{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-23_3_StR_205_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-23","aktenzeichen":"3 StR 205/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Y\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 205/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschineneinrichter Karl Otto R EB aus\nMe, geboren am GR EM 1940 in Kuh,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n17. Februar 1989 im Strafausspruch, soweit\ner ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der\nEntziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre für die Neuerteilung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Zwar\nist der Sitzungsniederschrift, was einen Verstoß gegen\n\n§ 267 Abs. 2 StPO belegen würde (vgl. BGHSt 31, 139), nicht\nzu entnehmen, daß der Angeklagte in der Verhandlung Umstände\ngemäß § 31 BtMG behauptet hat. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt aber darauf hin, daß die auf eine Anwendung des\n§ 31 Nr. 1 BtMG zielende Aufklärungsrüge durchgreift. Schon\nin seiner polizeilichen Vernehmung vom 9. August 1988 hat\nder Angeklagte über seinen Tatbeitrag hinaus Angaben zu dem\nMitangeklagten und eine anderweitig verfolgte Mittäterin gemacht, letztere dann auch aufgrund eines Lichtbildes identifiziert. Er hat damit möglicherweise freiwillig (vgl. BGH\nNSt2 1983, 323) wesentlich zur weiteren Tataufdeckung beigetragen. Diese Umstände hätte das Landgericht im Rahmen der\n\nStrafzumessung erörtern müssen, weil nicht auszuschließen\nist, daß es bei Annahme der Voraussetzungen des § 31 BtMG\ndie Strafe entweder dem gemäß § 30 Abs. 2 BtMG oder dem nach\n§ 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hätte (vgl. BGHSt 33, 92) und die Strafe deshalb oder\nsonst milder ausgefallen wäre.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-23/3-str-205-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-23/3-str-205-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.956780+00:00"}}