften Martina Ai\nins Schlafzimmer, wobei die Angeklagte bemerkte, daß sich\nderen Brust hob und senkte. Der Mitangeklagte wandte sich\njetzt wieder Malika FORD zu und schoß ihr in die\nBrust. Beide Frauen starben infolge der auf sie abgegebenen\nKopfschüsse. Der Mitangeklagte und die Angeklagte beseitigten die Tatspuren und durchsuchten die Wohnung nach mitnehmenswerten Gegenständen. Die Angeklagte packte im Wohnzimmer die Gläser und die leere Flasche Champagner und einen\nAschenbecher in eine Plastiktüte. Den Getöteten wurde eine\nRolexuhr und eine Cartieruhr sowie der von ihnen getragene\nkostbare Schmuck abgenommen. Die Beute - unter anderem\nmehrere mit Diamanten besetzte Schmuckstücke, eine Nerzstola, einen Pelzmantel, 700 DM Bargeld und den Fahrzeugbrief des Mercedes-Pkw - transportierten der Mitangeklagte\nund die Angeklagte in deren Pkw ab. In der Wohnung der Angeklagten reinigten sie den Schmuck von den Blutanhaftungen.\nDie Angeklagte packte ihren bereits vor der Tat halb gepackten Koffer zu Ende. Danach fuhren sie mit dem Pkw der\nAngeklagten zu dem Standort des Mercedes-Pkws der getöteten\nMartina AP, luden das Gepäck in diesen Wagen um und\nbrachen damit gegen 4 Uhr nach Frankreich auf. |\n\nDaß die Angeklagte die Absicht hatte, sich die entwendeten Gegenstände insgesamt oder zum Teil zuzueignen, konnte\n\ndie Strafkammer nicht feststellen. Einen entschuldigenden\nNotstand nach § 35 StGB hat sie nicht angenommen. Zum Tötungsgeschehen hat sie die Auffassung vertreten, die Angeklagte sei der vorsätzlichen Beteiligung an den Morden nicht\nzu überführen (UA S. 161 f.). Denn es stehe nicht fest, ob\ndie Angeklagte den Tod der beiden Frauen gewollt oder auch\nnur gebilligt habe. Nachdem der Mitangeklagte auf Malika\nFEED geschossen habe, hätte sie zwar, ohne das\nWohnzimmer zu betreten, die Wohnung verlassen und Martina\nAED „warnen können. Obwohl sie davon ausgegangen sei,\ndaß auch diese getötet werde, und sie wegen ihrer Mitwirkung\nbei der Schaffung der Gefahrenlage eine Garantenstellung für\ndas Leben von Martina AED sehabt habe, scheide insoweit eine Verurteilung aus. Denn es stehe nicht fest, ob die\nAngeklagte aufgrund ihrer psychischen Verfassung zum Verlassen der Wohnung in der Lage gewesen sei. Im übrigen sei\nihr ein ihrer Garantenstellung entsprechendes Handeln gegen\nden Mitangeklagten nicht zumutbar gewesen, da sie berechtigt\ndavon habe ausgehen können, er würde alsdann auch sie erschießen.\n\n2. Diese rechtliche Würdigung ist fehlerhaft, weil sich\ndas Landgericht mit der nahe liegenden Frage, ob die Angeklagte zu den Tötungshandlungen durch aktives Tun Beihilfe\ngeleistet hat, ausweislich der Urteilsgründe nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat und die Ausführungen zur Verneinung des Gehilfenvorsatzes besorgen lassen, daß die Strafkammer von einem rechtlich unzutreffenden, weil zu engen\nVorsatzbegriff ausgegangen ist.\n\nre\n\na) Nach den bisherigen Feststellungen hat die Angeklagte den objektiven Tatbestand einer Beihilfe zur Tötung von\nMalika FEED durch aktives Tun verwirklicht. Denn sie\nhat die schwer Verletzte trotz erkannter Tötungsabsicht des\nMitangeklagten mit ihm zusammen in das Schlafzimmer geschleift, wo er Malika FEB erneut in den Kopf schoß;\nsie ist bei ihr geblieben, als er sich wieder in das Wohnzimmer begab, um Martina AB aufzulauern, und\nschleifte auch diese mit ihm zusammen in schwer verletztem\nZustand ins Schlafzimmer, wo er nunmehr zum viertenmal auf\nMalika FEB schoß. Die Angeklagte hat daher durch ihr\ngefügiges Verhalten dem Mitangeklagten jedenfalls objektiv\nHilfe dazu geleistet, die im Wohnzimmer begonnenen Tötungshandlungen an Malika FEED im Schlafzimmer durch die\nAbgabe zweier weiterer Schüsse ungestört fortzusetzen.\n\nDie Angeklagte hat auch die von ihr vorausgesehene\nTötung der Martina Ag durch aktives Tun gefördert.\nDadurch daß sie half, Malika FEED aus dem Wohnbereich\nfortzuschaffen, trug sie zugleich dazu bei, die ahnungslos\nvom Einkauf zurückkehrende Martina AB in Sicherheit\nzu wiegen, bevor sie der Mitangeklagte im Wohnzimmer angriff.\n\nb) Das Landgericht hat nicht dargelegt, inwieweit und\nggf. aus welchen Gründen der Vorsatz bei diesen willentlich\nvorgenommenen Beihilfehandlungen gefehlt hat. Es stellt lediglich summarisch darauf ab, es könne nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Angeklagte den Tod der beiden Frauen weder\ngewollt noch gebilligt habe. Dies läßt besorgen, daß es sich\nmit den seiner Beurteilung entgegenstehenden rechtlichen Ge-\n\n- 10 -\n\nsichtspunkten nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat.\n\nDarauf, daß der Gehilfe den Erfolg der Haupttat nicht\ngewünscht hat und ihn lieber vermieden hätte, kommt es nicht\nan (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 284; BGHR StGB S§ 27 I Vorsatz l und 3; Jescheck, Strafrecht Allg. Teil 4. Aufl.\n\nSs. 629). Ist die Hilfe an sich geeignet, die fremde Haupttat\nzu fördern, und wußte der Hilfeleistende dies, so vermag die\nbloß innere Absicht, nicht zu helfen, dem Beitrag des\nGehilfen nicht den Charakter strafbarer Beihilfe zu nehmen\n(Roxin in LK, 10. Aufl. § 27 Rdn. 29 mit Nachw.). Für die\nAnnahme des Gehilfenvorsatzes genügt das Wissen oder die\nbilligende Inkaufnahme des Gehilfen, daß seine Hilfe dem\nTäter die Ausführung der Haupttat erleichtert. Unter dieser\nVoraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht infrage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er\nmißbillige die Haupttat (vgl. RGSt 56, 168, 170; Cramer in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 19; Dreher/\nTröndle, StGB 44. Aufl. § 27 Rdn. 8). Seine innere Distanz\nzu dem Tatgeschehen kann dann lediglich strafmildernd gewertet werden. All dies hat das Landgericht nicht erkennbar\nberücksichtigt.\n\n3. Da das Urteil schon aus den vorstehend genannten\nGründen aufgehoben werden muß, braucht nicht erörtert zu\nwerden, ob nach den bisherigen Feststellungen eine Beihilfe\nzum Raub mit Todesfolge (§§ 251, 27 StGB) oder eine mittäterschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 25\nAbs. 2 StGB) in Betracht gekommen wäre. Eine Bestrafung\nwegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge braucht nicht daran\n\nIE\n\n- 11 -\n\nzu Scheitern, daß der Täter den Tod des Tatopfers vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 19, 339, 341 £.; BGH NJW\n1987, 77 £.), eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung nicht daran, daß der andere Täter\nmit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. RGSt 44, 321, 323 f.;\nzustimmend BGH, Urt. vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\n4. Wegen des besonderen Aufsehens, das die Vorgänge im\nTatortbezirk erregt haben, hat der Senat von der Möglichkeit\ndes § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an\nein anderes Landgericht zurückzuverweisen (vgl. Kleinknecht/\nMeyer, StPO 39. Aufl. § 354 Rdn. 40).\n\n- 12 -\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird auch den Maßstab für die Anrechnung der in Frankreich erlittenen Untersuchungshaft bestimmen müssen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).\n\nGribbohm Krauth Zzschockelt\nKutzer Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-25/3-str-148-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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