{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-07-26_3_StR_144_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-07-26","aktenzeichen":"3 StR 144/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"U\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 144/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Siegbert PB aus Wu:\ndort geboren am 9. EB 1949,\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nwill\n\n70\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n28. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO greift\ndurch.\n\nDie Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat 67 Tage\ngedauert. Das angefochtene Urteil ist am 22. Dezember 1988\nzu den Akten gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die\nzwingend vorgeschriebene Frist für die Fertigstellung des\nschriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) bereits\nabgelaufen. Diese Frist beträgt bei der bezeichneten Dauer\nder Hauptverhandlung 19 Wochen (vgl. BGHSt 35, 259 = MDR\n1988, 598 Nr. 98). Das Urteil ist erst nach 21 Wochen zu den\nAkten gebracht worden.\n\nDamit greift der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 7 StPO ein. Daß der Einhaltung der gesetzlichen Frist\nein unabwendbarer Umstand (S 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) entgegengestanden hätte, ist nicht erkennbar. Wie einem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer (Band IX Bl. 1903\nd.A.) zu entnehmen ist, ging die Kammer bei der Berechnung\nder Frist von einer Literaturmeinung aus, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entspricht (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Rdn. 8; inzwischen aufgegeben\nin der 39. Aufl. aaO). Das Vertrauen auf die bezeichnete\nMeinung im Schrifttum stellt einen unabwendbaren Umstand im\nSinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht dar (BGHR StPO\n§ 275 I 4 Umstand 3).\n\nDa das angefochtene Urteil mithin aufzuheben ist,\nbraucht sich der Senat mit weiteren Verfahrensrügen nicht zu\nbefassen. Zur Problematik der überlangen Verfahrensdauer\nwird auf die eingehende Stellungnahme des Generalbundesanwalts hingewiesen.\n\nIm vorliegenden Fall ist zwar in gewichtiger Weise\ngegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen worden. Der\nFall unterscheidet sich aber in mehrfacher Hinsicht wesentlich von dem, der dem Senatsurteil vom 9. Dezember 1987\n(BGHSt 35, 137) zugrundelag, in dem die Akten dem Revisionsgericht \"ohne zureichenden rechtfertigenden Grund, d.h.\nwillkürlich vorenthalten\" worden waren (wegen der von der\nRevision vertretenen Annahme eines durch Verletzung des Be-\n\n\\\n\n€\n\n-\n)\n-4 - z:\n\nschleunigungsgebots bewirkten Verfahrenshindernisses vgl.\ndie bezeichnete Senatsentscheidung aaO Seite 140).\n\nRuß Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-26/3-str-144-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-26/3-str-144-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.627899+00:00"}}