{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-06-21_3_StR_161_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-06-21","aktenzeichen":"3 StR 161/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n3 str 161/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef Ho aus DEE, dort geboren\nam @. EEE 1931,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwill\n\n:6#\n\n- 2. | 67\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 21. Juni 1989 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n13. Oktober 1988 im Gesamtstrafenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen\nFällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem\nweiteren Fall zu zwei Einzelfreiheitsstrafen von je zwei\nJahren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten gebildet. Die Revision des\nAngeklagten hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeschwerde, mit\nder der Angeklagte einen Widerspruch zwischen den in der\nmündlichen Urteilsbegründung bekanntgegebenen und den in den\n\nschriftlichen Urteilsgründen ausgewiesenen Einzelfreiheitsstrafen rügt, zulässig ist. Denn durch die Verhängung niedrigerer als in der Urteilsberatung beschlossener Einzelstrafen kann der Angeklagte nicht beschwert sein. Der behauptete Fehler kann sich allenfalls auf die Bildung der\nGesamtstrafe ausgewirkt haben. Diese ist aber schon auf die\nSachrüge hin aufzuheben, weil sie nicht widerspruchsfrei -\nbegründet worden ist. j\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten ist relativ hoch. Sie liegt nur sechs Monate unter\nder Summe der beiden Einzelstrafen und fünf Monate unter der\nnach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB möglichen Höchststrafe. Die\nStrafkammer hat sie unter \"nochmaliger Abwägung der (bei der\nBemessung der Einzelstrafen) genannten für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Umstände\" im wesentlichen damit be-\n\ngründet, daß \"eine solche Gesamtfreiheitsstrafe ... zur Ein-\n\nwirkung auf den Angeklagten ... unbedingt erforderlich\" sei\n(UA. S. 35). Die von der Strafkammer bei der Bestimmung der\nGesamtstrafe in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen '\nlassen eine besondere Schärfung der Gesamtstrafe aus\nspezialpräventiven Gründen gerade nicht erforderlich. erscheinen. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die\nStrafkammer nämlich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er schwer - an der Schilddrüse und unheilbar an\nHepatitis (UA S. 11, 13 £f) - erkrankt ist, ihn eine Freiheitsstrafe angesichts seines Alters und seines körperlichen\nBefindens besonders hart trifft und eine Wiederholung der\nsituationsgebundenen Straftaten unwahrscheinlich ist\n(UA S. 34). Hinzukommt, daß der in jüngeren Jahren vielfach\n\ndc\n\n4 64\n\nstraffällig gewordene Angeklagte seit dem Tage seiner letzten Haftentlassung am 15. Juli 1970 (UA S. 11) - von den\nabgeurteilten \"situationsgebundenen\" Straftaten und zwei mit\nniedrigen Geldstrafen geahndeten Delikten abgesehen - nicht\nmehr straffällig geworden ist. All dies spricht für eine\ngünstige Sozialprognose. Die Gesamtstrafe ist daher neu und\nwiderspruchsfrei zuzumessen.\n\nRuß RiBGH Dr. Gribbohm ist zschockelt\nin Urlaub und daher an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert\n\nRuß\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-21/3-str-161-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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