{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-06_3_StR_281_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-06","aktenzeichen":"3 StR 281/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„4,/\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 281/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Rita K CB „oeborene How aus\nNEE, geboren am EB. EM 1958 in VEE/N@EEREED, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwıIll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin sowie der Nebenklägerin auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 6. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2,\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg\nvom 2. Februar 1989 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision der Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen der Beschwerdeführerin nachteiligen Rechtsfehler ergeben.\n\nJedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die\nstrafschärfende Verwertung der \"Kaltblütigkeit, mit der die\n\nAngeklagte nach der Tat die Spuren beseitigt hat, um nicht\nals Täterin in Frage zu kommen\" (UA S. 27/28), nicht zulässig ist. Es ist, wie der Generalbundesanwaltausführt,\n\"einem Täter unbenommen, sich selbst der Strafverfolgung zu\nentziehen. Nichts anderem dient das Verwischen der Tatspuren. Darin kann kein Strafschärfungsgrund liegen, selbst\nwenn es 'kaltblütig’ geschieht ( BGH StV 82, 20; NStZ 85,\n21; Dreher/Tröndle aaO § 46 Rdn. 28\"; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 8. Mai 1985 - 3 StR 91/85.\n\nDie Strafkammer hat auch die \"Brutalität\" des Vorgehens\nder Angeklagten sowie \"die Vielzahl der dem Opfer beigebrachten Schläge und Hiebe\" strafschärfend gewertet und dabei bedacht, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht\nausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war. Das\nist grundsätzlich zulässig. Rechtlich bedenklich wird die\n(volle) strafschärfende Zurechnung dieser Art der Tatausführung jedoch, wenn diese ihre Ursache in der erheblichen\nHerabsetzung des Hemmungsvermögens des Täters gehabt haben\nsollte (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH bei Holtz MDR 1976, 96;\nBGCHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5 m.w.Nachw.). Daß\ndie Strafkammer dies geprüft habe, kann hier trotz des Hinweises auf die verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten\ndeswegen zweifelhaft sein, weil sie in diesem Zusammenhang\n\nselbst davon ausgeht, die Angeklagte habe sich bei dieser\nTatausführung \"in einen Schlagrausch hineingesteigert\", ohne\ndaß sich das Urteil mit der bezeichneten Frage im einzelnen\n\nauseinandersetzt.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\n\nKutzer Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan\nist wegen Urlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-06/3-str-281-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-06/3-str-281-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.565511+00:00"}}