{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-23_3_StR_120_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-23","aktenzeichen":"3 StR 120/89","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"NIC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 120/89 BES USS\n\nv: 12.94.89 )\n\nin der Strafsache\ngegen\nl. den Kapitän Horst H wie aus Re, geboren am\n\n@. GE 19:7 in rem, Kreis Homme 1.0,\n\n2. den Kapitän Willi Karl Georg E EB aus Braim-WEM, geboren am EB. EB 1940 in On,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nKutzer,\nHarns,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt es aus u\n\nals Verteidiger des Angeklagten f (% ‚aut.\nJustizangestellte EEEEEEEE>- gun va 22.9. 24)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nj.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n8. Dezember 1988 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln den Angeklagten Hg zu einer Freiheitsstrafe von sieben und den Angeklagten EWR zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten sind zum Schuldspruch im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts aber auch zum Strafausspruch unbegründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten\nals Kapitäne per Schiff 1,5 Tonnen Haschisch aus dem Mittelmeer vor die englische Küste transportierten; zur beabsichtigten Übernahme von zwei weiteren Tonnen Haschisch auf\ndieser Fahrt kam es nicht. Ferner sollten zunächst 1/2 Tonne\nund dann jährlich etwa drei weitere Tonnen Haschisch von\nMarokko nach England gebracht werden. Für den Transport der\nersten insgesamt vier Tonnen Haschisch wollten der Angeklagte Hagen mit den Kosten für das Schiff insgesamt 1,5 Millionen DM, der Angeklagte E@EEER 200.000 DM verdienen. Der\n\nAngeklagte HB legte noch am Abend seiner Festnahme ein\numfassendes Geständnis ab, und zwar auch über die ihm\nbekannten Hinterleute, von denen er eine Reihe anhand ihm\nvorgelegter Lichtbilder identifizierte. Der Angeklagte\nEWR machte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht\nGebrauch; er gestand 14 Tage später auf anwaltlichen Rat.\n\nBei keinem der Angeklagten lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler\nerkennen. Die Bedenken des Generalbundesanwalts bei der\nStrafrahmenwahl hinsichtlich des Angeklagten Hg@ teilt der\nSenat nicht. Das Landgericht hat bei diesem Angeklagten das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht und\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung für alle Angeklagten\nangenommen, daß das Regelbeispiel gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4\nBtMG erfüllt sei, weil schon die tatsächlich transportierte\nMenge von 1.528 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von mindestens 5 % um ein Vielfaches über einer nicht geringen\nMenge liege. Wörtlich hat es dann ausgeführt: \"Irgendwelche\nAnhaltspunkte dafür, daß trotz Vorliegens der Voraussetzungen des oben genannten Regelbeispiels und der besonders\ngroßen Menge ein besonders schwerer Fall nicht angenommen\nwerden kann, liegen nicht vor\" (UA S. 38).\n\nZwar könnten die Worte, \"irgendwelche Anhaltspunkte\nliegen nicht vor\", bei dem Angeklagten Hg auf einen\nRechtsfehler hindeuten, weil nicht nur (wie oft) \"Anhaltspunkte\", sondern in der Tat gewichtige Milderungsgründe,\nnämlich die schonungslose Aufdeckung der Hintermänner im\nSinne des § 31 BtMG und die schlechte wirtschaftliche Situation, aus der heraus der Angeklagte erstmals straffällig\n\nKo)\n\nwurde, für ihn sprechen. Das hat das Landgericht aber nicht\nverkannt und nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch in\neine Abwägung bei der Strafrahmenwahl einbezogen. Mit der\nirreführenden Formulierung \"keine Anhaltspunkte\" ist gemeint, daß wegen der \"ungewöhnlich großen Menge Haschisch\"\n(UA S. 39) - mit 10 bis 20 oder auch 100 kg Haschisch wollte\nder Angeklagte sich \"gar nicht erst abgeben\" (aaO) - und\nwegen des \"hohen Gewinns\" (aa0) \"keine durchgreifenden\nMilderungsgründe\" vorliegen, die dazu führen, von dem wegen\ndes erfüllten Regelbeispiels gegebenen Strafrahmen abzusehen. Das folgt im übrigen auch aus dem Hinweis auf die\n\"besonders große Menge\" in dem zitierten mißverständlichen\nSatz. Auf die Frage, ob es nicht - umgekehrt - rechtsfehlerhaft wäre, bei einer solchen Tat trotz gewichtiger Milderungsgründe nur einen bis vier Jahre Freiheitsstrafe\nreichenden Strafrahmen zugrundezulegen, braucht der Senat\nnicht einzugehen.\n\nDas Vorbringen der Revision dieses Angeklagten gegen\nden Strafausspruch führt zu keiner anderen Beurteilung. Bezüglich des Schuldumfanges verkennt der Beschwerdeführer den\nBegriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsnitteln. Hierunter fällt jede eigennützige auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGHSt 25, 290; 28,\n308; 29, 239; 30, 277, 278; 30, 359, 360), auch feste und\nrealistische Transportzusagen. Das unerlaubte Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln ist kein Erfolgsdelikt; vielmehr liegt\neine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit vor, wenn diese die\neinverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer\nPerson auf eine andere zum Endziel hat. Zur Übernahme der\nzwei weiteren Tonnen Haschisch vor der marokkanischen Küste\n\nkam es nur deshalb nicht, weil das Lieferfahrzeug trotz bestehenden Lichtkontaktes nicht herankam und die Angeklagten\ndann verabredungsgemäß den Treffpunkt mit ihrem Schiff verließen. Von der Durchführung des Transports der halben Tonne\nHaschisch für die englische Gruppe nahm der Angeklagte Ha\ndeswegen Abstand, weil ihm unter Drohungen - auch gegen\nseine Familie - von dem Amerikaner RP das Versprechen\nabgenötigt wurde, nur dessen Ladung zu transportieren.\n\nZutreffend hat das Landgericht - als \"Art der Ausführung\" der Tat (S 46 Abs. 2 StGB) - auch die monatelang\ndauernden Aktivitäten des Angeklagten Hggp mit den vielen\nReisen zur Vorbereitung der Tat, mit der Schiffsauswahl,\nSchiffsbeschaffung und -ausrüstung, mit dem Anheuern einer\ngeeigneten Besatzung und der Verpflichtung des Angeklagten\nE@EEEB strafschärfend berücksichtigt. Die im Revisionsverfahren wiederholte Behauptung des Verteidigers des Angeklagten, dieser habe sich seinen Auftraggebern entziehen\nwollen, es sei ihm nur nicht gelungen, hat das Landgericht\nals widerlegt angesehen (vgl. UA S. 34).\n\nRechtsfehlerfrei ist auch die Höhe der Strafe für den\nAngeklagten H@® einerseits und für den Angeklagten FEB\nandererseits begründet (UA S. 45). Entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers HB handelt es sich nicht um einen Fall\n\"mittlerer Schwere\", sondern um den genau geplanten und zum\nTeil ausgeführten Transport von vier Tonnen Haschisch mit\neiner Gewinnerwartung von 1,5 Millionen DM, für den eine\nStrafe unterhalb der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens\nverhängt worden ist.\n\nDer \"Vermutung\" des Generalbundesanwalts, auch der\nAngeklagte EWR habe durch sein Aussageverhalten die\nVoraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt, vermag der\nSenat nicht zu folgen. Das Gegenteil ist festgestellt mit\nden Worten, \"der Angeklagte Hg erleichterte durch seine\nAngaben die Aufklärung der Tat\" (UA S. 32), d.h. nicht der\nAngeklagte E@b. Das ergibt sich auch daraus, daß der\nAngeklagte EB auf anwaltlichen Rat, ersichtlich wegen\ndes Geständnisses des Angeklagten Hgg, erst zwei Wochen\nnach dem Angeklagten Hgg ein Geständnis abgelegt hat.\nDafür, daß durch den Angeklagten EB als weiteren Aufklärungsgehilfen die Angaben des Angeklagten He \"erweitert\" worden seien, also durch ihn ein \"Aufklärungserfolg\" (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10) eingetreten\nsei, fehlt jeder Anhalt. Aus dem Umstand, daß alle Angeklagten übereinstimmend die \"Hintermänner anhand von Fotos\nidentifiziert\" haben und ihre Geständnisse \"inhaltlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei\" ineinandergreifen (UA\nS. 34), ergibt sich nichts anderes, nachdem der Angeklagte\nH@EB die bereits gewonnenen Ergebnisse der Ermittlungsbehörden schon bestätigt, vervollständigt und abgesichert\nhatte und als Zeuge gegen die anderen Beteiligten in Großbritannien, Spanien, in den USA und der Bundesrepublik\nDeutschland zur Verfügung stand (UA S. 32). Es ist auch\nnicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der milden Strafe\ndas Bemühen des Angeklagten EEE, wenigstens nachträglich\nzur Aufdeckung beizutragen, nicht berücksichtigt hätte. Nach\nständiger Rechtsprechung braucht der Tatrichter nicht sänmt-\n\nliche Strafzumessungserwägungen im Urteil schriftlich darzulegen, sondern nur die bestimmenden Umstände (BGHR StPO\n\n§ 267 III 1 Strafzumessung 2).\n\nGribbohm Zschockelt Kutzer\nHarms Rissing-van Saan\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE 1, den\n\n. Herrenstraße 45 a j 12.9.1989\nGeschäftsstelle Postfach 1661\nFernsprecher (07 21} 159-0 F\n3 StR 120/89 Durchwahl 159 - 7\n\nStrafsache\ngegen\n\nl. den Kapitän Horst H Em „aus Roi,\ngeboren am WS. EIS 1947 in KeEEEEB, Kreis\n\nHogiin 1.2 WED,\n\n2. den Kapitän Willi Karl Georg E EB aus\nDrei, geboren am BD. EEE 1940 in CHEND.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDurch einen Übertragungsfehler der Kanzlei sind die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des 3. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 23. August 1989 irrtümlich als\n\"Beschluß\" bezeichnet worden.\n\nEs muß, wie in der Urschrift des Urteils richtig, lauten\nUrteil.\n\nKüpferle\nOberamtsrat\n\n3UNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE 1, den\n\n4 Herrenstraße 45 a 22.9.89\nGeschäftsstelle Postfach 1661\n3 StR 120/89 Eernsprecher (07 21) 159-0 I\n\nDurchwahl 159 -\n\nStrafsache\ngegen\n\n1. den an Horst er aus Roi, geboren\n@. EEE 1947 in K ‚, Kreis Hei» Laummig\n\n2. den Kapitän Willi Karl Georg E EEE aus BreiiB-EEE, geboren am EB. EEEEB 1940 in OD.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDurch einen Übertragungsfehler der Kanzlei ist auf Seite 2\ndes Urteils des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n23. August 1989 Rechtsanwalt WEB aus EEE irrtümlich\nals Verteidiger des Angeklagten EB aufgeführt worden.\n\nEs muß, wie in der Urteilsurschrift, richtig lauten:\n\nRechtsanwalt ED aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten Hg».\n\nPohl\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-23/3-str-120-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-23/3-str-120-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.936551+00:00"}}