{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-25_3_StR_158_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-25","aktenzeichen":"3 StR 158/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 158/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Achim Helmut R ED aus HE, geboren am @. EB\n1963 in Rei,\n\n2. Mathias Friedrich Josef Sch EB aus Hab, dort\ngeboren am@. EEE 1960,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 25. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten Re»\nund Sch wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. September 1988, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über\ndie Entschädigung des Verletzten aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nJedoch trägt im Verhältnis zu den Angeklagten FB und Schi die durch das\nEntschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse.\nSeine durch dieses Verfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen schweren Raubes gegen den\nAngeklagten Rojek eine Freiheitsstrafe von sieben und gegen\nden Angeklagten ScChäB eine solche von sechs Jahren und\nsechs Monaten verhängt und beide darüber hinaus verurteilt,\ngesamtschuldnerisch mit den noch verfahrensbeteiligten und\nden früheren Mitangeklagten an den Nebenkläger 500 DM\nSchmerzensgeld zu zahlen.\n\nDie Revisionen der Beschwerdeführer, die das Verfahren\nbeanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind\nzu den Schuld- und Strafaussprüchen unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten nicht ergeben hat. Das Vorbringen\ndes Angeklagten RP, ihm sei unter Verstoß gegen § 258\nAbs. 2, 3 StPO das letzte Wort nicht nochmals erteilt\nworden, gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlaß.\nDiese Rüge genügt nicht den Formerfordernissen des S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend\nmachen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen so\nvollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht auf\nGrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen\nwerden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO\n§ 344 II 2 Formerfordernis 1; pikart KK 2. Aufl. § 344 StPO\nRdn. 39). Hier hätte es über den Vortrag hinaus, daß die\nVerhandlung wieder aufgenommen wurde, weil nach Erteilen\n\ndes letzten Wortes an den Beschwerdeführer noch rechtliche\nHinweise an vier Mitangeklagte erteilt und bezüglich zweier\nMitangeklagter die Abtrennung des Verfahrens erfolgte, der\nDarlegung des weiteren Verfahrensganges gegen den Beschwerdeführer bedurft. Daran mangelt es. Die Revision teilt nicht\nmit, was nach den Wiedereintritten in die Verhandlung am\n\n14. September 1988 bis zur Urteilsverkündung am 26. September 1988 geschehen ist.\n\nDas Erkenntnis über die Entschädigung des Verletzten\nkann hingegen keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon an der\nDarlegung der erforderlichen, an objektiven Maßstäben auszurichtenden Fahrlässigkeitsschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der durch den Einsatz des Tränengassprühgeräts\nverursachten Verletzungen des Nebenklägers. Die Nötigungshandlung, die die Wegnahme ermöglichen sollte, war bereits\nabgeschlossen, als einer der Täter ohne erkennbaren Anlaß zu\nden im hinteren Teil der Betriebshalle gefesselt und geknebelt liegenden Zeugen trat und ihnen sodann Tränengas in die\nAugen sprühte. Die Urteilsgründe gehen davon aus, daß weder\nfestgestellt werden konnte, welcher der drei am Tatort befindlichen Täter dieses Werkzeug benutzte, noch daß einer\nder Beschwerdeführer eine solche Sprühdose gesehen hatte\noder daß über den möglichen Einsatz eines derartigen Mittels\nwenigstens zuvor gesprochen worden war. Für ein Vorhersehenmüssen oder Vorhersehenkönnen eines solchen - über die der\neigentlichen Raubhandlung immanenten Gefahr hinausgehenden -\nExzesses bieten die Urteilsfeststellungen keine Grundlage.\n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung\nüber den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht\n(BGH, Beschluß vom 15. April 1980 - 5 StR 115/80; BGHR StPO\n§ 404 I Antragstellung 1, § 405 Feststellungsmangel 1; BGH\nNStZ 1988, 237; MDR 1988, 875).\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-25/3-str-158-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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