{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-16_3_StR_225_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-16","aktenzeichen":"3 StR 225/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 225/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Glaser Peter Wilfried S EEE aus DeiEEEEE,\ndort geboren am 8. WW 1965,\n\n2. den Bergmann Gero Josef H EEE aus re,\ngeboren am &. EEE 1961 in AB,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n2 auf dessen Antrag, am 16. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil der auswärtigen großen Strafkammer\ndes Landgerichts Kleve in Moers vom 9. Februar 1989 jeweils mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte HB wegen\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist und hinsichtlich des ihn betreffenden Strafausspruches,\n\nb) soweit dem Angeklagten SB Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen,\nweil insoweit die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nn\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Hein wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand.\nBei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich auch anzugeben, welche Menge Betäubungsmittel mit welchem Wirkstoffgehalt der\nAngeklagte mindestens unerlaubt erworben hat. Von genaueren\nFeststellungen darf nur insoweit abgesehen werden, als sich\ndem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen läßt, und es ausgeschlossen ist, daß\neine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß\nzu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGHR BtMG § 29\nI 1 Schuldumfang 1; ferner BGHSt 33, 8, 15). Das ist bei dem\nAngeklagten Hartschen nicht ausgeschlossen.\n\n“ Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte unerlaubt\nimmer wieder zum Eigenverbrauch \"in der Zeit von Januar\" (zu\nGunsten des Angeklagten also ab Ende Januar) bis Ende September 1987 (das sind 35 Wochen) mindestens viermal wöchentlich (insgesamt also in 140 Fällen) \"eine normale Konsumeinheit Haschisch durchschnittlicher Qualität\" sowie je einmal\nje eine Konsumeinheit Kokain und Heroin (UA Bl. 17). Möglicherweise enthielt jede Konsumeinheit Haschisch 0,015 g des\nWirkstoffes THC (vgl. BGHSt 33, 8, 12), so daß danach sich\nder THC-Gehalt der gesamten Haschischmenge auf 2,1 g belau-\n\nfen hätte. Sofern der Durchschnittswirkstoffgehalt im Hinblick auf die durchschnittliche Qualität etwa 5 % THC betragen haben sollte, hätte der Angeklagte nach und nach insgesamt 42 g Haschisch unerlaubt erworben. Weil zu besorgen\nist, daß das Landgericht sich das bei der Verhängung der\nEinsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht\nvergegenwärtigt, aber auch keine genaueren Feststellungen\nzum Mindestschuldgehalt getroffen hat, ist die Verurteilung\nwegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und damit der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Begründung mit der das Landgericht dem Angeklagten\nSobotka die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zur Bewährung versagt\nhat, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang. Nach\nden Feststellungen ist der Angeklagte SEP seit April\n1987 ununterbrochen in seinem erlernten Beruf mit einem Monatsnettoeinkommen von ca. 1.800-- bis 1.900--DM tätig. Er\nhat eine Familie gegründet und ein sieben Monate altes Kind;\nseine Ehefrau ist Hausfrau, sie erwartet alsbald das zweite\nKind. Er lebt \"seit einiger Zeit in geordneten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen\" (UA Bl. 6, 31).\n\nDiese Feststellungen hat das Landgericht den Erwägungen\nbei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht\nzugrundegelegt. Dort werden \"angeblich\" geordnete wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Angeklagten\nlediglich erwähnt, ohne daß sie in die Prognoseentscheidung\nerkennbar mit einbezogen werden. Weil eine Stabilisierung\nder Lebensverhältnisse bei Fragen der Strafaussetzung zur\nBewährung wichtig ist (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 8; § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 1 + 2), sind\n\ndie Feststellungen hierzu uneingeschränkt zu berücksichtigen. Sollte das Landgericht mit dem Wort \"angeblich\" zum\nAusdruck gebracht haben wollen, es habe entgegen den Ausführungen auf UA Bl. 6 und 31 tatsächlich nicht die genannten Feststellungen treffen können, weil es den Angaben des\nAngeklagten nicht geglaubt hat, so wären gegebenenfalls\nweitere Beweiserhebungen angezeigt gewesen. Ein erneutes\nStraffälligwerden innerhalb einer Bewährungszeit spricht\nnicht notwendig gegen eine günstige Sozialprognose (BGH NSt2\n1983, 454). Entscheidend für die Prognose, daß die Begehung\nweiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1986,\n27), ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Diese wurde\nüber eineinhalb Jahre nach Tatbegehung durchgeführt.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-16/3-str-225-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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