{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-23_3_StR_264_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-23","aktenzeichen":"3 StR 264/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 264/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoger P MM aus ME, dort geboren am WM. iM 1960,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag am 23. August 1989 gemäß S 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom\n20. Februar 1989 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revisich wird verv\n\nworfen. .\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision hat zum Schuldspruch\nkeinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.\n\nDagegen hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen bishe-\n\nrige Lebensführung mit folgenden Worten berücksichtigt:\n\n\"Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, daß der\nAngeklagte bislang ein Leben ohne Verantwortung mit\neiner unrealistischen Anspruchshaltung geführt hat,\nohne sich selbst etwas abzuverlangen. Begonnene Ausbildungen hat er nicht zu Ende geführt, obwohl er aufgrund\nseiner überdurchschnittlichen Intelligenz in der Lage\nwäre, einen Beruf zu erlernen. Allerdings mag diese\nmangelnde Stetigkeit des Angeklagten auch auf seine\nRauschgiftabhängigkeit zurückzuführen ‘sein. Die Schuld\nfür sein jeweiliges Versagen sucht der Angeklagte\njedoch jeweils bei anderen, nicht bei sich selbst.\nDiese Strafzumessungserwägung ist rechtlich fehlerhaft. Die\nArt der Lebensführung des Angeklagjen darf nachteilig nur\nberücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in\neinem Zusammenhang steht, der lickschlüsse auf eine höhere\nTatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ2 1984, 259; MDR 1980,\n240; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Zusammenhang\nist in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan.\n\nGribbohm “ Krauth Zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-23/3-str-264-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-23/3-str-264-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.974004+00:00"}}