{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-09-06_3_StR_116_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-09-06","aktenzeichen":"3 StR 116/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 116/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter S ER Aaus LEE, dort geboren am\nm. Wim 1935,\n\nwegen Bestechung\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. September 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 15. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen TER mit der Begründung abgelehnt, die\ndort genannte Beweisbehauptung sei aufgrund der Einlassung\ndes Angeklagten bereits bewiesen. Das Landgericht hat der\nBeweistatsache bei der Beweiswürdigung jedoch nicht die Bedeutung beigemessen, die ihr nach dem Sinn und Zweck der Beweisbehauptung unter Berücksichtigung des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten zukommen sollte (vgl. hierzu BGHR\n§ 244 III 2 erwiesene Tatsache 1; Herdegen in KK, 2. Aufl.\n§ 244 StPO Rdn. 46).\n\nDer Angeklagte hatte in das Wissen des Zeugen TB\ndie Behauptung gestellt, er sei von diesem Zeugen gebeten\nworden, dem damaligen Bürgermeister NgW8 einen Geldbetrag\nzur Verfügung zu stellen, da dieser sich im September 1985\nin akuten Geldschwierigkeiten befunden habe. Dieses Ansinnen\nhabe er zunächst abgelehnt, sich jedoch in einem späteren\nGespräch gegenüber dem Zeugen zur Zahlung bereit erklärt,\nnachdem dieser geltend gemacht habe, die Zahlung sei deshalb\nunbedingt notwendig, weil eine Pfändung der Gehaltskonten\ndes Bürgermeisters eine Katastrophe für die Stun\nCDU darstelle; der Angeklagte müsse für die CDU in StB-WER \"Flagge zeigen\".\n\nDieser Hilfsbeweisamtrag war unter Zugrundelegung des\nVerteidigungsvorbringens des Angeklagten auszulegen. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung bestritten, von dem\nBürgermeister persönlich um die Zahlung von 50.000 DM gebeten worden zu sein. Er hatte sich vielmehr dahin eingelassen, er habe mit der Zahlung ausschließlich das Ansehen\nder CDU in SC retten wollen (UA S. 27 £.), und\ndeshalb - ersichtlich wegen Fehlens einer Absprache mit dem\nBürgermeister - Freispruch von dem Vorwurf der Bestechung\nbeantragt. Der Hilfsbeweisamtrag diente somit erkennbar\ndazu, die Einlassung des Angeklagten durch die Bekundung\neines beteiligten Zeugen zu bestätigen. Bei dieser Zielrichtung des Beweisamtrags war es dem Landgericht verwehrt,\n\n- unter unzulässiger Einengung der Beweisbehauptung - als\nbewiesen anzusehen, daß der Angeklagte in Wirklichkeit ausschließlich auf Bitten des Bürgermeisters hin gezahlt habe,\nwährend es das unter Beweis gestellte Gespräch des Ange-\n\nklagten mit dem Zeugen TE lediglich \"als äußerlichen\nVorwand\" und als \"scheinbaren Zahlungsgrund\" für eine\n“strafrechtlich unbedenkliche Rechtfertigung\" wertete (UA\n\nS. 30). Dies hätte das Landgericht erst beurteilen können,\nwenn es den Zeugen T&M gehört hätte; insoweit kam der umfassenden Sachaufklärung der Vorrang zu.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der Tatbestand der Bestechung eines Ermessensbeamten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht notwendig\nausscheiden muß, wenn der Angeklagte ausschließlich oder in\nerster Linie auf Drängen der SED CDU dem von ihr\ngestützten Bürgermeister 50.000 DM privat zugewendet hat.\nDer tatbestandserhebliche Zusammenhang zwischen der Annahme\ndes Vorteils und der vom Zuwendungsempfänger erwarteten\nDiensthandlungen sowie die Kenntnis hiervon können den festgestellten Umständen entnommen werden (vgl. BGH NStZ 1984,\n24 £f.); dies gilt auch, wenn Gespräche mit mehreren Beteiligten nebeneinander geführt worden sind. Ein solcher Zusammenhang kommt in Betracht, wenn die an der Geldzahlung Be-\n\nteiligten davon ausgingen, daß die den Bürgermeister\nstützende CDU bei der das Firmeninteresse des Angeklagten\nbetreffenden Erschließung neuer Baugebiete und der künftigen\nAuftragsvergabe der Gemeinde ihren Einfluß auf den Bürgermeister zugunsten des Angeklagten geltend machen und der\nBürgermeister aufgrund der Zuwendung diesen Wünschen gegenüber aufgeschlossen sein werde, und wenn der Angeklagte dies\ngewollt hätte.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-06/3-str-116-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-06/3-str-116-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.507668+00:00"}}