{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-06-21_3_StR_203_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-06-21","aktenzeichen":"3 StR 203/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 203/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred L ED „aus ODE, dort geboren am BP. B-GE 1956,\n\nwegen Totschlags\n\nwılI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1989\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 9. Februar 1989 aufgehoben. Der\nAngeklagte wird freigesprochen. Die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\n2. Die Staatskasse ist verpflichtet, dem\nAngeklagten für die in dieser Sache\nseit dem 3. November 1988 erlittene\nUntersuchungshaft und den Vollzug anderer Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2\nStrEG) Entschädigung zu gewähren.\n\n3. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr vom 3. November 1988\n- 15 Gs 732/88 - wird aufgehoben.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe\neingezogen. Es hat unter anderem festgestellt:\n\nDer Angeklagte war im Besitz eines Jagderlaubnisscheins\nfür das Gebiet des späteren Tatorts. Von den Zeugen SCHHEEER\nwar er gebeten worden, bei seinen Jagdausflügen auf waidgerechtes Verhalten der Hunde von Spaziergängern zu achten\nsowie dafür zu sorgen, daß Spaziergänger nicht mutwillig die\nangelegten Felder zerstören. Am 31. Oktober 1988 verbarg\nsich der Angeklagte gegen 17.30 Uhr in einer Buschgruppe,\num mit einer mit zwei Schrotpatronen geladenen Schrotflinte\nauf Wild zu jagen. Dabei beobachtete er, wie das spätere\nTatopfer, der ihm körperlich überlegene Walter MB und\nder Zeuge Jg mit einem nicht angeleinten Cockerspaniel\nquer über einen frisch eingesäten Acker liefen und auf dem\nangrenzenden Petersilienfeld einige Halme Petersilie pflückten. Er trat mit zu Boden gesenkter Waffe aus seiner Deckung\nhervor und erklärte in belehrendem Ton, es müsse doch wohl\nnicht sein, über einen frisch eingesäten Acker zu gehen, und\ndie Petersilie sei für die künftige Ernte bestimmt. Je\nantwortete, so etwas werde nicht mehr vorkommen, und hielt\nsich vom weiteren Geschehen fern. MB reagierte zunächst\nmit den Worten \"Ist gut\", erwiderte dann aber gereizt, es\nsei seine Sache, wo er hergehe und ob er Petersilie pflücke.\nDas gehe den Angeklagten nichts an. MOB war zu diesem\nZeitpunkt stark alkoholisiert (Blutalkoholgehalt: 2,1 %0),\nwas der Angeklagte aber nicht bemerkte. Er antwortete: Das\nsehe er anders und wolle ME das mal erklären. mn\nging daraufhin mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten\nauf den Angeklagten zu und sagte sinngemäß, er werde ihm,\ndem Angeklagten, \"helfen, mit dem Gewehr herumzulaufen und\nfremde Leute zu belästigen\". Der Angeklagte, der befürchtete, von ME angegriffen zu werden, hatte nun kein Interesse mehr an einer Auseinandersetzung, trat einige Schritte\n\n‚=\n\nzurück und äußerte, man solle ohne Ärger auseinandergehen.\nME erwiderte: Er lasse sich keine Anweisungen geben und\nging weiter auf den Angeklagten zu. Dieser wich erneut zurück, entsicherte sein Gewehr und erklärte, er werde\nschießen, wenn MB näher komme. ME [ing trotzdem\nweiter auf den zurückweichenden Angeklagten los und antwortete hochgradig erregt: \"Was willst du, auf Leute\nschießen?!\" Um ihn einzuschüchtern, schoß der Angeklagte\netwa einen Meter rechts neben die Füße ME in den lehmigen Boden. MED sing jedoch mit den Worten, er werde es\nihm jetzt aber zeigen, in sich weiter steigernder Erregung\nauf den Angeklagten zu. Dieser wich 30 Meter rückwärts zurück und forderte den ihm nachsetzenden Me mehrfach\nscharf auf, stehen zu bleiben, andernfalls werde er\nschießen. MED rief seinem Hund zu: \"Faß ihn!\". Er drohte,\ndem Angeklagten das Gewehr wegzunehmen, wobei er eine greifende Bewegung machte, und sagte: \"Ich habe dich gleich!\"\nNunmehr riß der Angeklagte seine Waffe in Schulteranschlag,\nmachte einen Ausfallschritt nach rechts und schoß auf\nME Linken Schulter-Brustbereich aus ein bis zwei Meter\nEntfernung. Map starb noch am Tatort an inneren Verblutungen.\n\nDas Landgericht hat den tödlichen Schuß nicht als durch\nNotwehr gerechtfertigt angesehen. Zwar habe für den Angeklagten eine Notwehrlage bestanden, da ein rechtswidriger\nAngriff des Min unmittelbar bevorstand. Der Angeklagte\nhabe die Notwehrlage jedoch schuldhaft verursacht, so daß er\ngehalten gewesen sei, die Flucht zu ergreifen oder, sofern\nihm dies nicht mehr möglich war, sich auf die mildestmögliche Abwehrhandlung auch unter Inkaufnahme eigener Verletzungen zu beschränken. Der Angeklagte sei auch nicht nach\n\n§ 33 StGB entschuldigt, da er in der Lage gewesen sei, das\nGeschehen vor der Tat zutreffend wahrzunehmen und zu verarbeiten.\n\n2. Der Angeklagte war freizusprechen, weil er den tödlichen Schuß nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls unter den\nVoraussetzungen des strafbefreienden Notwehrexzesses nach\n§ 33 StGB abgegeben hat. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der\nSchrotschuß gerade auf den Schulter-Brust-Bereich mit notwendigerweise tödlichen Folgen zur Abwehr der dem Angeklagten drohenden Leibesgefahr erforderlich war. Wenn dies nicht\nder Fall und der Schuß daher rechtswidrig gewesen ist, so\nhat der Angeklagte die Grenzen des Erforderlichen aber aus\nFurcht überschritten, so daß er nach § 33 StGB straffrei\nbleibt.\n\na) Zutreffend geht das Landgericht von einer Notwehrlage aus. Seine Auffassung, der Angeklagte habe die Notwehrlage schuldhaft mit verursacht und daher sei sein Notwehrrecht eingeschränkt gewesen, ist jedoch nicht nachvollziehbar.\n\nDas Notwehrrecht des Angreifers ist eingeschränkt, wenn\ner selbst durch ein ihm von Rechts wegen vorwerfbares Verhalten zu der für ihn entstandenen Notwehrlage beigetragen\nhat (BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; BGHR StGB § 32 Abs. 2\nVerteidigung 4; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 32 Rdn. 24\nmit Nachw.). Ein sozialethisch nicht zu mißbilligendes Vorverhalten führt nicht zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnisse (BGHSt 27, 336 mit zustimmender Anmerkung Kienapfel\n\nJR 1979, 72). Davon, daß der Angeklagte den Angriff auf\nseine körperliche Integrität durch rechtlich vorwerfbares\nVerhalten provoziert hätte, kann keine Rede sein. Er war berechtigt, im Auftrag des Landwirts Scheidt den Spaziergängern vorzuhalten, daß sie mit einem nicht angeleinten Hund\nquer über einen frisch eingesäten Acker gelaufen seien und\nvon dem Nachbarfeld Petersilie gepflückt hätten. Damit\nsollte auch eine Wiederholung verhindert werden. Mit seinen\nWorten hat der Angeklagte die Spaziergänger weder beleidigt\nnoch sonst rechtswidrig angegriffen. Deshalb beging Me\nseinerseits einen rechtswidrigen Angriff, als er nun mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten auf den Angeklagten\nlosging und ankündigte, er werde \"ihm helfen, mit dem Gewehr\nherumzulaufen und fremde Leute zu belästigen\". Der Angeklagte versuchte daraufhin, MB dadurch zu beruhigen, daß er\nzurückwich und erklärte, man solle ohne Ärger auseinandergehen. Erst als das ohne Wirkung blieb, entsicherte er sein\nGewehr und drohte den Schußwaffengebrauch für den Fall an,\ndaß MB näher komme. Nachdem auch dies ME nicht nur\nnicht davon abhielt, weiter auf den Angeklagten in Angriffsabsicht loszugehen, sondern seine Aggressivität erkennbar\nnoch steigerte, durfte der Angeklagte zur Verteidigung einen\nWarnschuß in den Boden unmittelbar neben die Füße des Angreifers abgeben. Unverständlich ist die Auffassung des\nLandgerichts (UA S. 15), auch dieser - durch Notwehr\ngerechtfertigte - Warnschuß habe, weil er den Angreifer\nweiter reizte, zur Einschränkung des dem Angegriffenen\nzustehenden Notwehrrechts geführt.\n\nb) zweifelhaft erscheint lediglich, ob trotz Annahme\neines nicht eingeschränkten Notwehrrechts der Schrotschuß\n\ngerade auf den Schulter-Brust-Bereich MB erforderlich\nwar, um die dem Angeklagten drohende Leibesgefahr wirksam\nabzuwehren.\n\nGrundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Dem lebensge- !\nfährlichen Einsatz einer Schußwaffe sind allerdings Grenzen i\ngesetzt. Er ist zwar nicht von vornherein verboten, darf\naber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHR § 32\nAbs. 2 Erforderlichkeit 1 mit Nachw.). Nicht zuzustimmen\nvermag der Senat der Ansicht des Landgerichts, daß zur Abwehr ein gezielter Einsatz der Schrotflinte nicht in Betracht kam, \"da Streuwirkung und Durchschlagskraft eines aus\ngeringer Entfernung abgefeuerten Schrotschusses auch dann\nlebensgefährliche Verletzungen besorgen läßt, wenn der Schuß\nauf andere Körperteile als die Brust eines Menschen, etwa\nauf die Beine, gerichtet ist\" (UA S. 16). Der Angeklagte\ndurfte den ihm körperlich überlegenen Mg, dessen Angriff\ner nicht mehr ausweichen konnte, von Tätlichkeiten nicht\nvoraussehbaren Ausmaßes wirksam abhalten und hierbei, wenn\nanders nicht mehr möglich, auf ihn gezielt mit der Schrotflinte schießen (vgl. BGH GA 1965, 147 f.; NStZ 1983, 117).\n\nEin wirksames weniger gefährliches Verteidigungsmittel\nkam nach Lage der Dinge nicht in Betracht. Der beiseite\nstehende Begleiter des Angreifers war ersichtlich nicht bereit, auf diesen besänftigend einzureden oder dem Angeklagten zu helfen. Das Landgericht schildert im einzelnen die\nGedanken, die den Angeklagten vor der Abgabe des gezielten\nSchusses bewegt haben. Weglaufen erschien ihm zu riskant,\n\n‚r\n-8. (rc?\n\nweil er klobige Stiefel trug und deshalb befürchtete, von\n“EB eingeho1t Zu werden. Bei dieser Sachlage braucht\nnicht erörtert zu werden, ob dem Angeklagten im Hinblick auf\n\nein weiterer Warnschuß war zur Abwehr der erwarteten Schläge\nnicht geeignet, weil sich Me schon durch den ersten\n\nWarnschuß nicht hatte beeindrucken lassen und der Angeklagte\nOhne Munition dem stärkeren Angreifer \"hilflos ausgeliefert\"\n\nhat, stellt das Landgericht fest (UA S. 8, 10). Die Anwendbarkeit des § 33 StGB scheitert entgegen der Ansicht des\nLandgerichts nicht daran, daß der Angeklagte noch \"in der\nLage war, das Geschehen vor der Tat zutreffend wahrzunehmen\nund zu verarbeiten\" (UA S. 17). Nach der schon vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof übernommenen\nRechtsprechung kommt es nämlich nicht darauf an, ob die in\n§ 33 StGB genannten Affekte ein Ausmaß erreicht haben, das\nzu einer wesentlichen Verkennung der tatsächlichen Umstände\nhätte führen können. Innerhalb der als Bestürzung, Furcht\noder Schrecken bewerteten Geistesverfassung darf nicht danach unterschieden werden, ob der Täter fähig ist, zu erwägen, welche Maßnahmen zur Abwehr erforderlich sind und\nwelche darüber hinausgehen. § 33 StGB greift auch dann ein,\n\n- 10 - Pe\n\ngenannten Affekten seine Notwehrbefugnis bewußt überschreitet (BGHR StGB § 33 Nothilfe 1 mit Nachw.).\n\nRiBGH Dr. Gribbohm ist\nurlaubsbedingt ortsabwesend und kann daher\nnicht unterschreiben\n\nRuß Ruß zschockelt\n\nRiBGH Harms ist urlaubsbedingt ortsabwesend und kann\ndaher nicht unterschreiben\n\nKutzer Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-21/3-str-203-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-21/3-str-203-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.272023+00:00"}}