{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-18_3_StR_315_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-18","aktenzeichen":"3 StR 315/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 315/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Udo S GE | zus Komp,\ndort geboren am W@. uB 1962,\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,\nzu Ziffer 2) auf dessen Antrag, am 18. September 1989 gemäß\nS$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers\nvom 21. April 1989 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung\ndes Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler ergeben.\n\nDer Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Bei der\nZumessung der Strafe, die dem gemäß SS 249 Abs. 2, 23\nAbs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen ist, führt\ndas Landgericht nach Aufzählung der strafschärfend\nberücksichtigten Umstände u.a. aus: \"Bezieht man weiter ein,\ndaß der Angeklagte sein Leben bisher nicht zu gestalten\nwußte, teilweise auch aus in seiner Sphäre liegenden Gründen\nbisher wenig gearbeitet hat, so erschien eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr an der untersten Grenze des noch Vertretbaren, ...\" (UA S. 8). Diese Strafzumessungserwägung hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Vorleben und die\nkonkrete Lebensführung eines Angeklagten nur insoweit im\nRahmen des § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend Berücksichtigung\nfinden, als ein Zusammenhang zur Tat besteht und daraus auf\neine höhere Tatschuld geschlossen werden kann (vgl. BGHR\nStGB § 46 II, Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan, soweit\n\nes sich um die oben bezeichneten Umstände handelt. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß das verhängte Strafmaß von der\nfehlerhaften Strafzumessungserwägung beeinflußt worden ist.\n\nRiBGH Zschockelt ist\nGribbohm Krauth wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-18/3-str-315-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-18/3-str-315-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.001615+00:00"}}