{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-27_3_StR_207_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-27","aktenzeichen":"3 StR 207/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 207/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Jens K une aus Teiln,\ngeboren am ib 1965 in Mei\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth |\nKutzer\nHarms\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt END bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus ii\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n24. Februar 1989 im Ausspruch über die\ngegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\n_ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt und hat seine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet. Die Sachrüge führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung geht die Strafkammer von\neinem krankhaften Hang des Angeklagten aus, immer wieder\nAlkohol in das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreitenden Mengen zu genießen (UA S. 10) und spricht von\n\neiner bei ihm bestehenden Alkoholsucht (UA S. 11). Im selben\nZusammenhang legt sie ihm strafschärfend zur Last, daß er\n\"bedenkenlos erhebliche Mengen Alkohols getrunken\" hat (UA\nS. 10). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Hang des\nseit seinem 13. Lebensjahr zu übermäßigem Alkoholgenuß neigenden Angeklagten (UA S. 3) so stark ausgeprägt war, daß\nihn kein zur Strafschärfung berechtigender besonderer\nSchuldvorwurf trifft, wenn er seiner Alkoholsucht nicht\nwiderstanden hat. Sollte der Angeklagte tatsächlich alkoholkrank gewesen sein, so könnte im Gegenteil eine erhebliche\nVerminderung seiner Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen\nsein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1985 - 2 StR\n860/84 - und vom 11. September 1985 - 2 StR 491/85, bei\nTheune NStZ 1986, 154 Fn. 21 und 22), die dann Anlaß zur\nPrüfung einer Strafmilderung gäbe. Der Strafausspruch kann\ndaher nicht bestehenbleiben.\n\nDagegen hatte die sachverständig beratene Strafkammer\nersichtlich keinen Anhalt für die Annahme, bei dem Angeklagten, dem es noch nicht lange vor den Rauschtaten gelungen war, über zwei bis drei Wochen hin den Alkoholgenuß\nzu unterlassen, läge eine derart schwere alkoholbedingte\nPersönlichkeitsveränderung vor (hierzu vgl. BGH bei Holtz\nMDR 1977, 982 und 1978, 109), daß er möglicherweise für\nseinen den Rauschtaten vorangegangenen Alkoholgenuß strafrechtlich überhaupt nicht verantwortlich zu machen sei. Der\nSchuldspruch, der auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann daher bestehenbleiben.\n\nDaß der Fehler bei der Strafzumessung sich in irgendeiner Weise auf die Anordnung der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt ausgewirkt hätte, läßt\nsich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils ausschließen.\nDie Anordnung dieser Maßregel ist auch sonst in dem Urteil\nrechtlich einwandfrei begründet. Sie kann daher bestehen-\n\nbleiben.\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-27/3-str-207-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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