{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-27_3_StR_241_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-27","aktenzeichen":"3 StR 241/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 241/89 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\n. gegen\n\nWilfried R U , geboren am WER 15:7 in\nFAR (DDR),\n\nwegen Diebstahls\n\nwIII\n\nun\n\nIr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nHarms,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt mm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März\n1989 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Fest-\n‘stellungen hat der Beschuldigte sieben Diebstahlstaten begangen, als er \"infolge einer monopolaren Zyklothymie, einer\nManie, schuldunfähig (S 20 StGB) war\" (UA Ss. 12). Die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist unbe-\n\ngründet.\n\nDie Feststellungen zu den Diebstählen weisen keinen\nRechtsfehler auf. Die Zueignungsabsicht ist ausreichend\ndargetan. Daß der Beschuldigte die von ihm entwendeten\nSegel-Yachten \"Isolar II\" (Wert: 180.000 DM) und \"Swiftnick\"\n- (Wert: 200.000 DM) nicht nur vorübergehend gebrauchen, sondern sich zueignen wollte, folgt aus dem Gesamtzusammenhang\n\nder Feststellungen, zumal er sich gegenüber den später einschreitenden Polizeibeamten als Eigner der Yachten ausgab\n(UA S. 8, 11).\n\nDie übrigen Voraussetzungen des S 63 StGB für die Anordnung der Unterbringung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt.\n\nDer als Sachverständiger gehörte Psychiater und Neurologe Dr. WEM hat zur Erläuterung der von ihm diagnostizierten Zyklothymie unter anderem ausgeführt (UA S. 13):\n\n“u\n\n\"Bei ihm (dem Beschuldigten) würden auf dem Höhepunkt\nder manischen Phase paranoide und auch halluzinatorische Symptome, also eher Merkmale einer schizophrenen\nPsychose, beobachtet. Diese Symptome zeugten aber in\ndiesem Fall von einem ’Überkochen’ der Manie. Hieraus\nsei nach sachverständiger Beurteilung zu schlußfolgern,\ndaß der Beschuldigte bei der Begehung Seiner Taten\nseine Größenideen umsetzte, wobei er im Denken, Fühlen\nund Handeln seinen Affekten ausgeliefert gewesen wäre.\nDie Möglichkeit zu alternativem und abwägendem Denken\nwäre ebensowenig gegeben wie ein geordnetes und sinn-\n‚volles Handeln nach einer gewonnenen Einsicht. Die\nkrankhafte psychische Störung habe die Einsichts- und\ndie Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten aufgehoben.\"\n\nDie Annahme von Schuldfähigkeit auf der Grundlage dieser\npsychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision geht bei\nihrer abweichenden Beurteilung von einer einseitig psychologischen Deutung des Begriffs der Zyklothymie aus, während\ner im angefochtenen Urteil ersichtlich als Synonym für die\npsychiatrisch und strafrechtlich relevante endogene Psychose\naus dem manisch-depressiven Formenkreis gebraucht wird (vgl.\nVenzlaff in Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 189 ff.,\n\n197 £f£f.; Rasch, Forensische Psychiatrie 1986 S. 191 £f.;\n\ney\n\nBaer, Psychiatrie für Juristen 1988 S. 36 ff.; Dreher/\nTröndle, StGB 44. Aufl. $S 20 Rdn. 8; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 20 Rdn. 11 a; Lackner,\nStGB 18. Aufl. S$S 20 Anm. 2 a bb). Bei dem beschriebenen\nKrankheitsbild brauchte nicht festgestellt zu werden, bei\nwelchen der von dem Beschuldigten begangenen rechtswidrigen\nTaten die manifeste zyklothyme Psychose zur Aufhebung der\nFähigkeit zur Unrechtseinsicht und bei welchen sie bei erhaltener Unrechtseinsicht zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Ausreichend war die Überzeugung der\nsachverständig beratenen Strafkammer, daß bei jeder der Verurteilung zugrunde liegenden Tat die Schuldfähigkeit efitweder aus dem einen oder dem anderen Grunde ausgeschlossen\nwar: Damit hat das Landgericht nicht, was rechtsfehlerhaft\nwäre (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 5 und Schuldunfähigkeit 1) die Anwendung des § 20 StGB bei einer Tat zugleich auf das Fehlen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit\n\ngestützt.\n\nAuch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose war es\nentgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht erforderlich, den Geisteszustand des Beschuldigten noch weiter\naufzuklären. Die Feststellung der krankheitsbedingten Allgemeingefährlichkeit läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die\nStrafkammer hat mit dem Sachverständigen angenommen, daß\n\"die Erkrankung des Beschuldigten, die zu den Straftaten geführt hat, von langanhaltender, mutmaßlich lebenslanger\nDauer\" ist und \"deswegen eine dauerhafte ärztliche Betreuung\nund medikamentöse Behandlung erforderlich\" macht (UA\nS. 13/14). Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der von ihr\nangestellten Erwägungen ergibt, ist sie davon ausgegangen,\n\ndaß die psychotische Erkrankung bei einem Teil der rechtswidrigen Taten zum Fehlen der Unrechtseinsicht und bei dem\nanderen Teil zum Fehlen der Hemmungsfähigkeit geführt hat\nund beide Defektzustände die Wiederholungsgefahr begrün- .\nden. Die Entscheidung BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1\nbetraf einen anderen Fall.\n\n..Gribbohnm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan\n\nAI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 241/89 BESCHLUSS\n2717089\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nWilfried R gi, seboren am WB. WE 1947\nin FEB (DDR),\n\nwegen Diebstahls\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1989 beschlossen: .\n\nDie schriftlichen Gründe des Urteils des\nSenats vom 27. September 1989 werden wegen\neines offensichtlichen Schreibfehlers auf\nSeite 4 der Urteilsausfertigung dahin geändert, daß der Satz: \"Die Annahme von\nSchuldfähigkeit auf der Grundlage dieser\npsychiatrischen Ausführungen begegnet im\nErgebnis keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken\" richtig heißen muß:\n\n\"Die Annahme von Schuldunfähigkeit auf der\nGrundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\"\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-27/3-str-241-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-27/3-str-241-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.373948+00:00"}}