{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-06_3_StR_235_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-02-01","aktenzeichen":"3 StR 235/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 235/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Sch EEE aus KEEEEEEB, geboren am\nW. WED 1927 in BEEEEED-CH GE ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwıll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am\n\n6. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n\n15. Februar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Rüge einer Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 4 StPO durch.\n\nDie Strafkammer hatte für die Dauer der Vernehmung\n(u.a.) der kindlichen Zeugen Simone Bu@, Anna Katharina\nBu@iB und Tanja DEEEEEE neben dem Ausschluß der Öffentlichkeit die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 2\n1. Alternative StPO angeordnet. Nach der Vernehmung der bezeichneten Zeuginnen in der Sitzung vom 1. Februar 1989, dem\n\nersten Verhandlungstag, vernahm sie in derselben Sitzung in\nAnwesenheit des Angeklagten die erwachsenen Zeuginnen Gisela\nDEEEEEB und Renate de MER. Erst danach wurde der Angeklagte\nvom wesentlichen Inhalt der Bekundung der Zeugin Simone\nBu in Kenntnis gesetzt. In der Sitzung vom 13. Februar\n1989, dem zweiten Verhandlungstag, wurden in vorher beschlossener Abwesenheit des Angeklagten die Zeuginnen Tanja\nDER und Anna Katharina Buß erneut vernommen. Nach der\nVernehmung der Zeuginnen wurde dem Angeklagten jeweils der\nwesentliche Inhalt der von diesen gemachten Bekundungen mitgeteilt.\n\nDas Unterlassen einer Unterrichtung des Angeklagten von\ndem Inhalt der Bekundungen der bezeichneten kindlichen Zeuginnen vor Vernehmung der Zeuginnen Gisela DER und Renate\nde M@B verstößt gegen S 247 Satz 4 StPO. Der Angeklagte\nhatte nach der Vernehmung dieser erwachsenen Zeuginnen keine\nMöglichkeit, bei der Ausübung seines Fragerechts gegenüber\ndiesen Zeuginnen den Inhalt der Bekundungen der kindlichen\nZeuginnen zu verwerten, konnte dieses Fragerecht also nicht\nsachgemäß ausüben. Auch soweit es um die Bekundungen der\nZeuginnen Anna Katharina Buß und Tanja DEE geht, ist\ndieser Verfahrensverstoß durch die erneute Vernehmung dieser\nZeuginnen am 13. Februar 1989 und die anschließende Unterrichtung des Angeklagten vom Inhalt ihrer Bekundungen nicht\ngeheilt. Denn der Mangel einer sachgemäßen Ausübung des\nFragerechts des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen Gisela\nDER und Renate de MED wurde durch die nachträgliche\nKenntnis des Angeklagten vom Inhalt der Bekundungen auch\ndieser kindlichen Zeuginnen nicht behoben. Dies gilt umso\n\nmehr, als die bezeichneten erwachsenen Zeuginnen nach ihrer\nVernehmung am ersten Verhandlungstag entlassen worden waren\nund bei der erneuten Vernehmung der Zeuginnen Anna Katharina\nBu@iB und Tanja DER am zweiten Verhandlungstag nicht anwesend waren und daher nicht für eine ergänzende Befragung\nzur Verfügung standen.\n\nDer Senat kann auch nicht feststellen, daß der Verfahrensfehler sich allein auf die Verurteilung im Falle der\nVerletzung der Claudia de MB ausgewirkt haben könne. Die\nbezeichneten kindlichen Zeuginnen haben sich zu den gegen\nden Angeklagten gerichteten Tatvorwürfen in verschiedener\nWeise geäußert. Simone Bu@B hat in der Hauptverhandlung\neine Belastung des Angeklagten vermieden und nach Auffassung\nder Strafkammer dabei bewußt unwahr ausgesagt (UA S. 22/23).\nzwischen ihr und der Zeugin Tanja DEE bestand ein Rivalitätsverhältnis um die Gunst des Angeklagten (UA S. 27). Der\nBekundung der Zeugin Anna Katharina Bu@® hat die Strafkammer entnommen, daß der Angeklagte diese Zeugin sowie deren\nSchwester Simone Bu@® als seine zukünftigen Erben bezeichnet hat (UA S. 26/27). Daß die Bekundungen der Zeugin Gisela\nDEE, der Mutter der Tanja DIEB, sowie der Zeugin Renate\nde WPallein für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat\ngegenüber der ihn als Zeugin belastenden (UA s. 33) Claudia\nde M@P von Bedeutung gewesen sei, kann der Senat, dem die\nBekundungen namentlich dieser erwachsenen Zeuginnen im einzelnen nicht bekannt sind, nicht feststellen. Letztlich ging\nes bei der Bewertung der ersichtlich widersprüchlichen Bekundungen der kindlichen Zeuginnen insgesamt darum, welchen\nihrer Bekundungen das Gericht Glauben schenken könne. Das\nkonnte sich auf die Beurteilung beider dem Angeklagten vor-\n\ngeworfenen Straftaten auswirken. Für die Bewertung der Bekundungen der kindlichen Zeuginnen wiederum konnten - nicht\nausschließbar - die Bekundungen der bezeichneten erwachsenen\n\nZeuginnen Bedeutung haben.\n\nDanach muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben\n\nwerden.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Richterin am Bundesgerichtshof Dr.Rissing-van Saan\nist wegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.\nGribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-01/3-str-235-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-01/3-str-235-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.526723+00:00"}}