{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-25_3_StR_286_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-25","aktenzeichen":"3 StR 286/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ee\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3_ StR 286/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Maschinenführer Andreas Alfred W EB aus\n\nMög, geboren am ww. EB 1964 in LEEEEED/ PER,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nwıIl\n\nPR\nST,\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n7. April 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das\nLandgericht hat zur Begründung der Strafrahmenwahl u.a. ausgeführt: \"Letztendlich spricht ebenfalls noch zu Lasten des\nAngeklagten, daß er sich zu dieser Tat überreden ließ, ob-\n\nwohl er vorher mehrfach die Möglichkeit hatte, seine Tatbeteiligung zu beenden. So konnte er nach dem \"Versuch\" im\nPark von einer weiteren Tatbegehung entsprechend der Idee\ndes anderweitig verfolgten K@P Abstand nehmen. Er hätte\nden anderweitig verfolgten KW alleine gehen lassen\nkönnen, wenn denn dieser eine solche Tat verüben wollte.\nEbenso hätte der Angeklagte Am Alten Markt, als es zum Disput darüber kam, wer die Waffe nehmen sollte, seine Tatbeteiligung aufgeben können\" (UA S. 17/18). ... \"Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer erneut alle im\nZusammenhang mit der Prüfung des minderschweren Falles genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ... erneut berücksichtigt und ... gewürdigt\" (UA\n\nSs. 18).\n\nBG\n\nDiese Erwägungen lassen besorgen, daß das Landgericht\nbei der Strafzumessung nicht nur die in der Tatausführung\nzum Ausdruck kommende kriminelle Energie, insbesondere die\nHartnäckigkeit bei der Durchführung des Tatplans berücksichtigt hat, sondern fehlerhaft dem Angeklagten zur Last\nlegt, daß er die Straftat überhaupt begangen hat, anstatt\ndavon Abstand zu nehmen.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-25/3-str-286-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-25/3-str-286-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.084668+00:00"}}