{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-30_3_StR_195_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-30","aktenzeichen":"3 StR 195/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Stpo 1975 $S 43 Abs. 1, 345 Abs. 1\n\n§ 43 Abs. 1 StPO gilt für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann, wenn diese unmittelbar an die\nRevisionseinlegungsfrist anschließt. Der Tag des Beginns der\nMonatsfrist ist - anders als nach der Regelung des § 188\nAbs. 2, 2. Alt. BGB - nicht mitzuzählen.","text_plain":"N\n\nNachschlagewerk: ja zu 1) und 3)\n\nBGHSt: ja zu 1)\nVeröffentlichung: ja zu 1)\n\nStpo 1975 $S 43 Abs. 1, 345 Abs. 1\n\n§ 43 Abs. 1 StPO gilt für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann, wenn diese unmittelbar an die\nRevisionseinlegungsfrist anschließt. Der Tag des Beginns der\nMonatsfrist ist - anders als nach der Regelung des § 188\nAbs. 2, 2. Alt. BGB - nicht mitzuzählen.\n\nBGH, Beschluß vom 30. August 1989 - 3 StR 195/89 - Landgericht Kiel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 195/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nEdhem M GE aus KO, geboren am. W-\n\nGE» 1947 in ZoCHEEE/ zu (IV)\n\nwegen Mordes u.a.\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom\n7. Oktober 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch eines\nKindes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die am 7. März 1989 erhobenen formellen Rügen, die\nden Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen,\nsind nicht verspätet. Das Urteil ist den Verteidigern des\nBeschwerdeführers gemäß § 341 Abs. 2 StPO am Montag, dem\n30. Januar 1989, zugestellt worden mit der Folge, daß die\nRevisionseinlegungsfrist eine Woche danach, d.h. am Montag,\n\ndem 6. Februar 1989, ablief. Die Revisionsbegründungsfrist\nbegann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Ablauf der Frist\nzur Einlegung des Rechtsmittels und damit am 7. Februar\n1989. Sie endete mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl\ndem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hatte, nämlich\nam 7. März 1989. Dies folgt aus § 43 Abs. 1 StPO, der auch\ndann gilt, wenn die Revisionsbegründungsfrist unmittelbar an\nden Ablauf der Einlegungsfrist anschließt, so daß sie mit\ndem Beginn des auf den Ablauf der Einlegungsfrist folgenden\nTages in Lauf gesetzt wird. Der Tag des Beginns der Monatsfrist ist anders als nach der Regelung des § 188 Abs. 2,\n\n2, Alt. BGB nicht mitzuzählen. Zwar meint das BayObLG (NJW\n1968, 904) und mit ihm das Schrifttum (Maul in KK, StPO\n\n2. Aufl., § 43 Rdn. 25; LR-Wendisch, StPO 24. Aufl., § 43\nRdn. 5; KMR Paulus, StPO § 345 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer,\nStPO 39. Aufl., § 43 Rdn. 1; a.A. nur OLG Köln NStZ 1987,\n243), daß auf derartige Fallgestaltungen die §§ 187 Abs. 2,\n188 Abs. 2 BGB analoge Anwendung finden. Dies hätte zur\nFolge, daß vorliegend die Revisionsbegründungsfrist bereits\nmit dem 6. März 1989 abgelaufen wäre. Der Senat folgt jedoch\ndieser Ansicht nicht.\n\nEine analoge Anwendung der genannten Vorschriften setzt\nvoraus, daß § 43 Abs. 1 StPO eine Regelungslücke enthält.\nDies ist indes nicht der Fall. Daß S 43 Abs. 1 StPO für die\nBerechnung des Endes einer nach Wochen oder Monaten bestimnten Frist nicht wie § 188 Abs. 2 BGB danach unterscheidet,\nob für den Beginn der Frist ein Ereignis oder ein in den\nLauf des Tages fallender Zeitpunkt oder der Beginn eines\nTages maßgebend ist, spricht nicht gegen eine abschließende\n\nVL\n\nRegelung, sondern zeigt vielmehr, daß in der Strafprozeßordnung beide Fälle gleich behandelt werden. Fristvorschriften\nsind formale Ordnungsvorschriften, die der Rechtsicherheit\ndienen und deshalb aus sich heraus sofort, eindeutig und\nklar verständlich sein müssen ‚(BVerfGE 4, 31, 37). Eine\nAuslegung des § 43 Abs. 1 StPO gegen dessen Wortlaut würde\ngegen dieses Gebot der Klarheit und Verständlichkeit verstoßen.\n\n2. Das Revisionsvorbringen ist jedoch unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n3. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten\nAntrag der Nebenkläger, \"die ihnen bereits mit Beschluß des\nLandgerichts Kiel vom 8. Dezember 1988 unter Beiordnung des\nRechtsanwalts SCEEEEEEED bewilligte Prozeßkostenhilfe für\ndas Revisionsverfahren auf das weitere Verfahren zu erstrecken\", bedurfte es nicht. Die Entscheidung des Landgerichts ist unanfechtbar (§ 397a Abs. 2 StPO) und deshalb in\nRechtskraft erwachsen. Daß das insofern unzuständige Landgericht entschieden hat, steht dem jedenfalls dann nicht\n\nentgegen, wenn dem Antrag stattgegeben worden ist (vgl. RGSt\n40, 273 zu § 46 Abs. 2 StPO; LR-Wendisch, StPO.24. Aufl.,\n\n§ 46 Rdn. 16, 17; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 46\nRdn. 7 mit weiteren Nachweisen).\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-30/3-str-195-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-30/3-str-195-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.272519+00:00"}}