{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-06-14_3_StR_81_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-06-14","aktenzeichen":"3 StR 81/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 81/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter B EB aus Sch, geboren am Sb. EEE\n1942 ın S@WW/Kreis Sc;\n\nwegen falscher Versicherung an Eides Statt\n\nPr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 1. Dezember 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im\nzZwangsvollstreckungsverfahren abgegebenen falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nMonaten verurteilt und mit dieser und einer anderweit erkannten rechtskräftigen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe\ngebildet. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß\nder Angeklagte etwas verschwiegen hat, was er nach § 807\nZPO hätte offenbaren müssen.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte in dem\nHause Sch, Ki wes WB, einen Hotel- und Saunabetrieb eingerichtet (\"Haus Wo\"), der sich\nbis zum 1. September 1984, dem Tage der von ihm vorgenommenen Abmeldung des Betriebs, gut entwickelte. In der\neidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Bad\nSCHE am 14. Dezember 1983 gab der Angeklagte an,\nalleiniger Gesellschafter (50.000 DM Stammeinlage) der\n\nHVRmbH (in Gründung) zu sein, deren Geschäftsbereich die\nHausverwaltung sei und deren Geschäfts- und Lagerräume\n\nin Sch, We; &B, lägen. Das Landgericht hat\n\nu.a. offengelassen, ob der Angeklagte oder - wie in dem\nHilfsbeweisamtrag vom 1. Dezember 1988 behauptet - die\nHVRmbH (UA S. 8; HVGmbH, UA S. 12) in Gründung Inhaber\n\nund Betreiber des Hauses Wo Jewesen ist. Im ersteren Fall sei die eidesstattliche Versicherung falsch, weil\nder Angeklagte \"die Inhaberschaft und den Betrieb des Beherbergungs- und Saunabetriebes verschwiegen\" habe und\n\"etwaige Verträge, die diese Eigenschaft auf eine dritte\nRechtspersönlichkeit übertragen sollten, lediglich Scheingeschäfte\" seien; im zweiten Fall sei die Brklärung falsch,\nweil der Gesellschaftszweck der zu gründenden Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung irreführend und verkürzt beschrieben werde, da die angegebene Verwaltung des Hauses nicht den\nBetrieb eines Hotels und einer Sauna umfasse (UA S. 12).\n\nUnter § 156 StGB fallen solche Angaben, die der\nSchuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO zu machen verpflichtet\nist (BGHSt 19, 126). Nach § 807 Abs. 1 ZPO braucht der\nSchuldner bloße Erwerbsmöglichkeiten nicht zu offenbaren,\ninsbesondere nicht den Betrieb eines Handelsgeschäfts ohne\npfändbare Vermögensgegenstände, den Kundenkreis und Rechtsverhältnisse, aus denen noch keine pfändbaren Forderungen\nerwachsen sind (BGHSt 8, 399, 400; BGH GA 1966, 117; Dreher/\nTröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 23. Aufl. Rdn. 27; Rudolphi in SK, 4. Aufl. Rdn. 15;\njeweils zu § 156 StGB). Die eidesstattliche Versicherung\n\n-4 -\n\nist daher nur falsch, wenn der Angeklagte dem Zugriff\nSeiner Gläubiger Offenstehende Werte verschwiegen hat,\nDies mag Zwar naheliegen, läßt sich aber auch aus dem\nZusammenhang der Feststellungen nicht sicher entnehmen.\nDenn nach den Feststellungen wurden die Einnahmen aus\n\ndem Betrieb des a hauptsächlich während der\n\nSaison von durchschnittlich 100 Tagen erzielt (ua Ss. 7).\n\nsind. Die Annahme der Strafkammer, daß \"etwaige\" Über-\n\nvom 1. Dezember 1988 geltend gemachten rechtlichen\nBedenken nachzugehen und auch Feststellungen zu einem\netwaigen Rechtsirrtum des Angeklagten zu treffen.\n\nGribbohm Zschockelt Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-14/3-str-81-89","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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