{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-25_3_StR_159_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-25","aktenzeichen":"3 StR 159/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 159/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Otto Alfred Mm EEE aus RO ,\ngeboren am EB. m 1954 in LEE,\n\nwegen Raubes\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 26. September 1988 im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.\n\n. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des.\nRechtsmittels sowie die dem Nebenkläger\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nJedoch trägt die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen\ndie Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nträgt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Raubes\n\neine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und ihn dar-\n\nüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner mit den frühe-\n\nren Mitangeklagten an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von\n500 DM zu zahlen.\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch\nund den Strafausspruch wendet, ist sein Rechtsmittel im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Prüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung diesbezüglich\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat.\n\nDagegen hält der Ausspruch über die Entschädigung des\nVerletzten rechtlicher Prüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon an\nder Darlegung der erforderlichen, an objektiven Maßstäben\nauszurichtenden Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten hinsichtlich der durch den Einsatz des Tränengassprühgeräts\nverursachten Verletzungen des Nebenklägers. Die Nötigungshandlung, die die Wegnahme ermöglichen sollte, war bereits\nabgeschlossen, als einer der Täter ohne erkennbaren Anlaß zu\nden im hinteren Teil der Betriebshalle gefesselt und geknebelt liegenden Zeugen trat und ihnen sodann Tränengas in die\nAugen sprühte. Die Urteilsgründe gehen davon auß, daß weder\nfestgestellt werden konnte, welcher der drei am Tatort befindlichen Täter dieses Tatwerkzeug benutzte, noch daß der\nBeschwerdeführer eine solche Sprühdose gesehen hatte oder\ndaß über den möglichen Einsatz eines derartigen Mittels\nwenigstens zuvor gesprochen worden war. Für ein Vorhersehenmüssen oder Vorhersehenkönnen eines solchen - über die\nder eigentlichen Raubhandlung immanenten Gefahr hinausgehenden - Exzesses seitens des Angeklagten bieten die Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Dies gilt um so mehr, als\nder Angeklagte gemäß dem gemeinsamen Tatplan nicht unmittelbar Tatbeteiligter oder Augenzeuge des Geschehens war, SOndern an einem anderen Ort das Umladefahrzeug bereithielt.\n\n-4-\n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung\nüber den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht\n(BGH, Beschluß vom 15. April 1980 - 5 StR 115/80; BGHR StPO\n§ 404 I Antragstellung 1, § 405 Feststellungsmangel 1; BGH\nNStZ 1988, 237; MDR 1988, 875).\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-25/3-str-159-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-25/3-str-159-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.067741+00:00"}}