{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-18_3_StR_299_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-18","aktenzeichen":"3 StR 299/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 str 299/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg Al wu aus ObEEEEEEED, dort geboren am\nvw. m 1966,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwııI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers auf Antrag des General\nam 18. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4\nbeschlossen:\n\nbundesanwalts\nStPO einstimmig\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Al EEE\n\nwird das Urteil des Landgerichts Dui\nvom 21. Februar 1989, soweit es ihn\n\nsburg\nbe-\n\ntrifft, im Umfang der Verurteilung wegen\nschweren Raubes zum Nachteil Schein\n\n(Fall II 2 der Urteilsgründe) sowie\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsst\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nim\nrafe\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidun\nauch über die Kosten des Rechtsmitte\nan eine andere Strafkammer des Landg\nrichts zurückverwiesen.\n\ng,\nls,\ne=-\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des angefochtenen Urteil au\n\nf die Revision\n\ndes Angeklagten Algumuis hat lediglich einen den Angeklag-\n\nten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nIn den vom Angeklagten gemeinsam mit dem Zeugen BEER\ngeraubten Plastiktüten befand sich das von den beiden Tätern\nerhoffte Geld nicht. Ob der Zueignungswille der Angeklagten\nsich zunächst auch auf die in den Tüten befindlichen Sachen\nbezog, für die sie (dann) keine Verwendung hatten, und ob\nsie sich diese Sachen, nachdem sie in ihrer Gewalt waren,\nzugeeignet haben, kann nach den übrigen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils rechtlich nicht sicher beurteilt werden. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hinge-\n\nwiesen.\n\nDa ergänzende Feststellungen, die zur Annahme eines\nvollendeten schweren Raubes führen können, nicht ausgeschlossen erscheinen, sieht sich der Senat an einer Änderung\ndes Schuldspruchs in einen solchen wegen bloßen Versuchs des\nschweren Raubes gehindert.\n\nMit der für die bezeichnete Straftat verhängten Einzelstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß die Verurteilung\n\nU\n\nwegen schweren Raubes in diesem Falle sich auf die weiteren\nverhängten Einzelstrafen sowie auf die verhängte Maßregel\n\nder Besserung und Sicherung ausgewirkt hat. Diese Rechtsfolgen können daher bestehen bleiben.\n\nGribbohm Krauth RiBGH Zschockelt ist\nwegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-18/3-str-299-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-18/3-str-299-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.987611+00:00"}}