{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-13_3_StR_150_89_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-13","aktenzeichen":"3 StR 150/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 150/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Rudolf M HE aus DEE, dort\ngeboren am. EEE 1939,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwWIII\n\nwen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nzschockelt\nKutzer,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt su\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WED aus iD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GEEEEEEEED Eu»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n31. Oktober 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs,\nwegen schwerer mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit der Sachrüge macht die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft geltend,\ndie Strafkammer habe die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nrechtsfehlerhaft abgelehnt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat zur Vorgeschichte der abgeurteilten\nTaten unter anderem festgestellt:\n\nDer Angeklagte stammt aus geordneten Familienverhältnissen. Den Besuch des Gymnasiums brach er vor der Reifeprüfung ab. Anschließend arbeitete er in dem Obstbaubetrieb\nseines Vaters.\n\n1. Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1980 wurde er wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund wegen (fortgesetzten) versuchten Betrugs in Tateinheit\nmit (fortgesetzter) Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Der\nVerurteilung lagen folgende Taten zugrunde:\n\na) Schwere mittelbare Falschbeurkundung (Einzelstrafe:\nsechs Monate):\n\nDer Angeklagte beabsichtigte, sich erhebliche Geldbeträge dadurch zu verschaffen, daß er unter fremden Namen\nBankkonten einrichtete und Überweisungen großer Firmen auf\ndiese Konten fingierte. Deswegen besorgte er sich die persönlichen Daten eines tatsächlich existierenden Klaus\nSchiB. Unter deren Verwendung meldete er sich beim Einwohnermeldeamt in E@P an und ließ sich im WEB 1974 eine\nGeburtsurkunde und einen Personalausweis auf Klaus Sch\nausstellen (UA S. 6).\n\nb) Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Einzelstrafe: ein Jahr):\n\nUnter unberechtigter Inanspruchnahme der Personalien\nseines Bruders bestellte er im EB 1974 durch zwei\nnotarielle Urkunden auf zwei Grundstücken seines Bruders\nEigentümerbriefgrundschulden in Höhe von je 200.000 DM und\neröffnete unter dessen Namen ein Kreditkonto bei der D@B-WEB Bank, von dem er sich 200.000 DM auszahlen ließ, die\ner für eigene Zwecke verwandte.\n\nc) Fortgesetzter versuchter Betrug in Tateinheit mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung (Einzelstrafe: ein Jahr):\n\nZwischen dem 6. März 1975 und dem 24. Juli 1975\nrichtete der Angeklagte in 16 Teilakten unter falschem\nNamen bei verschiedenen Kreditinstituten Konten ein und\nfingierte Überweisungen bekannter Unternehmen in Beträgen\nzwischen 21.500 DM und 1.558.000 DM auf diese Konten. In\nkeinem Fall kam es zur Auszahlung an den Angeklagten (UA\nSs. T££.).\n\nVor Begehung dieser Straftaten hatte der Angeklagte\nwegen des Vorwurfs anderer Straftaten bereits vom 1. Juni\n1972 bis 8. September 1972 Untersuchungshaft verbüßt (UA\nS. 15/16). Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu\nseinen Gunsten berücksichtigt, daß er die Taten gestanden\nhat und inzwischen weitgehend resozialisiert sei (UA S. 9).\n\n2. Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 1980 wurde der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in\n\nTateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und\nwegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten verurteilt. Zugrunde lagen folgende Taten:\n\na) Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (Einzelstrafe: ein Jahr):\n\nEtwa drei Monate, nachdem der Angeklagte im März 1976\naus der Untersuchungshaft entlassen worden war, faßte er den\nEntschluß, sich wiederum unter falscher Identität Bankkonten\neinzurichten und sich darauf mittels fingierter Überweisungen Gutschriften zu verschaffen. Dazu bediente er sich des\nunerfahrenen und verschuldeten 25jährigen B@B. Indem sich\nder Angeklagte als Polizeibeamter ausgab, ließ er sich vom\nStraßenverkehrsamt die Personalien eines Autofahrers, der\nBEEEB ähnlich sah, geben. Unter dessen Personaldaten - Klaus\nFEED - erwirkte er im EB 1976 die Ausstellung\neiner Geburtsurkunde und einer Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts. Unter deren Verwendung ließ er für DB\neinen Personalausweis unter dem Namen Klaus FEB ausstellen. BEEEB richtete unter Vorlage dieses Personalausweises\nmehrere Konten bei Großbanken ein. Auf ihnen sollten vom\nAngeklagten gefälschte Überweisungsaufträge gutgeschrieben\nwerden. Bevor es dazu kam, stellte sich BEE der Polizei\n(UA S. 17 ££.).\n\nb) Betrug (Einzelstrafe: acht Monate):\nAm 30. November 1977 eröffnete der Angeklagte bei der\n\nKreissparkasse in DO ein Konto, um unter Ausnutzung\neiner ihm bekannten Schwäche im dortigen Prüfsystem größere\n\nGeldbeträge zu erschwindeln. Es gelang ihm, durch eine\nVielzahl von Ein- und Auszahlungen einen in Wirklichkeit\nnicht bestehenden Haben-Saldo vorzutäuschen und sich auf\ndiese Weise am 22. Dezember 1977 19.970 DM ohne Deckung\nauszahlen zu lassen. Im Wege des Vergleichs hat der\nAngeklagte am 3. Juli 1980 10.000 DM zurückgezahlt (UA\nSs. 12 f., 23).\n\n3. Aus den vom Landgericht Düsseldorf am 16. Oktober\n1980 und 17. November 1980 verhängten Strafen wurde durch\nBeschluß vom 26. Oktober 1981 eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet (UA S. 30).\nNach Verbüßung von 2/3 dieser Strafe bis November 1981 wurde\ndie Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Bewährung wurde wegen der nachfolgend unter Ziffer 4 beschriebenen Taten widerrufen. Der Angeklagte hat den Strafrest verbüßt (UA S. 30).\n\n4. Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Dezember 1985 wurde der Angeklagte wegen Betrugs in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nneun Monaten verurteilt.\n\na) Betrug zum Nachteil der Kundenkreditbank in DEE -\n@EWB (Einzelstrafe: ein Jahr sechs Monate):\n\nDer Angeklagte gründete zwei englische Firmen. Diese\nwurden Gesellschafter der von ihm gegründeten T & U GmbH in\nDEE. Die Geschäftsführung dieser vermögenslosen\nFirma wurde später dem vom Angeklagten abhängigen Engländer\nAUEEEEB übertragen. Durch Vorspiegelung einer festen Anstellung bei dieser Firma verschaffte sich der mittellose\n\nAngeklagte Kredite auf Kosten der Kundenkreditbank. Indem er\nLohnabrechnungen fingierte und sich zur Täuschung der Bank\nselbst Gehaltszahlungen überwies, erschwindelte er sich von\nMärz bis September 1983 einen Gehalts- und einen Scheckkredit in Höhe von insgesamt 64.183 DM (UA S. 35 ff., 43,\n58). Um nach Aufdeckung der Straftat einer Strafanzeige zu\nentgehen, zahlte er mit dem Geld, das er durch den nachfolgend beschriebenen Betrug erlangt hatte, den Kredit noch im\nSeptember 1983 zurück (UA S. 45).\n\nb) Betrug zum Nachteil der Bank für Gemeinwirtschaft\n(Einzelstrafe: zwei Jahre zehn Monate):\n\nIm Juni 1983 gründete der Angeklagte mit dem Strohmann\nAU die A & M GmbH in KEEEEE ausschließlich zu dem\nZweck, um unter ihrer Firma Scheckreiterei betreiben zu\nkönnen und sich auf Kosten der Bank für Gemeinwirtschaft\nGelder in Höhe von mindestens 120.000 DM zu verschaffen.\nNach umfangreichen, wochenlangen Vorbereitungen gelang es\ndem Angeklagten, die Bank unter Einsatz des von der Kundenkreditbank erschwindelten Geldes (vorstehend unter\nBuchst. a) durch vielfache, eine rege Geschäftstätigkeit\nvorspiegelnde Geldbewegungen zu täuschen und um insgesamt\n75.000 DM zu schädigen (UA S. 37 f££f., 53, 58, 60). Er wurde\nam 29. September 1983 festgenommen, als er sich als Geldbote\nder Firma A & M GmbH ausgab (UA S. 55).\n\nc) Betrug zum Nachteil Fi@b (Finzelstrafe: acht\nMonate):\n\nUm die angemieteten Räume der Scheinfirma A & M GmbH zu\nrenovieren, beauftragte der Angeklagte am 13. September 1983\nunter einem Falschnamen den Malermeister Fi@B mit Arbeiten\nim Werte von etwa 2.500 DM, die er nicht bezahlte (UA\nSs. 55 f£., 61).\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht mildernd\nberücksichtigt, daß der Angeklagte nach Überführung durch\nandere Beweismittel schließlich noch ein Geständnis abgelegt\nhat und daß das Verfahren ungewöhnlich lange gedauert hat,\n\"auch wenn dies ausschließlich Folge der vom Angeklagten\nverfolgten Prozeßtaktik war\" (UA S. 59). Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten hat der Angeklagte bis zum 30. Juni 1987 verbüßt. Hieran schloß sich die\nVollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluß vom 26. Oktober 1981 an (oben unter Ziffer 3),\ndie am 29. März 1988 erledigt war (UA S. 62).\n\nII.\n\nZu den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten\nhat das Landgericht unter anderem festgestellt:\n\nwährend der Strafverbüßung erstrebte der Angeklagte die\nVerlegung in den offenen Vollzug, um sog. Freigänger werden\nzu können. Zur Täuschung der Vollzugsbehörden ließ er sich\nam 4. Februar 1987 von seinem Bekannten BB eine Gefälligkeitsbescheinigung ausstellen, wonach er in dem Betrieb der\nEhefrau Br als Angestellter beschäftigt werden könne.\n\n- 10 -\n\nDaraufhin wurde der Angeklagte Freigänger. Wie von vornherein beabsichtigt, hat er bei der Firma Br@ßß® nie gearbeitet, legte der Justizvollzugsanstalt aber einen auf den\n\n30. März 1987 datierten Scheinarbeitsvertrag vor und ließ\nzur Verschleierung von der Firma Br@® monatlich 240 DM für\nKost und Logis an die Justizvollzugsanstalt überweisen.\nUnter Ausnutzung seiner Stellung als Freigänger erschwindelte er am 26. Mai 1987 von der Noris Bank unter Vorlage einer\nvon Br@#B gefälligkeitshalber ausgestellten Verdienstbescheinigung 30.000 DM. Am 17. Juli 1987 schlossen er unter\ndem Falschnamen \"SED\" und der Holländer de Bo@ unter\ndem Falschnamen \"LP\" vor einem Du Notar zwei\nVerträge über die Gründung der An@9 Antiquitätenhandel\nGesellschaft mit beschränkter Haftung und der WB Stahlrohrisolation Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die\nnotariellen Urkunden unterschrieben sie mit den Falschnamen.\nDer Angeklagte wollte unter dem Falschnamen für die we\nGmbH auftreten, um sich unlauter zu bereichern. Den gestohlenen auf den Namen \"SEP lautenden Personalausweis legte er am 28. und 29. Juli 1987 bei zwei Banken\nvor, mit denen er wegen der Einrichtung von Geschäftskonten\nverhandelte. Den Kontoeröffnungsamtrag bei der Kundenkreditbank in Duisburg unterschrieb er mit \"Sp\" .\n\nDie Strafkammer hat die Erlangung des Darlehns von\n30.000 DM als Betrug, das Auftreten vor dem Notar als\nschwere mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und das Verhalten bei der Einrichtung von\nGeschäftskonten als Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens und Herstellens einer unechten Urkunde gewertet. Für\nden Betrug hat es eine Einzelstrafe von zwei Jahren und\n\n7”\n\nu\n\n- 11 -\n\nsechs Monaten, für die schwere mittelbare Falschbeurkundung\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und für die Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Daraus hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gebildet.\n\nIII.\n\nwie die Revision zutreffend geltend macht, sind die\nAusführungen des Landgerichts, mit denen es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt\nhat (UA S. 85 ff.), nicht frei von Rechtsfehlern. Sie lassen\nbesorgen, daß das Landgericht die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3\nStGB erforderliche Würdigung des Angeklagten und seiner\nTaten nicht umfassend genug vorgenommen und den Rechtsbegriff des \"Hanges zu erheblichen Straftaten\" verkannt hat.\n\nl. Für die Gesamtwürdigung des Landgerichts war von\nwesentlicher Bedeutung, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Willen, unter seine Vergangenheit einen Schlußstrich zu ziehen, glaubhaft bekundet hat. Die Wertung ist\nunvollständig, weil ein die Gefährlichkeit des Täters begründender Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch\nvorliegen kann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nReue zeigt und die ernsthafte Absicht erkennen läßt, seinen\nkriminellen Lebensweg aufzugeben. Hangtäter kann nämlich\nauch derjenige sein, der willensschwach ist und aus innerer\nHaltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag und\njeder erneuten Versuchung zum Opfer fällt (BGH NJW 1980,\n1055; BGHR StGB § 66 I Hang 1). Das Landgericht hätte sich\n\n- 12 -\n\ndaher nicht auf die Prüfung der Ernsthaftigkeit des in der\nHauptverhandlung geäußerten Umkehrwillens beschränken\ndürfen, sondern anhand der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilungskriterien darlegen müssen, warum\nseiner Meinung nach zu erwarten ist, daß der Angeklagte\n\nden Umkehrwillen auch nach der Hauptverhandlung min-\n\ndestens über eine längere Zeit hinweg durchhalten wird.\n\nEine solche Erörterung drängte sich angesichts des einen\nHang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nahelegenden Vorlebens des Angeklagten auf. Denn der Angeklagte hat seit 1974\nmit zunehmender Energie immer wieder im wesentlichen gleichgelagerte Straftaten begangen und sich hiervon auch durch\ndie Vollstreckung empfindlicher Freiheitsstrafen nicht abschrecken lassen. Auch hat er schon in früheren Strafverfahren am Schluß der Beweisaufnahme ein Geständnis abgelegt\nund trotzdem seiner durch jahrelange Übung verfestigten\nNeigung, sich durch schwere mittelbare Falschbeurkundung,\nUrkundenfälschung und Betrug erhebliche Geldbeträge zu verschaffen, nach seiner Entlassung und zuletzt sogar schon\nwährend des Strafvollzugs Raum gegeben.\n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\ngesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe\nniedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich\nauf Sicherungsverwahrung erkannt hätte.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:\n\n2\n\n- 13 -\n\na) Sollte das Landgericht wiederum von den formellen\nVoraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1\nStGB ausgehen, so wird genauer als bisher darzulegen sein,\ndaß Rückfallverjährung nach § 66 Abs. 3 StGB nicht eingetreten ist. Für die Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums kommt\nes nur auf die früheren nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten Taten an, für die Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind (BGHR StGB § 66\nIII 3 Fristberechnung 1). Im Urteil müssen die zwischen diesen Taten liegenden Verwahrungszeiten genau festgestellt\nwerden, weil nach § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB die Zeit in die\nFünf-Jahres-Frist nicht eingerechnet wird, in welcher der\nTäter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt\nworden ist (BGHR StGB § 66 III 3 Fristberechnung 2). Nach\nden bisherigen Feststellungen liegt zwischen der frühestens\nam 8. Oktober 1976 beendeten, in Tateinheit mit schwerer\nmittelbarer Falschbeurkundung fortgesetzt begangenen gemeinschaftlichen Urkundenfälschung und dem am 14. März 1983\nbegonnenen fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Kundenkreditbank in DB ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren\n(UA S. 17 f£f., 25, 35 f£f.). In die Frist nicht einzurechnen\nist jedoch die zwischenzeitliche Verbüßung von 2/3 der\ndurch den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1981 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten (UA S. 30). Rückfallverjährung könnte eingetreten sein, wenn auf die 2/3-Verbüßung eine vor dem\n8. Oktober 1976 erlittene Untersuchungshaft angerechnet\nworden wäre. Das ist nicht völlig auszuschließen (vgl. UA\nS. 15/16), weil in die genannte Gesamtstrafe auch Strafen\nfür vor dem 8. Oktober 1976 begangene Taten einbezogen worden sind.\n\n- 14 -\n\nb) In dem neuen Urteil bedarf es einer sorgfältigen\nAuseinandersetzung mit den Ausführungen des nach § 246 a\nStPO angehörten Sachverständigen. Dessen Aufgabe ist es\nnicht, \"aus psychologischer oder psychiatrischer Sicht\"\nGründe für die Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu finden (vgl. UA\nS. 87). Diese Maßregel der Besserung und Sicherung wird\nnicht aus medizinischen, sondern aus strafrechtlichen\nGründen angeordnet, wenn die in § 66 StGB umschriebenen\nVoraussetzungen erfüllt sind. Aufgabe des Gutachters ist es,\nsich zu dem Zustand des Angeklagten und den Behandlungsaussichten (§ 246 a StPO), insbesondere also zu den einen Hang\nausmachenden Persönlichkeitsmerkmalen, sachverständig zu\nSußern. Was Professor Dr. Dr. Brei hierzu erklärt hat,\nist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.\n\nc) Die Bejahung eines Hangs zu erheblichen weiteren\nStraftaten führt noch nicht zwingend zur Annahme einer nach\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen hangbedingten Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit (vgl. auch BGHR\nStGB § 66 I Gefährlichkeit 1; BGH JZ 1980, 532 mit Anm. von\nA. Mayer). Falls damit zu rechnen ist, daß die von dem\nAngeklagten erwarteten Betrügereien zwar nach wie vor auf\ndie Erlangung erheblicher Geldbeträge gerichtet, aber in\n\n‚24\n\n- 15 -\n\nihrer Begehungsweise so dilettantisch angelegt sind, daß sie\nleicht durchschaut werden können, müßte dies als die Gefährlichkeit des Angeklagten mindernder Umstand berücksichtigt\n\nwerden.\n\nGribbohm Krauth RiBGH Zschockelt ist\nwegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben\n\nGribbohm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-13/3-str-150-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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