{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-27_3_StR_216_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-27","aktenzeichen":"3 StR 216/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 216/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried H ik aus EEE, geboren am\nDe oo be\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n27. September 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 6. Januar 1989 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin,\ndaß die Begründung des angefochtenen Urteils für den von der\nStrafkammer angenommenen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, die\n\nan die Feststellung eines solchen Vorsatzes zu stellen\nsind.\n\nDie Strafkammer stellt zum Verlauf des vom Angeklagten\nausgeführten Messerstichs fest, daß der Einstich unterhalb\nder linken Brustwarze des Zeugen Uwe UBER lag und daß die\nMesserklinge in einem Winkel von 45 Grad schräg nach oben\n\"in den Brustkörper\" des Zeugen eindrang. Sie stellt weiter\nfest, daß der Angeklagte den Stich mittels einer heftigen\ngeraden Bewegung ausführte (UA S. 11). Die Einlassung des\nAngeklagten, er habe nicht mit dem Messer direkt auf sein\nOpfer eingestochen, hält sie auf Grund einwandfreier Beweis-\n\nwürdigung für widerlegt.\n\nAn der für die Trägfähigkeit einer Verurteilung wegen\nTotschlagsversuchs wesentlichen Feststellung, der Angeklagte\nhabe dem Zeugen Uwe Ulliiib das Messer gezielt in die Brust\ngestoßen, fehlt es dagegen. Das Urteil läßt nicht erkennen,\ndie Strafkammer habe diese Frage näher untersucht. Das wäre\naber erforderlich gewesen. Denn unter den gegebenen Umständen versteht es sich nicht von selbst, daß das von unten in\ndie Brust des Opfers eingedrungene Messer des Angeklagten\nvon diesem auch gezielt so geführt war. Auf der Straße\nherrschte zur Tatzeit ein Gedränge, das dazu geführt hatte,\ndaß die in gegenläufiger Bewegung sich Begegnenden mit den\nSchultern aneinandergestoßen waren. Im Anschluß daran war\nes zwischen den beiden zu einer Schubserei gekommen, in\nderen Verlauf sie sich gegenseitig an den Kragen faßten.\nNamentlich waren sie beide erheblich alkoholisiert; beim\nAngeklagten geht die Strafkammer von einer Blutalkohol-\n\nkonzentration von 2,7 %o aus.\n\nUnter solchen Umständen kann nicht ohne weiteres stillschweigend unterstellt werden, daß der objektive Stichverlauf auch dem Willen des Angeklagten entsprochen hat. Von\neinem direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten geht die\nStrafkammer selbst nicht aus. Sie schließt vielmehr von der\nArt und Weise des Messereinsatzes durch den Angeklagten in\nder Art eines allgemeinen Erfahrungssatzes auf dessen Wissen\nvon der Möglichkeit der Todesfolge und auf ein billigendes\nInkaufnehmen dieser Folge durch ihn (UA S. 23), ohne die\nFrage, ob der objektiv festgestellte Stichverlauf auch dem\nwillen des Angeklagten entsprach, überhaupt zu berühren.\nNamentlich auf dieser mangelhaften Tatsachengrundlage läßt\ndiese allgemeine Schlußfolgerung - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abhebt - auch nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dessen bewußt war, daß auch\nder Täter einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung - nicht\nnur vage - darauf vertrauen kann, ein von ihm für möglich\ngehaltener Todeserfolg werde nicht eintreten. Zu einer\nAuseinandersetzung mit dieser Frage bestünde besonders dann\nAnlaß, wenn davon auszugehen wäre, der Angeklagte habe möglicherweise dem Zeugen das Messer \"nur\" in den Arm rammen\nwollen, was bei der auch dann gegebenen Gefährlichkeit eines\nsolchen Vorgehens einen bedingten Tötungsvorsatz auch nicht\nausschlösse. In jedem Falle kann, wie der Senat in seinem\nUrteil vom 25. November 1987 - 3 StR 449/87, bei Holtz MDR\n1988, 277, ausgeführt hat, \"aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung\nder sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat er-\n\ngebenden Besonderheiten geschlossen werden, daß auch das\n\n- selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Würdigung hierzu muß sich\nmit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des\nAngeklagten auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen\nbedeutsamen Umstände in Betracht ziehen\". Besonderen Anlaß\nzu dieser Prüfung gibt wiederum die starke Alkoholisierung\ndes Angeklagten, von der das Urteil ausgeht. Die Strafkammer\nmuß in diesem Zusammenhang sich erkennbar, unter Heranziehung auch seines Vorlebens, mit der Persönlichkeit des Angeklagten und mit den Tatumständen, einschließlich der Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat, auseinandersetzen.\n\nAngesichts der aufgezeigten Mängel kann die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags keinen Bestand haben.\n\nBei der neuen Verhandlung der Sache wird die dazu\nberufene Strafkammer auch der Frage nachgehen müssen, ob der\nAngeklagte, nachdem er einmal zugestochen hatte, den\nEintritt des Todes schon auf Grund seines bisherigen Tuns\nfür möglich hielt (vgl. die neuere Rechtsprechung zum sogenannten Rücktrittshorizont des Täters; BGHSt 33, 295,\n\n297 ££.; BGH NSt2Z 1986, 264; 1986, 312; Senatsurteil vom\n\n27. April 1988 - 3 StR 119/88). Die Prüfung eines etwaigen\nRücktritts vom Versuch erfordert diese Feststellung. Auf der\nGrundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils versteht sie sich nicht gänzlich von selbst, da ihnen nicht\neindeutig zu entnehmen ist, der Angeklagte habe das\nZusammensacken des Nebenklägers erkannt, die Strafkammer\n\nvielmehr bemerkt, der Angeklagte habe sein Opfer überhaupt\n\nnicht beachtet (UA S. 11). Daß der Angeklagte nach dem Stich\nden Tod seines Opfers für möglich hielt, wäre namentlich\ndann nicht selbstverständlich, wenn nicht festgestellt werden könnte, daß er seinen Stich bewußt in die Brust seines\nOpfers gezielt hat. |\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, nach Sachlage sei zu\nGunsten des Angeklagten davon auszugehen, dieser sei zur\nTatzeit alkoholbedingt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Hierzu ist zu\nbemerken, daß beide Alternativen des S 21 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n44. Aufl. $S 21 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\nGribbohm Krauth Kutzer\n\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-27/3-str-216-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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