{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-06_3_StR_268_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-06","aktenzeichen":"3 StR 268/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\neinem Kraftfahrzeug beginnt regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten\nzollstelle.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 22;\nBtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nDer Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\neinem Kraftfahrzeug beginnt regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten\nzollstelle.\n\nBGH, Beschl. vom 6. September 1989 - 3 StR 268/89 - LG Düsseldorf\n\nf 2. “\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 268/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Richard W Hp aus DEEEEEEEEEEB, geboren am\n\n. CE 1957 in win,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 6. September 1989 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 7. April 1989 dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Verabredung der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge verurteilt ist.\nIn der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 22, 23 StGB\ndurch § 30 StGB ersetzt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ver-\n\nurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten\nhat - im wesentlichen aus den vom GCeneralbundesanwalt in\n\nseiner Antragsschrift dargelegten Gründen - bis auf die aus\nder Beschlußformel ersichtliche Schuldspruchänderung keinen\n\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht begründet. Auf den Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe der als wahr unterstellten\nTatsachen beruht das Urteil nicht. Die nicht tragenden Erwägungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der in\nBGHSt 22, 26 abgedruckten Entscheidung, die im übrigen einen\nbesonders gelagerten Fall der Verletzung rechtlichen Gehörs\nbetreffen, veranlassen den Senat nicht, in Abweichung von\nder ständigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs durch das Einholen dienstlicher Äußerungen eine\n\nRekonstruktion der Hauptverhandlung ZU versuchen.\n\nDie Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln ist nicht zu beanstanden. Anders als in\nder vom Beschwerdeführer genannten Entscheidung (vgl. BGHR\nBtMG § 29 Beweiswürdigung ı) gründet sich das angefochtene\nUrteil nicht ausschließlich auf Vermutungen und Verdachtsmomente. Der auf die Menge der zu erwerbenden Betäubungsmittel gestützte tatrichterliche Schluß, daß auch ein gewinnbringendes Veräußern beabsichtigt gewesen sei, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n72\n\nSoweit der Angeklagte neben dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wegen tateinheitlich begangener\nversuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch allerdings zu ändern. Der Angeklagte ist nicht des\nVersuchs, sondern nur der Verabredung der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG, S 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB\nschuldig, weil die Mittäter zur Verwirklichung des Tatbestands der Einfuhr noch nicht unmittelbar angesetzt haben.\n\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt, daß der Angeklagte den beiden Mittätern in DEE 3.000 DM aushändigte, um durch sie aus den Niederlanden an einem bestimmten\nTag 400 g Haschisch und 50 g Amphetamin unerlaubt einführen\nzu lassen. Nachdem die Mittäter die Betäubungsmittel bei\neinem niederländischen Dealer erhalten und in dem von ihnen\ngeführten PKW untergebracht hatten, waren sie \"im Begriff,\nsich auf direktem Wege zur Grenze zu begeben\" (UA S. 16).\nAls sie \"sich der deutschen Grenze näherten\" (UA S. 9), wurden sie von der niederländischen Polizei \"nur wenige Kilometer vor der Grenze angehalten\" (UA S. 16). Dabei wurden\n388,8 qg Haschisch (42,3 g THC) und 37,6 g Amphetaminsulfat\n(47,7 % Wirkstoffgehalt) sichergestellt.\n\nAusgehend von einer versuchten unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hat das Landgericht zutreffend die Voraussetzungen einer Mittäterschaft\ndes Angeklagten angenommen. Der Verbrechenstatbestand des\n\ns 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert kein eigenhändiges Verbringen der Betäubungsmittel ins Inland. Vielmehr ist Mittäter, wer nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern - wie\nder Angeklagte - mit Tatherrschaftswillen einen Tatbeitrag\nleistet (vgl. BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 3, 4, 6, 8: 9)- Im\nFall der Mittäterschaft treten alle Mittäter einheitlich in\ndas Versuchsstadium, sobald einer von ihnen zur AusführungS-\nhandlung unmittelbar ansetzt, und zwar unabhängig davon, ob\n- wie der Angeklagte - einer von ihnen seinen Tatbeitrag\nschon im Vorbereitungsstadium erbracht hat (BGHR StGB § 22\nAnsetzen 3).\n\nDer Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug beginnt regelmäßig erst\nkurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zollstelle. Denn zur Ausführung einer Straftat\nwird erst dann unmittelbar im Sinne des § 22 StGB angesetzt,\nwenn der Täter oder einer der Mittäter Handlungen vornimmt,\ndie nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang \"unmittelbar\nzur Tatbestandserfüllung\" führen sollen oder die \"jim unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang\" mit\nihr stehen, wenn er also subjektiv die Schwelle zum \"jetzt\ngeht es 1os\" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne\nzZwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHR aaO\nAnsetzen 5 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind,\n1äßt sich bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nnicht für alle Fälle einheitlich - etwa nach der Entfernung\nvon der Hoheitsgrenze - beurteilen, sondern hängt vom Tatplan und den Sußeren Umständen ab (vgl. BCH NStZ 1983, 224;\n\n„ee\n\n462; 511; NStZ 1984, 365; StV 1986, 62). So mag ein Einfuhrversuch im Flugzeug oder in der Eisenbahn, insbesondere bei\neiner Zollkontrolle vor der Hoheitsgrenze (vgl. BGHSt 31,\n215), früher beginnen, als in einem Kraftfahrzeug oder bei\neinem Fußgänger. Bei Fußgängern, Rad- und Kraftfahrern ist,\nbevor nach dem Tatplan ungestört zum Verbringen der Betäubungsmittel über die Hoheitsgrenze unmittelbar angesetzt\nwerden kann, die Annäherung an die Grenze vorgelagert. An\neinem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang\nmit der Tatbestandserfüllung fehlt es, wenn der in einem\nKraftfahrzeug befindliche Täter noch einige Kilometer bis\nzur Grenze zu überwinden hat. Die Schwelle zum \"jetzt geht\nes los\" wird regelmäßig erst überschritten, wenn er sich\nkurz vor der Grenze oder der vor ihr eingerichteten\nKontrollstelle befindet.\n\nWeil die Mittäter des Angeklagten noch \"wenige Kilometer\" von der Grenze entfernt waren, hat die Verurteilung wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nkeinen Bestand. Die Feststellungen ergeben aber, daß der Angeklagte und seine Mittäter verabredet haben, das Verbrechen\nder unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen. Der Senat kann den Schuldspruch von\nsich aus entsprechend ändern, weil sich der Angeklagte gegen\ndiesen Vorwurf nicht anders, als geschehen, hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschließen, daß\n\nsich die Annahme schon versuchter, statt lediglich verabredeter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat die Strafe nicht dem Strafrahmen wegen versuchter\nunerlaubter Einfuhr, sondern rechtsfehlerfrei wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen, weil es den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG gemildert hatte. Bei den konkreten Strafzumessungserwägungen hat es auf das Tatbild,\nnicht auf die rechtliche Bewertung abgehoben.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan\n\nist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-06/3-str-268-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-06/3-str-268-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.545896+00:00"}}