{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-10-11_3_StR_196_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-11","aktenzeichen":"3 StR 196/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ”\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 196/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMchael DB EB „aus DB, dort geboren am\n@. WM 1965,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwIll\n\n“ , 4\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Granderath,\nHarms,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 8\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte 8 in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor 8 bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAILS\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Dezember 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels sowie die dem Nebenkläger in der\nRevisionsinstanz erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags, wegen vorsätzlicher und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Diese erweist sich hinsichtlich\ndes Schuldspruchs als offensichtlich unbegründet.\n\nAuch der Strafausspruch hält, entgegen der Ansicht des\nGeneralbundesanwalts, rechtlicher Nachprüfung stand. Der\nSenat teilt die Bedenken hinsichtlich der Zumessungsgründe\nim Rahmen der Prüfung des § 213 StGB nicht.\n\nDas Landgericht hat bei der ausführlichen Prüfung, ob\nein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags gegeben\nist oder nicht, diesen u.a. deshalb abgelehnt, weil \"der\nTatanlaß - der Zeuge hatte vom Angeklagten angebrachte Auf-\n\nkleber entfernt - nichtig\" sei und damit \"an den objektiven\nBereich des Mordmerkmals niedrige Beweggründe heranreicht\"\nund \"darüber hinaus ... die Tatausführung - der Zeuge war in\neinen verbalen Streit verwickelt, versah sich aber keinerlei\ntätlichen Angriffs - in der Nähe der objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals Heimtücke angesiedelt\" sei. Dies begegnet entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, der\nauch die fehlende Darlegung bemängelt, daß diese nachteiligen Bewertungsumstände vom Vorsatz des Angeklagten getragen\nwaren, keinen durchgreifenden Bedenken. Der Tatrichter\nwollte die genannten Umstände nicht dahin bewerten, daß\n\ndie objektiven Voraussetzungen der Mordmerkmale \"sonstige\nniedrige Beweggründe\" und \"Heimtücke\" vorliegen. Dies zeigt\nschon die Wortwahl. Bei der rechtlichen Überprüfung der\nStrafzumessungsgründe ist darüber hinaus der sachliche Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen und nicht dessen möglicherweise mißverständliche oder unzureichende Formulierung\nmaßgebend (BGH NStzZ 1981, 60; BGHSt 34, 345). Die Strafkammer wollte ersichtlich den durch den Überraschungseffekt des\nlebensbedrohlichen Angriffs und durch die Nichtigkeit des\nAnlasses erhöhten Unrechtsgehalt der Tat darlegen und in die\nWertung einbeziehen. Dies ist nicht zu beanstanden.\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, die\nKammer habe die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nzur Zeit der Tat bei der Strafzumessung nicht ausreichend\nberücksichtigt. Namentlich kann ausgeschlossen werden, daß\ndie zum Nachteil des Angeklagten bewerteten Tatumstände eine\n‚ unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB\nführenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes gewesen\nseien, die gegen ihn nicht schärfend verwendet werden\n\nHL\n\ndürften (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1982, 200; 1987, 321,\n322; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 und 15,\nStrafzumessung 6). Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Totschlagsversuch für den Angeklagten\nnicht persönlichkeitsfremd ist. Dieser ist wegen Körperverletzungsdelikten, die aus ähnlich nichtigen Anlässen wie\nhier und jeweils unter Alkoholeinfluß begangen wurden, nicht\nunerheblich vorbestraft. Er hatte einen ausreichenden tatsituativen Überblick und wußte um seine Neigung zu Aggres-\n\nsionen, insbesondere unter Alkoholeinfluß.\n\nDa die weiteren Strafzumessungsgründe hinsichtlich der\nEinzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen,\n\nwar die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.\n\nGribbohm Krauth Granderath\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-11/3-str-196-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-11/3-str-196-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.120938+00:00"}}