{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-06-21_3_StR_77_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-06-21","aktenzeichen":"3 StR 77/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 77/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metallprüfer Julian C EEE A„aus Ki, geboren am@&. EEE 1956 in vun Sem,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwımII\n\n-2- 20\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n31. August 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der beim Angeklagten\nsichergestellte Geldbetrag von 850,- DM\neingezogen worden ist. Im Umfang der\nAufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bei ihm sichergestellte\nBetäubungsmittel sowie den bei ihm sichergestellten Geldbetrag von 850,- DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten\nist unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehung der Betäubungsmittel richtet.\n\nInsoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die ohne nähere Begründung auf § 74 StGB gestützte Einziehungsanordnung hinsichtlich der 850,- DM hat allerdings keinen Bestand.\n\nDie Voraussetzungen des § 74 StGB zur Einziehung dieses\nGeldes liegen nicht vor. Es handelt sich weder um ein Tatmittel noch um einen durch die Tat hervorgebrachten Gegenstand i.S. dieser Vorschrift, sondern nach den bisherigen\nFeststellungen allenfalls um Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften (vgl. BGHR StGB § 74 I Tatmittel 2). Da eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c StGB nicht möglich ist (vgl.\nBGHSt 33, 233), können solche Erlöse insgesamt nach gegenwärtiger Gesetzeslage nicht eingezogen werden. In Betracht\nkommt lediglich die Abschöpfung des Gewinns aus den Betäubungsmittelgeschäften durch eine Verfallanordnung gemäß S 73\nStGB. Da das Landgericht keine näheren Feststellungen zur\nHöhe des Gewinns in den abgeurteilten Fällen getroffen hat,\nkann der Senat einen Verfall nicht von sich aus anordnen\n\ntr 6\n\n(vgl. BGHR StGB § 73 Vermögensvorteil 1). Der Senat kann\nauch nicht darüber befinden, ob gemäß $S 41 StGB neben der\nFreiheitsstrafe ggfs. eine Geldstrafe zu verhängen ist.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-21/3-str-77-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-21/3-str-77-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.294093+00:00"}}