{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-08-02_3_StR_239_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-08-02","aktenzeichen":"3 StR 239/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 239/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Dirk Uwe K EB aus Wu, Gort\ngeboren am 8. wm 1961,\n\n2. den Bodenleger Uwe S o EEE , geboren am\nwe. GE 1562 in vu\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, am 2. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 3. März 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagten der Verabredung eines\nVerbrechens des schweren Raubes\nschuldig sind (SS 30 Abs. 2, 250\nAbs. 1Nr. 2 StGB);\n\nb) im Straf- und Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchen\nschweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt und dem\nAngeklagten Kg die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\nzwei Jahren entzogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel\nhaben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang\nErfolg. Im übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo\nunbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten\nnicht des versuchten schweren Raubes, sondern nur der Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes (§ 30 Abs. 2,\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht.\n\na) Sie haben nach ihrer Vorstellung von der Tat zur\nVerwirklichung des Raubtatbestands noch nicht \"unmittelbar\nangesetzt\" (§ 22 StGB), indem sie in der Tatnacht ab etwa\n01.00 Uhr im Innenhof des \"Ratskellers\" auf den Geschäftsführer warteten, um ihm, wenn er \"noch nachts\" auf dem Weg\nzur Bank erscheinen werde, unter Drohungen mit einer ungeladenen Gaspistole, einer Reizstoffsprühdose und einem Metallrohr die Geldbombe mit den Tageseinnahmen wegzunehnen.\nAllerdings wird die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum\nVersuch nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er\nHandlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung\neines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin - aus der\n\nSicht des Täters - das geschützte Rechtsgut in eine konkrete\nGefahr bringen (BGH NStZ 1987, 20). Das wäre - auch nach den\nVorstellungen der Angeklagten - hier erst der Fall gewesen,\nwenn und sobald sie nach ihren Beobachtungen angenommen\nhätten, der Geschäftsführer sei nunmehr im Begriff, den\nInnenhof tatsächlich zu betreten (vgl. BGH NJW 1954, 567;\nvgl. ferner BGH bei Dallinger MDR 1971, 362; 1973, 728). So\nliegt der Fall jedoch nicht. Der Geschäftsführer befand sich\nim Gebäudeinneren und machte keine Anstalten, zu erscheinen.\nEs geschah auch nichts, woraus die Angeklagten auf sein\nunmittelbar bevorstehendes Erscheinen geschlossen hätten.\nDas kommt unter anderem darin zum Ausdruck, daß sie sich\n\n- ohne ihren Tatplan zu ändern - nach längerem Warten\nveranlaßt sahen, zweimal in das Gebäude hineinzugehen, um\nnach ihm Ausschau zu halten.\n\nDie Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 1952, 514 und 4 StR 117/76 vom 29. April 1976, in\ndenen jeweils Raubversuch angenommen worden ist, stehen der\nhier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Nach dem\nSachverhalt, der der ersten dieser Entscheidungen zugrundeliegt, waren die Täter, die das Opfer an einer Straßenbahnhaltestelle erwarteten, der Meinung, es treffe mit der sich\nnähernden Straßenbahn am Tatort ein. Dem vergleichbar ist\nder Sachverhalt im Fall der zweiten Entscheidung, bei dem\ndie Täter davon ausgingen, nach den Gästen, die das Lokal\ngerade verließen, werde als eine der nächsten Personen der\nGeschäftsführer erscheinen, dem das Geld geraubt werden\nsollte.\n\nTA\n\nb) Straffreiheit nach § 31 StGB scheidet aus. Nach den\nFeststellungen haben die Angeklagten die Ausführung des verabredeten schweren Raubes weder freiwillig aufgegeben noch\nsich freiwillig darum bemüht, die Tat zu verhindern. Als sie\nden Innenhof zweimal verließen, um im Gebäude nach dem Geschäftsführer zu suchen, hielten sie an ihrem Vorhaben, ihn\ndraußen im Dunkeln zu überfallen, weiterhin fest (UA S. 10,\n11). Sie gaben ihren Plan - unfreiwillig - erst anschließend\nauf, weil sie ihn nunmehr für gescheitert hielten (UA\nSs. 12).\n\nc) Der Senat kann den Schuldspruch ändern, ohne daß\n§ 265 Abs. 1 StPO entgegensteht. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, sind die Angeklagten in der Hauptverhandlung\ndarauf hingewiesen worden, daß auch eine Bestrafung nach\n§ 30 Abs. 2 StGB in Betracht komme.\n\n2. Die Urteilsänderung führt zur Aufhebung des Strafund Rechtsfolgenausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die geänderte Unrechtsbewertung zu\n\nGunsten der Angeklagten ausgewirkt hätte, wenn schon das\nLandgericht von ihr ausgegangen wäre.\n\nVorsitzender Richter am Gribbohm Zschockelt\nBundesgerichtshof Dr. Ruß\nist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.\nGribbohm\n\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-02/3-str-239-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-02/3-str-239-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.945058+00:00"}}