{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-10-18_3_StR_173_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-18","aktenzeichen":"3 StR 173/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ban)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 173/89 BESCHLUSS\n‚18. 10.29\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Ronald P EEE , vormals FEB, aus MOB -\nWEB, geboren am @. @B 1957 in KW,\n\nwegen Diebstahls\n\nwIlI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Oktober 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird in den Fällen II 1\nund II 2 der Urteilsgründe (Taten vom\n9. Oktober und 10. Oktober 1982) eingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Dezember 1988 im\nSchuldspruch wie folgt geändert und\nneu gefaßt:\n\na) Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 18 Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. September 1984 - Ds 7 Js 407/84 - und des\nLandgerichts Mönchengladbach vom\n7. Mai 1985 - 12 Ns 4 Js 316/84 - in\nVerbindung mit den Urteilen des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. Juni\n1984 - 13 Ls 4 Js 995/82, vom 19. Juni\n\n1984 - 13 Ls 4 Js 557/83 - und vom\n\n5. November 1984 - 11 Ls 4 Js 316/84 -\nerkannten Strafen, wobei die Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. November\n1985 - 11 Ls 4 Js 316/84 - entfällt, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren sechs Monaten und\n\nb) wegen Diebstahls in 20 Fällen unter\nEinbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 13. Mai 1985\n- 23 Ls 10 Js 203/85 - verhängten\nStrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren drei Monaten sowie\n\nc) wegen Diebstahls in 10 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt.\n\nd) Die im Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. September 1984 angeordnete Maßnahme bleibt aufrechterhalten.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen dem\nAngeklagten zur Last.\n\n3. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1 und\nII 2 des Urteils gemäß S 206 a Abs. 1 StPO ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Angeklagte hat diese\nabgeurteilten Taten am 9. Oktober und 10. Oktober 1982 begangen. Die fünfjährige Verjährungsfrist (S 78 Abs. 3 Nr. 4\nAbs. 4 StGB) ist seit dem 9. Oktober beziehungsweise 10. Oktober 1987 abgelaufen. Unterbrechungshandlungen nach S 78 c\nAbs. 1 StGB sind nicht ersichtlich. Der Haftbefehl vom\n5. August 1987 umfaßt diese Taten nicht. Sie konnten dem\nAngeklagten erst nach seiner Vernehmung vom 19. Oktober 1987\nzugeordnet werden, in der er diese Taten von sich aus gestanden hat.\n\nDie weitergehende Revision erweist sich als unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt\nunter den gegebenen Umständen aus, daß der Wegfall der nach\n§ 206 a StPO eingestellten Verfahrensteile mit Einzelstrafen\nvon drei Monaten und neun Monaten im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung für die Taten bis zum 11. September 1984 zu\n\neiner milderen Bestrafung geführt hätte. Denn verjährte\nTaten dürfen strafschärfend verwertet werden.\n\nGribbohm zschockelt Granderath\n\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-18/3-str-173-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-18/3-str-173-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:43.760420+00:00"}}