{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-10-04_3_StR_350_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-10-04","aktenzeichen":"3 StR 350/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"At!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR_350/89 BESCHLUSS\n4.10.97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbautechniker Lutz V em d WE T EEE aus\n\nKoi, geboren am @. EEE 1959 in MO -\nuw,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwılI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts\n\n‚zu\n\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 4. Oktober 1989 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 18. Mai 1989 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nac\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ke\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nzu einer\n\nhprüfung\ninen\n\nInsbeson-\n\ndere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei fünf selbständige\n\nTaten angenommen (vgl. zuletzt BGHSt 36, 105, 110).\n\nDer Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Ersichtlich aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten\nam Schluß der Hauptverhandlung hat das Landgericht die\nÜberzeugung gewonnen und ohne Einschränkung wiederholt\nfestgestellt (UA S. 11-15), daß Abnehmer der Betäubungsmittel ein Hugo WE war, den der Angeklagte in einer bestimmten polizeilichen Vernehmung auf vorgehaltenen Lichtbildern erkannt hatte und der damit hinreichend individualisiert war (UA S. 12). Wenn das Landgericht dann bei der\nVerneinung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG von der\n\"nicht bewiesenen Darstellung\" des Angeklagten und der\nSchilderung eines \"möglicherweise wahren, aber nicht erwiesenen Sachverhalts\" spricht (UA S. 28), So steht das in\nunlösbarem Widerspruch zu seinen Feststellungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den\nAufklärungserfolg auf die Überzeugung des Tatgerichts an\n(BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 3, 9, 13 und Prüfungspflicht 1). Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des\nBundesgerichtshofs in NSt2Z 1984, 28 betrifft nur den Fall,\ndaß der Tatrichter die späten Angaben des Angeklagten über\nden Tatbeteiligten nur möglicherweise für richtig hielt,\n\nAS. /\n_&-\n\nalso seinen Feststellungen nicht zugrundelegt- Da bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG eine Strafrahmenmilderung (vgl. hierzu auch BGHR BtnG S 29 III Strafrahmenwahl 1-3: 6), jedenfalls eine Berücksichtigung bei der\nkonkreten Strafzumessung in Betracht kommt, müssen die\n\nStrafen neü zugemessen werden.\n\nGribbohm zschockelt Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-04/3-str-350-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-04/3-str-350-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.733903+00:00"}}