{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-06-21_3_StR_134_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-06-21","aktenzeichen":"3 StR 134/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 134/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmeister Wilfried Günther K EB aus\n\nOb, geboren am @. RD 1950 in Er:\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwIIl\n\nSr\n\nN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n11. November 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzten homosexuellen Handlungen (§ 175\nAbs. 1 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit\nder allgemeinen Sachrüge durch.\n\nl. Die Feststellungen sind unklar; sie lassen nicht erkennen, in welchem Umfang die Tatbestände der SS 176 Abs. 1\nund 175 Abs. 1 StGB erfüllt sind.\n\na) Im Tatkomplex SCHE nahm der Angeklagte im\nersten Einzelfall sexuelle Handlungen vor dem Jungen vor,\nindem er das eigene Geschlechtsteil entblößte und (später)\ndaran bis zum Samenerguß manipulierte (§ 176 Abs. 5 Nr. 1\nStGB). Ferner bestimmte er den Jungen dazu, sich vor ihm zu\nentblößen (§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB). Schließlich nahm er an\ndem Jungen eine sexuelle Handlung vor, indem er dessen Penis\nin den Mund nahm (§ 176 Abs. 1 StGB). Das Landgericht unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Tatbeständen des\n§ 176 StGB. Infolgedessen bleibt unklar, was es mit der\nFeststellung meint, nach dem ersten Einzelfall habe der Angeklagte in der Folgezeit bis März 1988 in mindestens\n20 Fällen \"gleichartige sexuelle Handlungen\" vorgenommen.\nDie Feststellungen ergeben nicht, daß es in diesen 20 Fällen\njeweils so wie im ersten zum Mundverkehr gekommen ist. Ihnen\nist nur zu entnehmen, daß es bei dem Angeklagten in mindestens 10 Fällen \"auf Grund der von ihm vorgenommenen\nManipulationen an seinem Geschlechtsteil zum Samenerguß\"\ngekommen ist (§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).\n\nIn dem Tatkomplex Bew fehlt die Angabe der Tatzeit. Unklar bleibt auch, bei wie vielen der insgesamt vier\nFälle, in denen sich der Angeklagte \"gleichartige sexuelle\nHandlungen\" (wie im Tatkomplex Sch@B) hat zuschulden\nkommen lassen, beide Jungen beteiligt waren oder nur einer\nvon ihnen. Das Landgericht spricht einerseits von vier\nFällen solcher Handlungen an Thomas Bgg sowie an Sebastian\nWB, hebt aber andererseits hervor, teilweise seien die\nKinder zusammen im Raum gewesen, teilweise sei der Angeklagte mit einem Kind allein gewesen. Schließlich wird in\n\n_4- 83\n\ndiesem Tatkomplex deutlich, daß die Strafkammer mit \"gleichartigen sexuellen Handlungen\" nicht ohne weiteres Mundverkehr meint. Denn sie stellt bei jedem der beiden Jungen\nMundverkehr nur in einem Einzelfall fest. Danach ist offen,\nworin in mindestens zwei von vier Fällen die sexuellen Handlungen des Angeklagten bestanden haben, die den Tatbestand\ndes § 176 Abs. 1 StGB erfüllen, nicht nur einen der Tatbestände des § 176 Abs. 5 StGB.\n\nEntsprechendes gilt nach den Feststellungen im Tatkomplex SC, bei dem das Landgericht von zwei Fällen\nvon \"Manipulationen der vorgenannten Art\", jedoch nur von\neinem Mundverkehr ausgeht.\n\nb) Die Unklarheiten wirken sich auch aus, soweit das\nLandgericht in allen Einzelfällen Tateinheit eines Vergehens\nnach § 176 Abs. 1 StGB mit einer Straftat nach § 175 Abs. 1\nStGB annimmt. Diese Vorschrift ist unanwendbar, soweit nur\nHandlungen nach § 176 Abs. 5 StGB in Betracht kommen.\n\n2. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen\nallen drei Tatkomplexen hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Da Straftaten nach den §§ 175, 176 StGB ein\nhöchstpersönliches Rechtsgut betreffen, scheidet Fortsetzungszusammenhang aus, soweit sich die sexuellen Angriffe\ngegen verschiedene Kinder richten (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n44. Aufl. vor § 52 Rdn. 29). Treffen mehrere in sich fortgesetzte Handlungen - wie möglicherweise im Tatkomplex\nBEEB/WEEB - in einem Einzelakt gegenüber mehreren Kindern\n\nzusammen, so verbindet dieser Einzelakt die mehreren Handlungsreihen allerdings zur Tateinheit (BGHSt 6, 81).\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-21/3-str-134-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-21/3-str-134-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.216131+00:00"}}