{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-06-21_3_StR_185_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-06-21","aktenzeichen":"3 StR 185/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 185/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Dieter W @HB ‚, geboren am EB. WB 1957 in ri,\n\nwegen Geiselnahme\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar\n1989 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\nnach § 239 b StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Einen Tag nach der\nletzten Haftentlassung faßte der wohnungslose Angeklagte im\nZustand nicht auszuschließender erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit die Kassiererin eines Kaufhauses an ihrem\nKittel, zog sie aus ihrem Stuhl hoch, hielt ihr einen abgebrochenen Flaschenhals mit der scharfkantigen Seite an den\nHals und rief laut mehrmals: \"Sie sind meine Geisel. Keiner\nsoll näher kommmen, rufen Sie die Feuerwehr, ich möchte in\ndie Psychiatrie!\" Einem Kaufhausdetektiv und einem Kunden\n\ngelang es, den Angeklagten zu überwältigen.\n\nEntgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Landgerichts erfüllt dieser Sachverhalt nicht den Tatbestand der\nGeiselnahme. Hier kommt nur die erste Alternative des\n§ 239 b StGB a.F. in Betracht. Danach wird bestraft, wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um\neinen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer\nschweren Körperverletzung (S 224 StGB) des Opfers zu einer\nHandlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Der Angeklagte hatte sich zwar der Kassiererin im Sinne dieser Vorschrift bemächtigt. Unklar geblieben ist aber, wen er durch\nDrohung mit welcher Straftat zu welcher Handlung nötigen\nwollte.\n\nAls abzunötigende Handlung kommt zunächst der Telefonanruf bei der Feuerwehr in Betracht. Hierzu wollte der Angeklagte möglicherweise das Tatopfer selbst zwingen, dann nämlich, wenn mit \"Sie\" nicht irgendwelche anwesenden Personen,\nsondern die Kassiererin gemeint gewesen war. Bei dieser Absicht ist § 239 b StGB bisheriger Fassung nicht erfüllt,\nweil die Vorschrift die Nötigung eines Dritten, also einer\nanderen Person als des Opfers, voraussetzte (vgl. BGHR StGB\n§ 239 a Abs. 1 Ausnutzen 1; Schäfer in LK, 10. Aufl. § 239 b\nStGB Rdn. 6; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97; anders jetzt\ndie Neufassung durch Gesetz vom 9. Juni 1989, BGBl I\nS. 1059).\n\nAls abzunötigende Handlung kommt auch das Verbringen\ndes Angeklagten in die \"Psychiatrie\" in Betracht. Daß die\nBedrohung der Kassiererin auch noch nach dem möglichen Erscheinen der Feuerwehrleute fortgesetzt und auch ihnen gegenüber als Nötigungsmittel eingesetzt werden sollte, ist\naber nicht festgestellt.\n\n\\ N\n\nIm übrigen scheidet § 239 b StGB nach den bisherigen\nFeststellungen schon deshalb aus, weil - unabhängig davon,\nzu welcher Handlung genötigt werden sollte - nicht dargetan\nist, daß der Angeklagte mit dem Tode der Kassiererin oder\nderen schweren Körperverletzung (S 224 StGB) gedroht hat.\nNachgewiesen ist bisher nur die Drohung mit einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB. Diese reicht als\nTatmittel für § 239 b StGB nicht aus (vgl. Horn in SK StGB\n- Lieferung Februar 1987 - S 239 b Rdn. 5).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird auch - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - der Geisteszustand\ndes Angeklagten zur Tatzeit näher zu klären sein. Insbesondere müssen die Umstände dargetan werden, aufgrund derer die\nStrafkammer von einer abnormen Persönlichkeit des Angeklagten dergestalt ausgeht, daß bereits eine Blutalkoholkonzentration von 1,57% zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann. Eine genauere Prüfung ist schon im\nHinblick auf das ungewöhnliche Tatziel - die Verbringung in\n\"die Psychiatrie\" - und die Gehirnerschütterung im Jahre\n1973, die möglicherweise zu bleibenden Gehirnschäden geführt\nhat, aus materiellrechtlichen Gründen veranlaßt. Das Verbot\nder Schlechterstellung steht einer Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht\n\nentgegen, wenn die Voraussetzungen des § 63 StGB in der\nneuen Hauptverhandlung festgestellt werden können, § 358\nAbs. 2 StPO.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-21/3-str-185-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-21/3-str-185-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.253343+00:00"}}