{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-10-11_3_StR_336_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-11","aktenzeichen":"3 StR 336/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 336/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Joachim Sch EB aus DEE, dort geboren\nam 8. ER 1966,\n\nwegen Raubes\n\nwIII\n\nper 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Granderath,\n\nHarms,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. >\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus ip in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor @&P bei der Verkündung\nals Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nyo\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n26. April 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er wegen Raubes zum\n\nNachteil WB (11 2 der ur-\n\nteilsgründe) verurteilt ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten\n\nhat in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nZum Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil der Zeugin\nDIR (II 1 der Urteilsgründe) hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\nergeben.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen Raubes zum Nachteil\nder Zeugin WEB jedenfalls deswegen keinen Bestand\nhaben, weil der im Urteil festgestellte Sachverhalt zur Annahme eines vollendeten Zueignungsdelikts nicht ausreicht.\n\nIn diesem Falle entschloß sich der Angeklagte, der mit\ndem Fahrrad unterwegs war, der Zeugin die Handtasche zu entreißen, \"um sie des darin vermuteten Geldes zu berauben\" (UA\nS. 5). Nachdem er sich seinem Opfer in schneller Fahrt von\nhinten genähert hatte, riß er ihm beim Vorbeifahren in geplanter Ausnützung des Überraschungsmoments die Handtasche\naus der Hand. In einer Entfernung von mehr als hundert Metern hinter dem Tatort wurde er von einem ihn verfolgenden\nKraftfahrer gestellt und floh \"unter Zurücklassung seines\nFahrrads und der Handtasche der Zeugin WB\" (UA\nSs. 5).\n\nDas Urteil läßt eine Feststellung vermissen, ob die\nVermutung des Angeklagten, die Zeugin trage in der Handtasche Geld mit sich, zutraf. Dies ist zwar wahrscheinlich, da\nFrau WED von Lebensmitteleinkauf kam. Eine sichere\nFeststellung ist aber zur Verurteilung wegen eines vollendeten Wegnahmedelikts unerläßlich. Würde sich in der\n\nHandtasche kein Geld - auf das es der Angeklagte ersichtlich\nallein abgesehen hatte - befunden haben, so wäre dieser\nlediglich wegen einer versuchten Straftat zu verurteilen.\nDarauf, daß er zunächst die Herrschaftsgewalt über die\nHandtasche erlangt hatte, kommt es nicht an, weil sich sein\nZueignungswille nach den Feststellungen offenbar nicht auf\ndie Handtasche erstreckte (vgl. BGH GA 1962, 144, 145; BGH\nbei Dallinger MDR 1968, 372; BGH, Beschluß vom 5. Oktober\n1974 - 4 StR 454/74, bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH bei\nDallinger MDR 1976, 16; BGH, Beschluß vom 29. Juni 1983\n\n_ 3 StR 209/83, StV 1983, 460 - LS -). Dafür, der Angeklagte\nhabe sich den wirtschaftlichen Wert der Handtasche, wenn\nauch nur vorübergehend, als Transportmittel, zueignen wollen\n(vgl. BGH bei Dallinger 1975, 22; BGH, Urteil vom 22. August\n1962 - 2 StR 336/62; Ruß in Festschrift für Pfeiffer 1988,\n61, 65), spricht nichts.\n\nDer Schuldspruch wegen vollendeten Raubes ist daher\naufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob der Angeklagte\nGewalt gegen die Person seines opfers im Sinne des § 249\nStGB angewandt hat. Gegen eine solche Annahme spricht, daß\nihm die Aufhebung der Sachherrschaft der Frau vor\nüber ihre Handtasche wohl im wesentlichen \"nicht durch die\nKraftentfaltung, sondern durch die Schnelligkeit und Geschicklichkeit seines Vorhabens gelang\" (zu dieser - in\nBGHSt 18, 329 nicht vorgenommenen - differenzierenden Abgrenzung vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juli 1974 - 3 StR 154/74,\nbei Dallinger MDR 1975, 22 sowie BGH bei Dallinger MDR 1975,\n543; BGH NStZ 1986, 218). Der Angeklagte hatte dieses Überraschungsmoment bewußt in seine Planung zur Ausführung der\nTat mit einbezogen. Gerade durch die Überraschungswirkung\n\nwollte er einer von ihm erwarteten Widerstandsleistung\nzuvorkommen (UA S. 5). Für die Annahme, Frau WB habe\ndas Empfinden einer gewaltsamen Einwirkung auf ihren Körper\ngehabt, könnte demgegenüber allenfalls sprechen, daß der\nAngeklagte in schneller Fahrt war, als er ihr die Handtasche\naus der Hand riß.\n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II 2 der\nUrteilsgründe entfällt auch die für diese Straftat festgesetzte Freiheitsstrafe. Die höhere Einsatzstrafe für die\nRaubtat zum Nachteil der Zeugin DaB (II 1 der Urteilsgründe) kann dagegen bestehenbleiben. Es besteht kein Anhalt\nfür die Annahme, ihre Höhe sei durch die Verurteilung wegen\neiner zweiten Raubtat beeinflußt.\n\nDer Angeklagte ist wegen einer in der Zeit vom 5. Februar 1987 bis 14. Januar 1988 begangenen fortgesetzten\nStraftat mit Urteil des Jugendschöffengerichts Duisburg-Hamborn vom 14. Oktober 1988, rechtskräftig geworden am selben\nTage, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die\nvom Generalbundesanwalt im Hinblick auf diese Verurteilung\naufgeworfene Frage, ob § 32 JGG auf Fälle nicht gleichzeitiger Aburteilung einer Erwachsenentat analoge Anwendung findet, hatte der Senat in seinem Urteil vom 6. August 1986\n- 3 StR 281/86 (BGH, bei Holtz MDR 1986, 977 = NStZ 1987, 24\n= StV 1987, 307) offengelassen. Der 1. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. November 1988\n\nME\n\n- 1 StR 498/88 (BGHR JGG $S 32 Aburteilung, getrennte 2) entschieden, daß für die auch ihm vorliegende \"Konstellation\n\n- Verhängung einer Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden\nin einem früheren Verfahren, Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den nunmehr Erwachsenentäter in einem späteren\nVerfahren -\" an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG\nablehnt, festzuhalten ist. Der erkennende Senat sieht keinen\nAnlaß, hiervon abzuweichen.\n\nGribbohm Krauth Granderath\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-11/3-str-336-89","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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