{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-10-11_3_StR_249_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-11","aktenzeichen":"3 StR 249/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 _ StR 249/89 URTEIL\n\n%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bautechniker Gojko A EEED aus EEE a\nMER, geboren am. MEEEB 1947 in Kon (vu),\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 11. Oktober 1989 in der Sitzung vom\n8. November 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Granderath,\nHarms,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WED, WED EEE,\n\nin der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte PB in der Verhandlung,\nJustizangestellte ED bei der Verkündung\nam 8. November 1989\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 22. Juli 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nund der Mitangeklagte KB im Fall\nII B 4 der Urteilsgründe verurteilt\nworden sind,\n\nb) in den zugehörigen Einzelstrafaussprüchen und im Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nzwei Fällen (II A 3 und II B 4 der Urteilsgründe), wegen\nSteuerhinterziehung in vier Fällen (II A 1 und 2 sowie\nII B2 und 3 der Urteilsgründe), wegen Urkundenfälschung\n(II B 6 der Urteilsgründe) und wegen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen (II A 4 und II B5 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen beging\ner die Straftaten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firmen\nKB GmbH (II A 1 bis 4 der Urteilsgründe) und Du\nGmbH (II B 1 bis 7 der Urteilsgründe), zum Teil gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten R@B der seine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten nicht anficht. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel des Senats\nersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.\nNäher auszuführen ist nur folgendes:\n\nI. Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision geltend, der Angeklagte habe entgegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO\nvor der Verkündung des angefochtenen Urteils nicht das\nletzte Wort gehabt. Die Rüge stützt sich darauf, das Landgericht habe durch einen Beschluß, den es in der Hauptverhandlung vom 22. Juli 1988 unmittelbar vor dem Urteil verkündete, das Verfahren vorläufig eingestellt, \"soweit den Angeklagten das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB\n\nund das Unterlassen der Stellung des Konkursamtrags nach den\n§§ 64, 84 GmbHG zur Last gelegt wird (S$S 154 Abs. I Nr. 1,\nAbs. 2 StPO).\"\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Senat kann offen lassen,\nob in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem dem Angeklagten nach dem Einstellungsamtrag der Staatsanwaltschaft\nGelegenheit zur abschließenden Äußerung tatsächlich gewährt\nworden ist, entsprechend der von der Revision vertretenen\nRechtsauffassung schon allein in der Verkündung des dem\nAntrag stattgebenden Einstellungsbeschlusses ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung zu sehen ist mit der Folge,\ndaß der Angeklagte vor Erlaß des Urteils erneut gemäß § 258\nAbs. 2 und 3 StPO hätte gehört werden müssen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage verneint, indem\ner den Einstellungsbeschluß als Teil der Endentscheidung\ngewertet hat (Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78).\nDer erkennende Senat braucht die Rechtsfrage aus tatsächlichen Gründen nicht zu klären. Selbst wenn ein Verstoß\ngegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO anzunehmen wäre, kann er auf\nGrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ausschließen, daß das angefochtene Urteil darauf beruhte.\n\nDem Angeklagten wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift\nvor der Urteilsverkündung insgesamt dreimal \"das letzte\nWort\" erteilt. Dabei hatte er ausreichend auch Gelegenheit,\nsich zu der von der Verteidigung hervorgehobenen Frage zu\näußern, ob er faktischer Geschäftsführer der beiden Gesellschaften war, bei deren Betrieb er die Straftaten begangen\nhaben sollte. Diese Möglichkeit, über die nach Ansicht der\nRevision durch die Teileinstellung mit Auswirkung auch auf\ndie übrigen Anklagepunkte zum Nachteil des Angeklagten\nvorweg befunden wurde, war bereits vorher erkennbar\n\nGegenstand der Hauptverhandlung und der Schlußausführungen,\ndies jedenfalls, seitdem die Staatsanwaltschaft die Teileinstellung beantragt hatte. Nach diesem Zeitpunkt aber hatte\nder Angeklagte noch zweimal \"das letzte Wort\", zuletzt unmittelbar vor Verkündung des Beschlusses über die Teileinstellung. Insofern ist nichts dafür ersichtlich, daß sein\nVerteidigungsinteresse durch den beanstandeten Vorgang\nbeeinträchtigt worden sein könnte.\n\nII. Zur allgemein erhobenen Sachrüge ist zu bemerken:\n\nl. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat\ndas Landgericht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte als\nfaktischer Geschäftsführer insbesondere für die Erfüllung\nder steuerlichen Pflichten der Ki GmbH und der DEEEEED\nGmbH mitverantwortlich war (vgl. UA S. 6, 13, 20 ££f., 24,\n\n26 f., 28 f., 30). Im Verhältnis zu den bestellten Geschäftsführern der Gesellschaften, LEE und zei\nfür die Kg GmbH (UA S. 5, 25) sowie Kö für die\nDEE GmpH (UA Ss. 13, 29 £f.), bestimmte er, zeitweise zusammen mit dem Mitangeklagten und möglicherweise auch mit\ndem gesondert verfolgten Pero IB (UA S. 6, 13, 30 £.), auf\nGrund seiner überragenden Stellung die Geschäftsabläufe\n(vgl. BGHSt 31, 118). Irgendwelche Vereinbarungen schriftlicher oder mündlicher Art über die Zuweisung bestimmter\nGeschäftsbereiche innerhalb der tatsächlichen Geschäftsleitung gab es nicht. Eine stillschweigende Geschäftsverteilung hätte, wenn sie getroffen worden wäre, an seiner\nVerantwortlichkeit nichts geändert. Gemäß § 35 GmbH-Gesetz\nwird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer vertreten.\n\nGrundsätzlich ist die Vertretungsmacht nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar (vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG). Sind\nmehrere Geschäftsführer bestellt, trifft jeden von ihnen\nauch eine Pflicht zur Geschäftsführung im ganzen. Denn die\nFührung der Geschäfte umfaßt nicht in erster Linie die\nBesorgung eines bestimmten Geschäftsbereichs, sondern die\nverantwortliche Leitung der Geschäfte in ihrer Gesamtheit\n(vgl. BFH BStBl. II 1984, 776, 777 £.; 1986, 384 f.). Dies\ngilt auch für den faktischen Geschäftsführer.\n\n2. Im Fall 2 B 4 hält die Verurteilung wegen Betruges\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen\ntragen den Schuldspruch nicht. Sie besagen im wesentlichen\n(UA S. 17 £.): Der Angeklagte und der Mitangeklagte hätten\nes auch unterlassen, die tatsächliche Anzahl der bei der\nFirma DEEEEEEB GmbH versicherungspflichtigen Beschäftigten\nbei der AOK To anzumelden. Durch \"diese Täuschung\" der AOK hätten sie erreicht, daß in der Zeit von Dezember 1983 bis März 1984 Gesamtsozialversicherungsbeiträge\neinschließlich Umlagen in Höhe von mindestens 47.696,98 DM\nnicht entrichtet worden seien. Die Feststellungen ergeben\nentgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 31 f.)\nnicht, daß der Angeklagte - zeitweise gemeinschaftlich mit\ndem Mitangeklagten - bei der AOK durch das ihm vorgeworfene\npflichtwidrige Unterlassen einen Irrtum erregt und diese\ndadurch zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlaßt\nhat. Sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß die GmbH\ngegenüber der AOK überhaupt nicht in Erscheinung getreten\nist, die Einzugsstelle von der Existenz des Betriebs also\nkeine Vorstellung hatte und insofern das Unterlassen der\nmonatlichen Anmeldungen auch nicht eine falsche Vorstellung\n\nin ihr erregt oder unterhalten haben kann (vgl. Lackner in\nLK, 10. Aufl. § 263 Rdn. 75 und 76, insbesondere dort\nFußnote 121). Der Senat hat bereits in einem Beschluß vom\n20. Mai 1988 - 3 StR 108/88 - darauf hingewiesen, daß ein\npflichtwidriges Unterlassen, die an die Einzugsstelle abzuführenden Beitragsamteile zu entrichten, für sich allein\nnoch nicht den Tatbestand des vollendeten Betrugs erfüllt\n(ebenso KG JR 1986, 469). Nach den zum Fall II A 3 getroffenen Feststellungen liegt der Fall dort insofern anders,\nals die KB CmbH für die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis Ende\nAugust 1983 falsche Beitragsnachweisungen abgegeben und dadurch nach tatrichterlicher Würdigung einen Irrtum bei der\nEinzugsstelle auch insoweit erregt oder unterhalten hat, als\nsie im unmittelbaren Anschluß daran bis Januar 1984 weitere\nAnmeldungen pflichtwidrig unterließ (UA S. 10 f£.).\n\nIII. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle IIB4\nführt zur Aufhebung des zugehörigen Einzelstrafausspruchs\n(sechs Monate Freiheitsstrafe) und der gegen den Angeklagten\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Gemäß § 357 StPO ist die\nAufhebung in dem bezeichneten Umfang auf die Verurteilung\ndes Mitangeklagten zu erstrecken.\n\nGribbohm Krauth Granderath\nRichterin am Bundesgerichtshof Harms ist\nwegen Krankheit ver- Rissing-van Saan\nhindert zu unterschreiben.\nGribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-11/3-str-249-89","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-11/3-str-249-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.138998+00:00"}}