{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-27_3_StR_188_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-27","aktenzeichen":"3 StR 188/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 $S§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1\n\nZur Verwertbarkeit eines spontanen, vor der Beschuldigtenbelehrung abgelegten polizeilichen Geständnisses.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja zu Ziffer 1\n\nStPO 1975 $S§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1\n\nZur Verwertbarkeit eines spontanen, vor der Beschuldigtenbelehrung abgelegten polizeilichen Geständnisses.\n\nBGH, Urt. vom 27. September 1989 - 3 StR 188/89 LG Lübeck\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 188/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRüdiger Kurt Hans F a EEE aus LEE, dort\ngeboren am BR. EB 1955,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nHarms,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 1\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ww aus Hamburg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 0)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Lübeck vom 17. Januar 1989 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist\nunbegründet.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend:\nSein vor den Polizeibeamten Ha und VB abgelegtes Geständnis sei nicht verwertbar, weil er zuvor nicht\nüber das Recht, die Aussage zu verweigern und vor der Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen,\ngemäß § 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf\nzugrunde:\n\nAls der Zeuge HE das Protokoll über die Blutprobenentnahme beschriftete und dem Angeklagten den Grund\nseiner Festnahme nochmals erläutern und ihn auf sein Recht\nzur Aussageverweigerung hinweisen wollte, fing dieser\nunvermutet an zu weinen und sagte sinngemäß, er sei es\ngewesen, ihm tue das leid. Der Zeuge faßte diese Äußerung\nals Geständnis und ein Bedauern der Tat auf. Auf Nachfrage\nantwortete der Angeklagte: Natürlich sei er es gewesen; aber\nder Beamte verstehe ihn falsch; er - der Angeklagte -\nbedauere, daß seine Frau noch lebe; er habe sie umbringen\nwollen. Der Zeuge winkte den Polizeibeamten WEB in den\nVernehmungsraum und veranlaßte den Angeklagten, das Geständnis in dessen Gegenwart zu wiederholen. Erst danach belehrte\ner den Angeklagten nach § 163 a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO.\nDer Angeklagte bat daraufhin, Rechtsanwalt Hi von\nseiner Festnahme zu verständigen, und verweigerte, von der\nBeantwortung zweier Fragen abgesehen, weitere Angaben zur\nSache.\n\na) Der Senat hat nicht zu prüfen, ob ein Verwertungsverbot vorläge, wenn der Angeklagte prozeßordnungswidrig zur\nSache, nämlich zu seinem Eß- und Trinkverhalten vor der Tat,\nohne Belehrung nach § 163 a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO befragt worden wäre und erst danach das Geständnis abgelegt\nhätte. Denn insoweit genügt der Vortrag der Revision nicht\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar behauptet die Revision pauschal, daß der Angeklagte erst nach\nseinen Angaben zum Eß- und Trinkverhalten belehrt worden\nsei. Sie verschweigt aber, daß ausweislich des Polizeiberichts vom 30. Mai 1987 die Angaben \"nach Belehrung gemäß\nss 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO\" (Unterstreichung nicht im Original Bl. 13 I d.A.) gemacht worden sind.\n\nDer Revisionsvortrag ist auch deswegen unvollständig, weil\nnach ihm der Angeklagte die genannten Angaben gegenüber dem\nhinzugezogenen Arzt, nach dem Polizeibericht aber gegenüber\ndem Polizeibeamten Hartleben gemacht hat. Für die Frage der\nVerwertbarkeit des Geständnisses ist deshalb davon auszugehen, daß der Angeklagte zuvor noch nicht, auch nicht teilweise, zur Sache befragt worden war.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte die Belehrung nicht vor der Entnahme der Blutprobe erteilt zu\nwerden. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß\nein festgenommener Beschuldigter möglichst frühzeitig über\nsein Recht, einen Rechtsanwalt zu befragen und zur Sache zu\nschweigen, zu belehren ist, ist dieses Recht hier nicht\nverletzt worden. Zwischen Festnahme um 8.30 Uhr (Bl. 15 I\nd.A.) und Entnahme der ersten Blutprobe um 9.45 Uhr\n(Bl. 13 RI d.A.) lag nur wenig mehr als eine Stunde, so daß\nvon einer unsachgemäßen Verzögerung der Belehrung keine\nRede sein kann.\n\nc) Der Polizeibeamte He durfte das nach der\nEntnahme der Blutprobe abgelegte Geständnis ohne vorherige\nBelehrung entgegennehmen. Einer Auseinandersetzung mit der\nvon der Revision für falsch gehaltenen Entscheidung des\nBundesgerichtshofs in BGHSt 31, 395 bedarf es nicht. Nach\ndieser Entscheidung ist es nicht verboten, die Aussage des\nBeschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten, wenn der\nPolizeibeamte bei einer Vernehmung des Beschuldigten den\nnach § 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweis versäumt hat. Der hier zu beurteilende Fall\nliegt anders, weil der Polizeibeamte den Angeklagten vor der\n\nBefragung zur Sache ordnungsgemäß belehren wollte, der Angeklagte aber zuvor ein spontanes Geständnis abgelegt hat. Jedenfalls in einem solchen Fall besteht auch nach Ansicht des\nerkennenden Senats kein Anlaß, ein Verwertungsverbot für\neine Äußerung anzunehmen, die ein Beschuldigter ohne Zutun\ndes Polizeibeamten von sich aus vor der Belehrung gemacht\nhat (vgl. auch BGH NStZ 1983, 86; BGH bei Dallinger MDR\n1970, 14).\n\nd) Der Senat läßt offen, ob der Zeuge Heim den\nAngeklagten nach der Entgegennahme des Geständnisses belehren mußte, bevor er ihn nach der Bedeutung seiner spontanen\nReuebekundung befragen durfte. Selbst wenn dies zu bejahen\nwäre, wäre ein in der sofortigen Nachfrage liegender Verfahrensverstoß des Polizeibeamten jedenfalls nicht von einem\nsolchen Gewicht, daß er zu einem Verwertungsverbot für die\ndaraufhin abgegebene kurze Erläuterung führen müßte, mit\nwelcher der Beschuldigte das bei dem Beamten hervorgerufene\nMißverständnis beseitigt hat.\n\ne) Der Zeuge HE hat gegen die Verpflichtung zur\nrechtzeitigen Belehrung verstoßen, als er den Angeklagten im\nAnschluß an die geschilderten Vorgänge veranlaßte, das Geständnis in Gegenwart des von ihm herbeigewinkten Polizeibeamten WEB zu wiederholen. Dabei handelte es sich\nnicht mehr um die Entgegennahme einer Spontanäußerung eines\nBeschuldigten und um deren durch eine Fehldeutung des Beamten veranlaßte sofortige Erläuterung, sondern um die - nach\ndem Vortrag der Revision - gezielte Verleitung zu einer\nnochmaligen Selbstbelastung, die ohne die vorgeschriebene\n\nBelehrung in Gegenwart eines weiteren Zeugen zur Beweissicherung bekräftigt werden sollte. Insoweit kann ein Verwertungsverbot in Betracht kommen. Das Urteil beruht jedoch\nnicht auf der Wiederholung des Geständnisses vor dem\nPolizeibeamten WEB, und zwar weder bei der Annahme des\nTötungsvorsatzes noch bei der Annahme der Beendigung des Tötungsversuchs.\n\nDas Landgericht hat den direkten Tötungsvorsatz \"sicher\naus der Art der Tatausführung\" (UA S. 18) gefolgert. Diese\nFolgerung hat es darauf gestützt, daß der voll schuldfähige\nAngeklagte seinem bewußtlosen Opfer zweimal, davon einmal\nmindestens 5 cm tief, mit dem mitgeführten Messer rechts und\nlinks neben die Luftröhre in den Hals stach (UA S. 9/10). In\nseiner Auffassung hat es sich durch die - verwertbare (vgl.\noben) - Spontanäußerung des Angeklagten, er habe seine Frau\numbringen wollen, bestätigt gesehen. Zwar erwähnt das Landgericht in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte den\nTötungswillen \"wiederholt\" gestanden hat (UA S. 18). Das ist\njedoch für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung geblieben. Es\nspricht nichts dafür, daß das Landgericht die von dem Zeugen\nHei bekundete, durch den Verletzungsbefund teilweise\nbestätigte Spontanäußerung nicht geglaubt hätte, wenn der\nAngeklagte sie nicht vor dem Polizeibeanten WED wiederholt hätte, zumal im allseitigen Einverständnis auf die\nVernehmung dieses Zeugen verzichtet worden ist.\n\nDie gleichen Erwägungen gelten für die Annahme des\nLandgerichts, der Tötungsversuch sei beendet gewesen, als\nsich der Angeklagte von seinem Opfer abwandte. Die Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte sei als sicher davon\n\nausgegangen, daß das Opfer an den Verletzungen versterben\nwerde, beruht nicht darauf, daß der Angeklagte \"wiederholt\",\nalso auch vor dem Polizeibeamten Ve, seinen Tötungswillen gestanden hat (UA S. 19).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nAuch die Ausführungen zur Verneinung eines minder schweren\nFalls nach § 213 2. Altern. StGB sind nicht zu beanstanden.\nIm Hinblick auf die sorgfältige Abwägung der für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände, auch zur Intensität\ndes Unrechts und des Verschuldens (UA S. 23) und zu den\nEinzelheiten der Tatausführung (UA S. 25), ist nicht zu\nbesorgen, daß die Strafkammer bei der erforderlichen Gesamtwürdigung übersehen haben könnte, daß der Versuch zur\nAnnahme eines minder schweren Falls führen kann (vgl. BGHR\nStGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtw., unvollst. 7 und\nGesamtw., fehlende 1).\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-27/3-str-188-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-27/3-str-188-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.325046+00:00"}}