{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-09_3_StR_535_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-09","aktenzeichen":"3 StR 535/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 535/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Finanz- und Wirtschaftsberater Clemens Johannes\nvo aus DEE, geboren am @@. EEE 1947\nin NO,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwıIl\n\nn\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stade vom 17. Februar\n1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\ngemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, begangen mit den\nTatbeteiligten AED Ru sp, ME und Dr. REED (UA\nS. 61), zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\nMit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit einer Verfahrensrüge durch. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die\nHauptverhandlung am 24. und 26. November 1987 in Abwesenheit\ndes Angeklagten und seiner Verteidiger stattgefunden hat,\nobwohl ihre Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben war (§ 338\nNr. 5 StPO).\n\n1. Das Strafverfahren richtete sich vom Beginn der\nHauptverhandlung bis zur Abtrennung am 5. Februar 1988 zugleich gegen mehrere Mitangeklagte, so gegen die Tatbeteiligten AD Rue und MED. Wie die Revision vorträgt und die Akten ergeben, waren der Angeklagte und seine\nVerteidiger für die Hauptverhandlungstage vom 24. und\n26. November 1987 gemäß § 231c StPO beurlaubt. In ihrer Abwesenheit beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24. November 1987,\neinen schon früher gestellten Beweisamtrag Rechtsanwalt\nKB, eines der Verteidiger des Angeklagten, vom 19. November 1987 auf Vernehmung des Rechtsanwalts HeguilEB als\nZeugen wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen. Das Landgericht\nentsprach dem Begehren des Staatsanwalts durch Beschluß vom\n24. November 1987, den es in der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 1987 in Anwesenheit des Angeklagten und Rechtsanwalt\n\nKGB verkündete.\n\nIn Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger\nbeantragte Rechtsanwalt KullB als Verteidiger des Mitangeklagten M&#® in der Hauptverhandlung vom 24. November\n1987, Beweis durch Vernehmung der Zeuginnen WE und Al@EEEB\nzu erheben. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm am\nselben Tag in der Verhandlung auch zu diesem Beweisamtrag\nStellung. Das Landgericht lehnte den Antrag durch weiteren\nBeschluß vom 24. November 1987 ab, soweit er die Zeugin\nAl@EEB betraf, und zwar im Hinblick darauf, daß die Zeugin\nbereits vernommen worden sei und zusätzliche oder andere\nAngaben von ihr nicht zu erwarten seien. Der Beschluß wurde\nin der Hauptverhandlung vom 26. November 1987 in Abwesenheit\ndes Angeklagten und seiner Verteidiger verkündet.\n\n€\n\n2. Diese Vorgänge bilden einen absoluten Revisionsgrund\nim Sinne des § 338 Nr. 5 StPO.\n\na) Zwar vermag die Abwesenheit eines Angeklagten oder\nseines notwendigen Verteidigers während eines Teils der\nHauptverhandlung nicht ohne weiteres die Anwendung der Vorschrift zu rechtfertigen. Sie kann dies vielmehr nur, wenn\ndie Abwesenheit einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung\nbetrifft (BGHSt 26, 84, 91; BGH NSt2 1983, 34). Als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung sind in der Rechtsprechung\nzum Beispiel angesehen worden Aussagen von Mitangeklagten\nzur Sache (BGH NSt2 1981, 449), die Beweisaufnahme (BGH NW\n1973, 522) sowie die Verhandlung über die Vereidigung eines\nZeugen (BGH NStZ 1988, 469) oder über einen Beweisamtrag\neines Mitangeklagten (RG HRR 1937 Nr. 288), all dies in der\nRegel jedenfalls dann, wenn die Verhandlungsvorgänge einem\nTatgeschehen gelten, auf das sich - so wie hier - auch der\ngegen den abwesenden Angeklagten erhobene Tatvorwurf bezieht.\n\nb) Die damit umschriebene Regel dient unter anderem\ndem Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit zu sichern, sich\nallseitig und uneingeschränkt zu verteidigen, insbesondere\ndurch Stellung von Anträgen aufgrund des von ihm wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung (BGHSt 15, 263, 264;\n26, 84, 90). Ausnahmen von der Regel sind deshalb möglich,\nwenn die beanstandeten Vorgänge das Verteidigungsinteresse\ndes abwesenden Angeklagten nicht berühren (vgl. BGHSt 32,\n100, 102; 32, 270, 273££f). So ist es hier indes nicht. Dabei\nkommt es nicht darauf an, ob das Landgericht die Beweisamträge vom 19. und 24. November 1987 rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Denn auch bei einer rechtsfehlerfreien Ablehnung\n\neines Beweisbegehrens wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung aus tatsächlichen Gründen oder wegen früherer\nVernehmung des benannten Zeugen hätte der Angeklagte, wäre\ner zugegen gewesen, unter Umständen darlegen können, daß ein\nzusätzliches Aufklärungsinteresse wenigstens unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO vorhanden\nsei.\n\nAuch sachlich hängen die von der Revision beanstandeten\nVorgänge mit der Verurteilung des Angeklagten zusammen. Der\nBeweisamtrag vom 19. November 1987 war geeignet, die Prüfung\nder Glaubwürdigkeit des vom Landgericht so bezeichneten\n\"Hauptbelastungszeugen\" Dr. REEEB (UA S. 29) zu beeinflussen. Das Landgericht setzt sich demgemäß nicht nur in dem\nablehnenden Beschluß, sondern auch im Urteil mit der Behauptung auseinander, die Gegenstand dieses Beweisamtrags war\nund sich auf unrichtige eidestattliche Versicherungen bezog,\nwelche der Zeuge Dr. R&B verwendet hatte (UA S. 28, 30).\nDer Beweisamtrag des Mitangeklagten MP vom 24. November\n1987 diente ersichtlich dem Zweck, über Bekundungen der\nZeugin Alwart die Angaben des Zeugen WEB zu stützen, die\nsich mit den auch den Angeklagten belastenden, vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen Dr. |\nnicht vereinbaren ließen, wie im Urteil dargelegt wird (UA\nSs. 30ff).\n\nc) Die Beurlaubung nach § 231c StPO rechtfertigt die\nVerhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger nicht. Nach dem Inhalt des Beschlusses, der die\nBeurlaubung ausspricht, war es ihnen zwar gestattet, sich am\n\nEL\n\n24. und 26. November 1987 aus der Hauptverhandlung zu entfernen. Die Beurlaubung war gesetzlich aber nur zulässig,\nwenn und soweit der Angeklagte von der Hauptverhandlung an\ndiesen Verhandlungstagen \"nicht betroffen\" war (§ 231c\nSatz 1 StPO). An die Grenzen, die ihm durch diese Voraussetzung gezogen waren, hat sich das Landgericht nicht gehalten.\n\n3. Der Verfahrensfehler führt nach § 338 Nr. 5 StPO zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß es auf wei-\n\nteres ankommt.\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/3-str-535-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/3-str-535-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.320159+00:00"}}