{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-02_3_StR_342_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-02","aktenzeichen":"3 StR 342/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 342/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Albert Sch ED aus RER ,\ndort geboren am. EB 1938,\n\n2. den Elektroinstallateur Steffen D EB aus\nKeEEEEE, dort geboren am Mi. EEE 1958,\n\n3. den Auszubildenden Horst L EEEEEEEEES aus\nKeHEEER, dort geboren am @. EEE 1966,\n\nwegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz u.a.\n\nwIIl\n\nFarm\n”“_\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 2. August 1989 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3.\nJuli 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nMit Beschluß vom 15. Juni 1989 - 2 BvL\n4/87 - hat das Bundesverfassungsgericht\nfestgestellt, daß die Vorschrift des § 20\nAbs. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz, die Verstöße\ngegen vollziehbare, aber noch nicht unanfechtbare Vereinsverbote mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar\n\nist. Die Anwendung des Gesetzes auf die\nvom Landgericht festgestellten Verstöße\nder Beschwerdeführer hält sich in den vom\nBundesverfassungsgericht gekennzeichneten\nGrenzen der Auslegung.\n\nDaß das Verhalten der Angeklagten die\nVoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1\nVereinsgesetz erfüllt, führt das Landgericht ohne Rechtsfehler aus. Die Gründung\nder zunächst als \"Kameradschaft\", dann\n\nals \"Stoßtrupp\" RB bezeichneten Personengruppierung stellt sich als örtlich\nbegrenzte Fortführung des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen ANS/NA\ndar. Diesen Schluß zieht das Landgericht\nzutreffend aus seinen Feststellungen über\ndie Unterordnung der Mitglieder unter die\nFührungspersonen dieser verbotenen Vereinigung (KÜ@MB und BEP), ihre enge persönliche Verbindung mit anderen örtlichen\nTeilorganisationen, die gemeinsam mit\ndiesen unternommenen politischen Aktionen, aus der Identität der Ziele sowie\nder Fortführung der Publikationen unter\nbloßer Änderung der Bezeichnung, der die\nbloße Umbenennung der \"Kameradschaften\"\nder ANS/NA in sogenannte \"Leserkreise\"\nentsprach. Daß die bereits vor der Verbotsverfügung geplante Bildung einer Kameradschaft der ANS/NA in R@EEEEEB erst\nnach dieser Verfügung und deren Vollziehbarkeit zur Schaffung der Teilorganisation führte und daß nicht festgestellt\nist, eines ihrer Mitglieder sei bereits\nzuvor Mitglied der verbotenen Vereinigung\ngewesen, ändert nichts an der rechtlichen\nUnbedenklichkeit der Bewertung dieser\nörtlich begrenzten Organisation als Teil\n\nder verbotenen Vereinigung, deren organisatorischer Zusammenhalt damit für diesen\n\nBereich fortgeführt wurde.\n\n2m\nu\n\nRuß\n\nEntsprechendes gilt für die \"KENNE\nFront\", mit welcher der in KB vorhandene organisatorische Zusammenhalt der\nbereits vor der Verbotsverfügung bestehenden ANS/NA-Kameradschaft ®& der verbotenen Vereinigung fortgeführt wurde. Dies\nentsprach der festgestellten Absicht der\nBeteiligten, so, wie bisher, \"weiterzumachen\".\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nKrauth Gribbohm\nZzschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-02/3-str-342-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-02/3-str-342-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.964718+00:00"}}