{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-16_3_StR_91_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-16","aktenzeichen":"3 StR 91/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 91/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Detlef Wilhelm F EEEB aus NciivB, geboren am @. WE 1958 in Mm,\n\n2. den Kaufmann Olaf GC EB aus vB, geboren am\nwe wm 1951 in BOB,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwIll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fb\nwird das Urteil des Landgerichts Kleve\nvom 3. Oktober 1988 im Strafausspruch,\nsoweit es ihn und den Mitangeklagten\nOlaf GEB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FB wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt.\n\nDie gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung\n\ndes Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler ergeben.\n\nDer Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\ndarauf hingewiesen, daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl fehlerhaft von den Voraussetzungen eines besonders\nschweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3\nNr. 4 AO ausgegangen ist.\n\nWie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom\n24. Januar 1989 - 3 StR 313/88 (BGHR AO § 370 III 4, Belege 1; wistra 1989, 190) ausgeführt hat, setzen die Begriffe des \"Nachmachens\" und \"Verfälschens\" in § 370 Abs. 3\nNr. 4 AO eine Täuschung über den erkennbaren Aussteller der\nBelege voraus. Der Gebrauch inhaltlich falscher Belege, die\nlediglich eine schriftliche Lüge enthalten und vom Aussteller selbst stammen oder mit dessen Kenntnis und Einverständnis hergestellt worden sind, reicht dafür nicht aus (vgl.\nauch BGHSt 33, 159, 161 zu § 267 StGB). Den Feststellungen\nzufolge waren die von den Angeklagten gebrauchten Scheinrechnungen in den Fällen 2 a, b, c (Firma Johannes\nPORN -E@EB-Moden) und c (Firma B-B GEEEEEB-Moden) (UA\nSs. 18-21) auf Weisung des Zeugen BGB von bestehenden\nFirmen auf deren eigenen Rechnungsformularen erstellt. Insoweit handelte es sich folglich nur um inhaltlich falsche\nRechnungen, denen kein Warenbezug von diesen Firmen zugrunde\nlag.\n\nIn den Fällen 2 d bis g (UA S. 21-25) stellten die Angeklagten zwar die von ihnen benötigten Eingangsrechnungen\n\nmit unzutreffendem Inhalt auf Briefbögen nicht mehr bestehender Firmen des Zeugen BB selbst her. Die Urteilsfeststellungen lassen aber die Möglichkeit offen, daß der Zeuge\nBED mit der Herstellung und dem Inhalt dieser Scheinrechnungen, denen überwiegend nicht verbuchte und steuerlich\nnicht erfaßte Warenlieferungen seiner eigenen spanischen\nFirma zugrunde lagen, einverstanden war. Zu dieser Frage\nverhält sich das Urteil nicht. Aber auch im übrigen lassen\ndie Feststellungen nicht hinreichend sicher erkennen, ob die\nVoraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4\nAO vorliegen. So reicht es im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung nicht aus, daß der Angeklagte \"bei Umsatzsteuerprüfungen\" die teilweise selbst gefertigten Scheinrechnungen den Prüfern zum Nachweis der angemeldeten Vorsteuerbeträge vorlegte (UA S. 31, 35). Vielmehr setzt das\nMerkmal \"fortgesetzt\" die Feststellung einer mehrfach wiederholten Begehungsweise voraus (BGHR AO § 370 III 4, fortgesetzt 1). Die allgemein gehaltenen Formulierungen des\nLandgerichts lassen insoweit eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zu.\n\nAuch soweit das Landgericht die Einzelstrafe wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung dem Strafrahmen des\n§ 370 Abs. 3 Nr. 4 AO entnommen hat, hält die Begründung\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts (UA S. 36) liegt eine \"Verwendung\" von\nBelegen nämlich nicht bereits darin, daß die Scheinrechnungen Eingang in die Buchführung finden und damit Grundlage\nunzutreffender Steuererklärungen werden, sondern sie müssen\nbei der Tatbegehung unmittelbar vorgelegt werden (BGHSt 31,\n225). Dies ist den Feststellungen aber nicht zu entnehmen.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Teilaufhebung zugunsten des\nBeschwerdeführers auf den Mitangeklagten Olaf CE zu erstrecken. Denn der Strafzumessung liegt insoweit derselbe\n\nRechtsfehler zugrunde.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-16/3-str-91-89","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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