{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-09_3_StR_246_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-09","aktenzeichen":"3 StR 246/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_ StR 246/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEwald B Em , zuletzt wohnhaft in Le\ngeboren am WB. GEW 1939 in ra /Krs. Al EEE ,\n\nwegen Totschlags\n\nwWIII\n\n8\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nHarms,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EHER u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n20. Dezember 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es den Angeklagten Bürger\nbetrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nverurteilt, weil es die Mordmerkmale \"Heimtücke, Habgier\nbzw. Verdeckung/Ermöglichung einer Straftat\" nicht sicher\nfeststellen konnte (UA S. 39). Das Mordmerkmal einer Tötung\naus niedrigen Beweggründen hat es nicht erkennbar geprüft.\nDie Notwendigkeit einer solchen Prüfung drängte sich hier\naber auf.\n\nDie Strafkammer stellt selbst fest, daß der Angeklagte,\ndem die Mitangeklagte Petra ME den Inhalt des an sie\ngerichteten Briefes ihres Ehemannes mitgeteilt hatte, auf\nHeinz MED wütend war (UA S. 23) und daß diese Wut bei\nihm auch noch am Tag der Tat andauerte (UA S. 24). Im\n\nZusammenhang mit der Prüfung eigener Tatherrschaft des Angeklagten stellt sie ausdrücklich fest, daß dieser \"auch\neine Motivation, seine eigene Verärgerung über Heinz M@®-\nGEB, zur Tötung hatte (UA S. 36). Davon, daß der Angeklagte bei der Tat Wut gegen das Opfer empfunden hat, geht\nsie auch bei Feststellung von dessen Verantwortlichkeit für\ndie Tat aus (UA S. 41). Entsprechendes ergibt sich aus den\nAusführungen zur Strafzumessung, wo es heißt, daß \"Wut und\nVerärgerung\" des Angeklagten \"über die auch ihm gemachten\nVorwürfe des Opfers in dem bewußten Brief ohne Berechtigung\"\nwaren, weil die \"Vorwürfe des Heinz MW gegen den Angeklagten, der sich als Schmarotzer in seiner Wohnung eingenistet, ihm seine Ehefrau genommen und das Geld des Opfers\nmit durchgebracht hatte, ... ihrerseits berechtigt\" waren\n(UA S. 42). Diese, wie auch die bei der Strafzumessung\nweiter berücksichtigte Erwägung, daß der Angeklagte \"schon\nzuvor das Opfer ausgenutzt, mißhandelt und rücksichtslos\nseinen eigenen eigensüchtigen Interessen untergeordnet\"\nhatte (UA S. 44), finden in den Urteilsfeststellungen\n\n(UA S. 16, 17) ihre tatsächliche Grundlage.\n\nDaß die Strafkammer bei dieser Sachlage nicht geprüft\nhat, ob die Tötungshandlung des Angeklagten von niedrigen\nBeweggründen getragen war, ist ein Rechtsfehler, der zur\nAufhebung des Urteils führt.\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Gefühlsregungen wie Wut und Haß als niedrige Beweggründe in Betracht\nkommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 8;\n\n2\n\nDreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 211 Rdn. 5a mit Rechtsprechungsnachweisen). Der festgestellte Sachverhalt legt\ndie Annahme nahe, daß den Angeklagten im Zeitpunkt der\nTötungshandlung (hierzu BGHSt 35, 143) niedrige Beweggründe\nbeherrschten. Dafür, daß er sich - diese unterstellt - der\nUmstände, die eine solche Bewertung tragen können, nicht\nbewußt gewesen sei (vgl. hierzu Lackner, StGB 18. Aufl.\n\n§ 211 Anm. 3a bb mit Rechtsprechungsnachweisen) oder daß er\nsolche gefühlsmäßigen Tatantriebe gedanklich nicht habe\nbeherrschen und sie nicht willensmäßig habe steuern können\n(vgl. BGHR aaO - 12, 13 m.w.N.), sind in dem angefochtenen\nUrteil Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Da eine Spontantat\ndes Angeklagten jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, wird die neu zur Entscheidung\nberufene Strafkammer auch die Rechtsprechung beachten müssen, die in solchen Fällen auf die Notwendigkeit besonders\nsorgfältiger Prüfung hinweist (BGH bei Holtz MDR 1988,\n1001). Ob ein Beweggrund im Sinne der Rechtsprechung zu den\nniedrigen Beweggründen nach allgemeiner sittlicher Wertung\nauf tiefster Stufe steht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse\ndes Täters und seine Persönlichkeit einschließen, zu beurteilen (vgl. BGH aaO). Ist die Tat von einem Motivbündel\ngetragen, so kommt es auch insoweit auf eine Gesamtbetrachtung an (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 5, Lackner aa0, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\nauch Gelegenheit haben, der Frage vertiefter als im angefochtenen Urteil nachzugehen, ob dem Angeklagten zur Zeit\nseines Tötungsentschlusses bewußt war, daß seine Freundin\n\nihren Ehemann unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit\nin die Falle gelockt hatte (vgl. hierzu BGHSt 22, 77). Die\nbloße Erklärung, diese Frage sei offengeblieben (UA S. 37),\ngenügt auch dann nicht, wenn man mit dem angefochtenen Urteil davon ausgeht, daß der Angeklagte zunächst möglicherweise angenommen hatte, Frau MED wolle ihrem Ehemann\nlediglich eine \"Lektion erteilen\" (UA S. 26/27). Entscheidend wird sein, ob dem Angeklagten in dem späteren Zeitpunkt\nseines Tatentschlusses bekannt war, daß Frau ME ihr\nahnungsloses Opfer in den Hinterhalt gelockt hatte und ob\n\ner die Bedeutung dieses Umstands für die mangelnde Abwehrmöglichkeit des dann Getöteten erkannte.\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/3-str-246-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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