{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-11_3_StR_75_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-11","aktenzeichen":"3 StR 75/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 75/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Gustav R e HE aus FO CE.\n\ngeboren am @. Em 1939 in nu.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. August 1989 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 1988\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMit Recht ist der Angeklagte als Geschäftsführer der\nGmbH wegen Untreue zum Nachteil der GmbH verurteilt\nworden, obwohl er und seine Ehefrau als einzige Gesellschafter mit den Entnahmen aus dem Vermögen der GmbH\neinverstanden waren (vgl. zuletzt BGHSt 35, 333). Auch\nnach der Rechtsprechung des für das Gesellschaftsrecht\nzuständigen II. Zivilsenats des BGH sind die einverständlich handelnden Gesellschafter nur in den Grenzen\ndes § 30 GmbHG frei, über das Gesellschaftsvermögen zu\nverfügen (BGHZ 95, 330, 340). Soweit durch die Entnahmen nicht nur das Stammkapital aufgezehrt, sondern\ndarüber hinaus die GmbH überschuldet oder eine schon\nbestehende Überschuldung vertieft wird, die Entnahmen\nalso nur noch aus Fremdmitteln unmittelbar auf Kosten\nder Gesellschaftsgläubiger erfolgen, muß der begünstigte Gesellschafter das Empfangene der GmbH oder zur\nKonkursmasse jedenfalls entsprechend §§ 30, 31 Abs. 1,\n2 und 4 GmbHG erstatten (BGHZ 60, 324, 331/332; 81,\n\n252, 259). Auch danach darf in diesen Fällen bei Einverständnis aller Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nicht frei verfügt werden. Die Frage,\nob sich der Angeklagte darüber hinaus des Bankrotts\nschuldig gemacht hat und ob an der Interessenformel\n(vgl. BGHSt 30, 127) in den Fällen der Gläubigerschädigung durch einverständliches Handeln des Geschäftsführers mit allen Gesellschaftern der GmbH festzuhalten\nist, kann der Senat offen lassen (vgl. für die KG BGHSt\n34, 221; ferner Labsch wistra 1985, 1 und 59; Reiß\nwistra 1989, 81; Lackner StGB 18. Aufl. § 14 Anm. 3 b).\nDenn durch die Nichtverurteilung ist der Angeklagte\nnicht beschwert.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGribbohm Krauth Zschockelt\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-11/3-str-75-89","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-11/3-str-75-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.550729+00:00"}}