{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-06-14_3_StR_156_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-06-14","aktenzeichen":"3 StR 156/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 156/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebswirt Franz-Josef GC END aus REED.\ngeboren am. ED 1946 in Cup - Rei,\n\nwegen Betruges\n\nWIIlI\n\nI\nN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n11. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Duisburg\n- Einzelrichter - zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\n- begangen in sukzessiver Mittäterschaft - zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision, mit\nder der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt,\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDie Feststellungen reichen für die Annahme einer\nsukzessiven Mittäterschaft nicht aus. Die Rechtsprechung hat\nzwar in Einzelfällen eine sukzessive Mittäterschaft nach der\nTatbestandsverwirklichung bis zur Beendigung der Tat bejaht,\nsofern der Beitrag des Hinzutretenden die Tat gefördert hat\nund auf der Grundlage nachträglich erzielten gegenseitigen\n\nEinverständnisses erbracht worden ist (vgl. BGHSt 2, 344;\nBGH NStZ 1985, 70; einschränkend BGH NStZ 1984, 549, NStZ\n1985, 215). Der Senat kann indes die Frage offen lassen, ob\neine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung überhaupt noch\nmöglich ist. Denn die Feststellungen des Landgerichts, denen\nzufolge der Angeklagte erst nach Vollendung des Betruges\ndurch den Haupttäter in das Gesamtgeschehen eintrat, dabei\neine eher untergeordnete Rolle spielte und durchaus nicht\nmit dessen Verhalten und der von diesem zuvor durchgeführten\nWerbeaktion einverstanden war, legen es vielmehr nahe, die\ndem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung - Einlösung von\nSchecks über 31.000 DM am 6. Januar 1984 - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug (SS 263, 27\nStGB), der Begünstigung (§ 257 StGB) und/oder der Hehlerei\n(s 259 StGB) zu werten.\n\nDas angefochtene Urteil verhält sich dazu nicht; insbesondere teilt es nicht mit, von welchen Vorstellungen der Angeklagte sich hat leiten lassen. Der Hinweis auf die von ihm\nerstrebten finanziellen Vorteile reicht für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Dieser Mangel führt zur\nAufhebung des Urteils.\n\nZu\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO\nGebrauch gemacht; die Strafgewalt des Amtsgerichts reicht\nfür die Erledigung der Sache aus.\n\nGribbohm Zschockelt Kutzer\nHarms RiBGH Dr. Rissing-van Saan\nist wegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.\n\nGribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-14/3-str-156-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-14/3-str-156-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.997764+00:00"}}